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Gegen die Entscheidung der Höfebehörde erster Instanz kann binnen der Frist von zwei Wochen die Beschwerde an die Landeshöfekommission ergriffen werden, und zwar, wenn das Gesuch abgewiesen wurde, vom Gesuchsteller, wenn ihm stattgegeben wurde, von jedem Mitglied der Höfekommission.
Die Beschwerden an die Landeshöfekommission ist bei der Höfekommission, von der die Entscheidung ausging, binnen zwei Wochen nach Zustellung einzubringen.
Gegen diese Entscheidung der Landeshöfekommission findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.
Gegen die Entscheidung der Höfebehörde erster Instanz kann binnen der Frist von zwei Wochen die Beschwerde an die Landeshöfekommission ergriffen werden, und zwar, wenn das Gesuch abgewiesen wurde, vom Gesuchsteller, wenn ihm stattgegeben wurde, von jedem Mitglied der Höfekommission.
Die Beschwerden an die Landeshöfekommission ist bei der Höfekommission, von der die Entscheidung ausging, binnen zwei Wochen nach Zustellung einzubringen.
Gegen diese Entscheidung der Landeshöfekommission findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.