§ 1 Oö. USchG

Oö. Umweltschutzgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2024 bis 31.12.9999
(1) Ziel dieses Landesgesetzes ist esParagraph eins <, im Sinn des Art. 9 Oö. L-VG einen Beitrag zum Schutz der natürlichen Umwelt als Lebensgrundlage des Menschenb, der Tierer, /, >, Z, i, e, l, e und Pflanzen vor schädlichen Einwirkungen (Umweltschutz) zu leisten. Wesentliche Bedeutung kommen in diesem Zusammenhang der Information der Öffentlichkeit über die Umwelt zu, insbesondere durch

1.

Gewährleistung des Rechts auf freien Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen;

2.

Förderung der systematischen und umfassenden Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen. Zu diesem Zweck werden nach Maßgabe vorhandener Mittel bevorzugt elektronische Kommunikationsmittel eingesetzt.

(Anm: LGBl.Nr. 44/2006)

(1a) Besonderes Ziel des IV. Abschnitts dieses Landesgesetzes ist die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung infolge der im Abs. 2a genannten Tätigkeiten durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden und die Abfallvermeidung. Wesentliche Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der Aufgabe zu, schädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm im Freien, dem Menschen durch Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten ausgesetzt sind, auf die menschliche Gesundheit sowie unzumutbaren Belästigungen durch diesen Umgebungslärm vorzubeugen oder entgegenzuwirken. (Anm: LGBl.Nr. 83/2002, 44/2006, 36/2014)Geltungsbereich

(1b) Besonderes Ziel des V. Abschnitts dieses Landesgesetzes ist die Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen sowie die Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt im Zusammenhang mit Betrieben, in denen gefährliche Stoffe in den in diesem Landesgesetz geregelten Mengen vorhanden sind. (Anm: LGBl. Nr. 83/2002)

(2) Bei der Vollziehung dieses Landesgesetzes sind insbesondere anzustreben

1.

die Vermeidung von Abfällen,

2.

die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling, die sonstige Verwertung (zB energetische Verwertung) und die Beseitigung von Abfällen an geeigneten Standorten durch geeignete Maßnahmen,

3.

die Vermeidung und Bekämpfung der Luftverschmutzung,

4.

die Vermeidung und Bekämpfung des Lärms,

5.

die Pflege der biologischen Umwelt,

6.

die Vermeidung und Bekämpfung von Verunreinigungen des Bodens und der Gewässer.

(Anm: LGBl. Nr. 21/2022)

(2a) Der IV. Abschnitt dieses Landesgesetzes gilt für:

1.

Feuerungsanlagen oder Gasturbinen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr;

2.

Anlagen zum Schlachten von Tieren mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper) von mehr als 50 t/d;

3.

Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch mit einer eingehenden Milchmenge (Jahresdurchschnitt) von mehr als 200 t/d;

4.

Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 t/d;

5.

Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel mit mehr als 40.000 Plätzen;

6.

Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Schweinen mit mehr als 2.000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) oder 750 Plätzen für Säue;

7.

sonstige Anlagen, die in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl.Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2020, angeführt sind und nicht gewerblich betrieben werden.

(Anm: LGBl. Nr. 83/2002, 44/2006, 81/2013, 36/2014, 32/2016, 96/2019, 21/2022)

(2b) Der Va. Abschnitt gilt für Anlagen nach Abs. 2a sowie sonstige ortsfeste technische Einheiten, in denen Tätigkeiten durchgeführt werden, die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können. (Anm: LGBl. Nr. 44/2006)

(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Wirkung ergibt. Der IV., V., Va. und VI. Abschnitt dieses Landesgesetzes gilt jedenfalls nicht für Anlagen (§ 1a Abs. 2 Z 4) und Betriebe (§ 1a Abs. 4 Z 1), die der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2020, dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2021, dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2021, oder dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, EG-K 2013, BGBl. I Nr. 127/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2015, unterliegen. (Anm: LGBl. Nr. 81/2013, 32/2016, 96/2019, 21/2022)

(4) Soweit in diesem Landesgesetz personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

