§ 11 THG § 11

Höfegesetz - THG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.08.2016 bis 31.12.9999

In dem GesuchIm Antrag sind die betreffenden Grundstücke mit Anführung der Parzellennummern, des Flächeninhaltes und der Kulturgattung genau zu bezeichnen und die Gründe für die angestrebte Bewilligung anzugeben.

Bei Parzellenteilungen hat die Beschreibung und nötigenfalls planmäßige Darstellung der Teilung den für die grundbücherliche Teilung von Katastralparzellen bestehenden Vorschriften zu entsprechen.

Stand vor dem 22.08.2016

In Kraft vom 01.01.2013 bis 22.08.2016

In dem GesuchIm Antrag sind die betreffenden Grundstücke mit Anführung der Parzellennummern, des Flächeninhaltes und der Kulturgattung genau zu bezeichnen und die Gründe für die angestrebte Bewilligung anzugeben.

Bei Parzellenteilungen hat die Beschreibung und nötigenfalls planmäßige Darstellung der Teilung den für die grundbücherliche Teilung von Katastralparzellen bestehenden Vorschriften zu entsprechen.

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