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(1) Überträgt der Anerbe innerhalb von zehn Jahren nach dem Tod des ErblassersVerstorbenen oder, falls er minderjährig ist, nach dem Eintritt der Volljährigkeit das Eigentum am ganzen Hof oder an dessen Teilen durch ein oder mehrere Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf einen anderen, so hat er jenen Betrag zur Nachtragserbteilung herauszugeben, um den der bei einem Verkauf erzielbare Erlös den Übernahmswert übersteigt. Der Ersatz für Teile des Hofes ist nach dem Verhältnis ihres Übernahmswertes zu jenem des ganzen Hofes zu berechnen. Vom erzielbaren Erlös ist der Wert allfälliger vom Anerben bewirkter Verbesserungen abzuziehen.
(2) Abs. 1 ist bei einer Zwangsversteigerung des Hofes oder seiner Teile sinngemäß anzuwenden, soweit ein den Übernahmswert übersteigender Teil des Meistbotes dem Verpflichteten aus der Verteilungsmasse zugewiesen wird.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für den Erwerb des Eigentums am Hof oder an dessen Teilen durch den Ehegatten, einen Elternteil oder ein Kind des Anerben, wohl aber für die Übertragung des von diesen erworbenen Eigentums auf einen anderen.
(4) Eine Nachtragserbteilung unterbleibt insoweit, als der Anerbe
1. | den Erlös innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt für den Erwerb des Eigentums an Grundstücken, die der Bewirtschaftung des Hofes dienen, oder sonst zur Erhaltung oder Steigerung der Leistungsfähigkeit des Hofes verwendet oder | |||||||||
2. | durch Tausch das Eigentum an Grundstücken, die der Bewirtschaftung des Hofes dienen, erwirbt; dabei ist eine zur Übertragung des Eigentums tretende Mehrleistung des Anerben bei einer späteren Nachtragserbteilung als anrechenbare Verbesserung (Abs. 1) anzusehen. |
(5) Die Durchführung einer Nachtragserbteilung können die übrigen Miterben des Anerben und deren gesetzliche Erben beantragen. Dieses Recht erlischt drei Jahre nach der Einverleibung des Eigentums des Erwerbers.
(1) Überträgt der Anerbe innerhalb von zehn Jahren nach dem Tod des ErblassersVerstorbenen oder, falls er minderjährig ist, nach dem Eintritt der Volljährigkeit das Eigentum am ganzen Hof oder an dessen Teilen durch ein oder mehrere Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf einen anderen, so hat er jenen Betrag zur Nachtragserbteilung herauszugeben, um den der bei einem Verkauf erzielbare Erlös den Übernahmswert übersteigt. Der Ersatz für Teile des Hofes ist nach dem Verhältnis ihres Übernahmswertes zu jenem des ganzen Hofes zu berechnen. Vom erzielbaren Erlös ist der Wert allfälliger vom Anerben bewirkter Verbesserungen abzuziehen.
(2) Abs. 1 ist bei einer Zwangsversteigerung des Hofes oder seiner Teile sinngemäß anzuwenden, soweit ein den Übernahmswert übersteigender Teil des Meistbotes dem Verpflichteten aus der Verteilungsmasse zugewiesen wird.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für den Erwerb des Eigentums am Hof oder an dessen Teilen durch den Ehegatten, einen Elternteil oder ein Kind des Anerben, wohl aber für die Übertragung des von diesen erworbenen Eigentums auf einen anderen.
(4) Eine Nachtragserbteilung unterbleibt insoweit, als der Anerbe
1. | den Erlös innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt für den Erwerb des Eigentums an Grundstücken, die der Bewirtschaftung des Hofes dienen, oder sonst zur Erhaltung oder Steigerung der Leistungsfähigkeit des Hofes verwendet oder | |||||||||
2. | durch Tausch das Eigentum an Grundstücken, die der Bewirtschaftung des Hofes dienen, erwirbt; dabei ist eine zur Übertragung des Eigentums tretende Mehrleistung des Anerben bei einer späteren Nachtragserbteilung als anrechenbare Verbesserung (Abs. 1) anzusehen. |
(5) Die Durchführung einer Nachtragserbteilung können die übrigen Miterben des Anerben und deren gesetzliche Erben beantragen. Dieses Recht erlischt drei Jahre nach der Einverleibung des Eigentums des Erwerbers.