  1. (1)Absatz einsZiel dieses Landesgesetzes ist es, im Sinn des Art. 9 Oö. L-VG einen Beitrag zum Schutz der natürlichen Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen, der Tiere und Pflanzen vor schädlichen Einwirkungen (Umweltschutz) zu leisten. Wesentliche Bedeutung kommen in diesem Zusammenhang der Information der Öffentlichkeit über die Umwelt zu, insbesondere durchZiel dieses Landesgesetzes ist es, im Sinn des Artikel 9, Oö. L-VG einen Beitrag zum Schutz der natürlichen Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen, der Tiere und Pflanzen vor schädlichen Einwirkungen (Umweltschutz) zu leisten. Wesentliche Bedeutung kommen in diesem Zusammenhang der Information der Öffentlichkeit über die Umwelt zu, insbesondere durch
    1. 1.Ziffer einsGewährleistung des Rechts auf freien Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen;
    2. 2.Ziffer 2Förderung der systematischen und umfassenden Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen. Zu diesem Zweck werden nach Maßgabe vorhandener Mittel bevorzugt elektronische Kommunikationsmittel eingesetzt.
    (Anm: LGBl.Nr. 44/2006)Anmerkung, LGBl.Nr. 44/2006)
  2. (1a)Absatz eins aBesonderes Ziel des IV. Abschnitts dieses Landesgesetzes ist die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung infolge der im Abs. 2a genannten Tätigkeiten durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden und die Abfallvermeidung. Wesentliche Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der Aufgabe zu, schädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm im Freien, dem Menschen durch Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten ausgesetzt sind, auf die menschliche Gesundheit sowie unzumutbaren Belästigungen durch diesen Umgebungslärm vorzubeugen oder entgegenzuwirken. (Anm: LGBl.Nr. 83/2002, 44/2006, 36/2014)Besonderes Ziel des römisch IV. Abschnitts dieses Landesgesetzes ist die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung infolge der im Absatz 2 a, genannten Tätigkeiten durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden und die Abfallvermeidung. Wesentliche Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der Aufgabe zu, schädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm im Freien, dem Menschen durch Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten ausgesetzt sind, auf die menschliche Gesundheit sowie unzumutbaren Belästigungen durch diesen Umgebungslärm vorzubeugen oder entgegenzuwirken. Anmerkung, LGBl.Nr. 83/2002, 44/2006, 36/2014)
  3. (1b)Absatz eins bBesonderes Ziel des V. Abschnitts dieses Landesgesetzes ist die Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen sowie die Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt im Zusammenhang mit Betrieben, in denen gefährliche Stoffe in den in diesem Landesgesetz geregelten Mengen vorhanden sind. (Anm: LGBl.Nr. 83/2002)Besonderes Ziel des römisch fünf. Abschnitts dieses Landesgesetzes ist die Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen sowie die Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt im Zusammenhang mit Betrieben, in denen gefährliche Stoffe in den in diesem Landesgesetz geregelten Mengen vorhanden sind. Anmerkung, LGBl.Nr. 83/2002)
  4. (1c)Absatz eins cBesonderes Ziel des Vb. Abschnitts dieses Landesgesetzes ist die Vermeidung von Lichtverschmutzung in Angelegenheiten, welche in den Zuständigkeitsbereich des Landes fallen. (Anm: LGBl.Nr. 24/2024)Besonderes Ziel des römisch fünf b. Abschnitts dieses Landesgesetzes ist die Vermeidung von Lichtverschmutzung in Angelegenheiten, welche in den Zuständigkeitsbereich des Landes fallen. Anmerkung, LGBl.Nr. 24/2024)
  5. (2)Absatz 2Bei der Vollziehung dieses Landesgesetzes sind insbesondere anzustreben
    1. 1.Ziffer einsdie Vermeidung von Abfällen,
    2. 2.Ziffer 2die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling, die sonstige Verwertung (zB energetische Verwertung) und die Beseitigung von Abfällen an geeigneten Standorten durch geeignete Maßnahmen,
    3. 3.Ziffer 3die Vermeidung und Bekämpfung der Luftverschmutzung,
    4. 4.Ziffer 4die Vermeidung und Bekämpfung des Lärms,
    5. 5.Ziffer 5die Pflege der biologischen Umwelt,
    6. 6.Ziffer 6die Vermeidung und Bekämpfung von Verunreinigungen des Bodens und der Gewässer.
    (Anm: LGBl.Nr. 21/2022)Anmerkung, LGBl.Nr. 21/2022)
  6. (2a)Absatz 2 aDer IV. Abschnitt dieses Landesgesetzes gilt für:Der römisch IV. Abschnitt dieses Landesgesetzes gilt für:
    1. 1.Ziffer einsFeuerungsanlagen oder Gasturbinen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr;
    2. 2.Ziffer 2Anlagen zum Schlachten von Tieren mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper) von mehr als 50 t/d;
    3. 3.Ziffer 3Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch mit einer eingehenden Milchmenge (Jahresdurchschnitt) von mehr als 200 t/d;
    4. 4.Ziffer 4Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 t/d;
    5. 5.Ziffer 5Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel mit mehr als 40.000 Plätzen;
    6. 6.Ziffer 6Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Schweinen mit mehr als 2.000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) oder 750 Plätzen für Säue;
    7. 7.Ziffer 7sonstige Anlagen, die in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl.Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2020, angeführt sind und nicht gewerblich betrieben werden.sonstige Anlagen, die in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl.Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2020,, angeführt sind und nicht gewerblich betrieben werden.
    (Anm: LGBl.Nr. 83/2002, 44/2006, 81/2013, 36/2014, 32/2016, 96/2019, 21/2022)Anmerkung, LGBl.Nr. 83/2002, 44/2006, 81/2013, 36/2014, 32/2016, 96/2019, 21/2022)
  7. (2b)Absatz 2 bDer Va. Abschnitt gilt für Anlagen nach Abs. 2a sowie sonstige ortsfeste technische Einheiten, in denen Tätigkeiten durchgeführt werden, die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können. (Anm: LGBl.Nr. 44/2006)Der römisch fünf a. Abschnitt gilt für Anlagen nach Absatz 2 a, sowie sonstige ortsfeste technische Einheiten, in denen Tätigkeiten durchgeführt werden, die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können. Anmerkung, LGBl.Nr. 44/2006)
  8. (3)Absatz 3Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Wirkung ergibt. Der IV., V., Va., Vb. und VI. Abschnitt dieses Landesgesetzes gilt jedenfalls nicht für Anlagen (§ 1a Abs. 2 Z 4) und Betriebe (§ 1a Abs. 4 Z 1), die der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2020, dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2021, dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2021, oder dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, EG-K 2013, BGBl. I Nr. 127/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2015, unterliegen. (Anm: LGBl.Nr. 81/2013, 32/2016, 96/2019, 21/2022, 24/2024)Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Wirkung ergibt. Der römisch IV., römisch fünf., römisch fünf a., römisch fünf b. und römisch VI. Abschnitt dieses Landesgesetzes gilt jedenfalls nicht für Anlagen (Paragraph eins a, Absatz 2, Ziffer 4,) und Betriebe (Paragraph eins a, Absatz 4, Ziffer eins,), die der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2020,, dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021,, dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, oder dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, EG-K 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2015,, unterliegen. Anmerkung, LGBl.Nr. 81/2013, 32/2016, 96/2019, 21/2022, 24/2024)
  9. (4)Absatz 4Soweit in diesem Landesgesetz personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

