§ 89 Oö. KWO § 89

Oö. Kommunalwahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.12.9999

§ 89

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

Die in diesem Landesgesetz geregelten Angelegenheiten sind, unbeschadet der Zuständigkeiten, die der Landesregierung, der Landeswahlbehörde und den Bezirkswahlbehörden zukommen, und mit Ausnahme der Führung der Unionsbürger-Wählerevidenz (§ 18a) und der Strafbestimmungen (§ 88), solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden gemäß Art. 118 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929. (Anm: LGBl. Nr. 43/2001)

Stand vor dem 30.06.2001

In Kraft vom 20.09.1996 bis 30.06.2001

§ 89

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

Die in diesem Landesgesetz geregelten Angelegenheiten sind, unbeschadet der Zuständigkeiten, die der Landesregierung, der Landeswahlbehörde und den Bezirkswahlbehörden zukommen, und mit Ausnahme der Führung der Unionsbürger-Wählerevidenz (§ 18a) und der Strafbestimmungen (§ 88), solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden gemäß Art. 118 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929. (Anm: LGBl. Nr. 43/2001)

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