§ 12 THG

Höfegesetz - THG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
Das vorschriftsmäßig ausgestattete Gesuch ist vom Gemeindevorsteher mit seinem Gutachten dem Vorsitzenden der Höfekommission vorzulegen.

Dem Vorsitzenden sowie der Höfekommission selbst steht frei, noch andere ihr nötig scheinende Erhebungen zu veranlassen. Befinden sich Liegenschaften, hinsichtlich derer die Bewilligung erbeten wird, im Sprengel einer andern Höfekommission, so ist auch diese vor Erledigung des Gesuches um ihre Wohlmeinung anzugehen.

Auf Grund der gepflogenen Erhebungen ist sodann über das Gesuch zu erkennen.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 15.08.1900 bis 31.12.2012
Das vorschriftsmäßig ausgestattete Gesuch ist vom Gemeindevorsteher mit seinem Gutachten dem Vorsitzenden der Höfekommission vorzulegen.

Dem Vorsitzenden sowie der Höfekommission selbst steht frei, noch andere ihr nötig scheinende Erhebungen zu veranlassen. Befinden sich Liegenschaften, hinsichtlich derer die Bewilligung erbeten wird, im Sprengel einer andern Höfekommission, so ist auch diese vor Erledigung des Gesuches um ihre Wohlmeinung anzugehen.

Auf Grund der gepflogenen Erhebungen ist sodann über das Gesuch zu erkennen.

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