Stand vor dem 30.04.2024

In Kraft vom 15.03.2022 bis 30.04.2024
(1) Ziel dieses Landesgesetzes ist esParagraph eins <, im Sinn des Art. 9 Oö. L-VG einen Beitrag zum Schutz der natürlichen Umwelt als Lebensgrundlage des Menschenb, der Tierer, /, >, Z, i, e, l, e und Pflanzen vor schädlichen Einwirkungen (Umweltschutz) zu leisten. Wesentliche Bedeutung kommen in diesem Zusammenhang der Information der Öffentlichkeit über die Umwelt zu, insbesondere durch

1.

Gewährleistung des Rechts auf freien Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen;

2.

Förderung der systematischen und umfassenden Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen. Zu diesem Zweck werden nach Maßgabe vorhandener Mittel bevorzugt elektronische Kommunikationsmittel eingesetzt.

(Anm: LGBl.Nr. 44/2006)

(1a) Besonderes Ziel des IV. Abschnitts dieses Landesgesetzes ist die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung infolge der im Abs. 2a genannten Tätigkeiten durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden und die Abfallvermeidung. Wesentliche Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der Aufgabe zu, schädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm im Freien, dem Menschen durch Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten ausgesetzt sind, auf die menschliche Gesundheit sowie unzumutbaren Belästigungen durch diesen Umgebungslärm vorzubeugen oder entgegenzuwirken. (Anm: LGBl.Nr. 83/2002, 44/2006, 36/2014)Geltungsbereich

(1b) Besonderes Ziel des V. Abschnitts dieses Landesgesetzes ist die Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen sowie die Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt im Zusammenhang mit Betrieben, in denen gefährliche Stoffe in den in diesem Landesgesetz geregelten Mengen vorhanden sind. (Anm: LGBl. Nr. 83/2002)

(2) Bei der Vollziehung dieses Landesgesetzes sind insbesondere anzustreben

1.

die Vermeidung von Abfällen,

2.

die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling, die sonstige Verwertung (zB energetische Verwertung) und die Beseitigung von Abfällen an geeigneten Standorten durch geeignete Maßnahmen,

3.

die Vermeidung und Bekämpfung der Luftverschmutzung,

4.

die Vermeidung und Bekämpfung des Lärms,

5.

die Pflege der biologischen Umwelt,

6.

die Vermeidung und Bekämpfung von Verunreinigungen des Bodens und der Gewässer.

(Anm: LGBl. Nr. 21/2022)

(2a) Der IV. Abschnitt dieses Landesgesetzes gilt für:

1.

