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Dem Vorsitzenden sowie der Höfekommission selbst steht frei, noch andere ihr nötig scheinende Erhebungen zu veranlassen. Befinden sich Liegenschaften, hinsichtlich derer die Bewilligung erbeten wird, im Sprengel einer andern Höfekommission, so ist auch diese vor Erledigung des Gesuches um ihre Wohlmeinung anzugehen.
Auf Grund der gepflogenen Erhebungen ist sodann über das Gesuch zu erkennen.
Dem Vorsitzenden sowie der Höfekommission selbst steht frei, noch andere ihr nötig scheinende Erhebungen zu veranlassen. Befinden sich Liegenschaften, hinsichtlich derer die Bewilligung erbeten wird, im Sprengel einer andern Höfekommission, so ist auch diese vor Erledigung des Gesuches um ihre Wohlmeinung anzugehen.
Auf Grund der gepflogenen Erhebungen ist sodann über das Gesuch zu erkennen.