§ 2 GefKat-V 2011 (weggefallen)

Zuordnung von Dienststellen und Dienststellenteilen des Landes zu Gefahrenkategorien 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.11.2017 bis 31.12.9999
Folgende Dienststellen und Dienststellenteile mit einem höheren Gefährdungspotential werden der Gefahrenkategorie I zugeordnet:

1.

im Amt der Burgenländischen Landesregierung die Kontrolltätigkeit der Veterinärmediziner der Abteilung 4a, das Referat Medizinischer Sachverständigendienst und Arbeitsmedizin sowie das Referat Land- und Forstwirtschaftsinspektion in der Abteilung 6, der chemische Sachverständigendienst der Abteilung 8 und das Hauptreferat Gewässeraufsicht und Sachverständige der Abteilung 9 in der Zentralkläranlage Wulkaprodersdorf;

2.

die Biologische Station Neusiedler See in Illmitz;

3.

das Burgenländische Landesmuseum in Eisenstadt (ohne nachgeordnete Teile);

4.

die Bau- und Betriebsdienstleistungszentren Nord in Eisenstadt (BBN) und Süd in Oberwart (BBS) samt ihren nachgeordneten Teilen;

5.

in den Bezirkshauptmannschaften des Landes die Gesundheitsabteilungen und Veterinärabteilungen.

§ 2 GefKat-V 2011 seit 28.11.2017 weggefallen.

Stand vor dem 28.11.2017

In Kraft vom 11.02.2012 bis 28.11.2017
Folgende Dienststellen und Dienststellenteile mit einem höheren Gefährdungspotential werden der Gefahrenkategorie I zugeordnet:

1.

im Amt der Burgenländischen Landesregierung die Kontrolltätigkeit der Veterinärmediziner der Abteilung 4a, das Referat Medizinischer Sachverständigendienst und Arbeitsmedizin sowie das Referat Land- und Forstwirtschaftsinspektion in der Abteilung 6, der chemische Sachverständigendienst der Abteilung 8 und das Hauptreferat Gewässeraufsicht und Sachverständige der Abteilung 9 in der Zentralkläranlage Wulkaprodersdorf;

2.

die Biologische Station Neusiedler See in Illmitz;

3.

das Burgenländische Landesmuseum in Eisenstadt (ohne nachgeordnete Teile);

4.

die Bau- und Betriebsdienstleistungszentren Nord in Eisenstadt (BBN) und Süd in Oberwart (BBS) samt ihren nachgeordneten Teilen;

5.

in den Bezirkshauptmannschaften des Landes die Gesundheitsabteilungen und Veterinärabteilungen.

§ 2 GefKat-V 2011 seit 28.11.2017 weggefallen.

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