Feuerungsanlagen oder Gasturbinen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr;

2.

Anlagen zum Schlachten von Tieren mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper) von mehr als 50 t/d;

3.

Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch mit einer eingehenden Milchmenge (Jahresdurchschnitt) von mehr als 200 t/d;

4.

Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 t/d;

5.

Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel mit mehr als 40.000 Plätzen;

6.

Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Schweinen mit mehr als 2.000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) oder 750 Plätzen für Säue;

7.

sonstige Anlagen, die in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl.Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2020, angeführt sind und nicht gewerblich betrieben werden.

(Anm: LGBl. Nr. 83/2002, 44/2006, 81/2013, 36/2014, 32/2016, 96/2019, 21/2022)

(2b) Der Va. Abschnitt gilt für Anlagen nach Abs. 2a sowie sonstige ortsfeste technische Einheiten, in denen Tätigkeiten durchgeführt werden, die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können. (Anm: LGBl. Nr. 44/2006)

(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Wirkung ergibt. Der IV., V., Va. und VI. Abschnitt dieses Landesgesetzes gilt jedenfalls nicht für Anlagen (§ 1a Abs. 2 Z 4) und Betriebe (§ 1a Abs. 4 Z 1), die der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2020, dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2021, dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2021, oder dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, EG-K 2013, BGBl. I Nr. 127/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2015, unterliegen. (Anm: LGBl. Nr. 81/2013, 32/2016, 96/2019, 21/2022)

(4) Soweit in diesem Landesgesetz personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

  1. (1)Absatz einsZiel dieses Landesgesetzes ist es, im Sinn des Art. 9 Oö. L-VG einen Beitrag zum Schutz der natürlichen Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen, der Tiere und Pflanzen vor schädlichen Einwirkungen (Umweltschutz) zu leisten. Wesentliche Bedeutung kommen in diesem Zusammenhang der Information der Öffentlichkeit über die Umwelt zu, insbesondere durchZiel dieses Landesgesetzes ist es, im Sinn des Artikel 9, Oö. L-VG einen Beitrag zum Schutz der natürlichen Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen, der Tiere und Pflanzen vor schädlichen Einwirkungen (Umweltschutz) zu leisten. Wesentliche Bedeutung kommen in diesem Zusammenhang der Information der Öffentlichkeit über die Umwelt zu, insbesondere durch
    1. 1.Ziffer einsGewährleistung des Rechts auf freien Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen;
    2. 2.Ziffer 2Förderung der systematischen und umfassenden Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen. Zu diesem Zweck werden nach Maßgabe vorhandener Mittel bevorzugt elektronische Kommunikationsmittel eingesetzt.
    (Anm: LGBl.Nr. 44/2006)Anmerkung, LGBl.Nr. 44/2006)
  2. (1a)Absatz eins aBesonderes Ziel des IV. Abschnitts dieses Landesgesetzes ist die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung infolge der im Abs. 2a genannten Tätigkeiten durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden und die Abfallvermeidung. Wesentliche Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der Aufgabe zu, schädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm im Freien, dem Menschen durch Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten ausgesetzt sind, auf die menschliche Gesundheit sowie unzumutbaren Belästigungen durch diesen Umgebungslärm vorzubeugen oder entgegenzuwirken. (Anm: LGBl.Nr. 83/2002, 44/2006, 36/2014)Besonderes Ziel des römisch IV. Abschnitts dieses Landesgesetzes ist die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung infolge der im Absatz 2 a, genannten Tätigkeiten durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden und die Abfallvermeidung. Wesentliche Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der Aufgabe zu, schädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm im Freien, dem Menschen durch Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten ausgesetzt sind, auf die menschliche Gesundheit sowie unzumutbaren Belästigungen durch diesen Umgebungslärm vorzubeugen oder entgegenzuwirken. Anmerkung, LGBl.Nr. 83/2002, 44/2006, 36/2014)
  3. (1b)Absatz eins bBesonderes Ziel des V. Abschnitts dieses Landesgesetzes ist die Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen sowie die Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt im Zusammenhang mit Betrieben, in denen gefährliche Stoffe in den in diesem Landesgesetz geregelten Mengen vorhanden sind. (Anm: LGBl.Nr. 83/2002)Besonderes Ziel des römisch fünf. Abschnitts dieses Landesgesetzes ist die Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen sowie die Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt im Zusammenhang mit Betrieben, in denen gefährliche Stoffe in den in diesem Landesgesetz geregelten Mengen vorhanden sind. Anmerkung, LGBl.Nr. 83/2002)
  4. (1c)Absatz eins cBesonderes Ziel des Vb. Abschnitts dieses Landesgesetzes ist die Vermeidung von Lichtverschmutzung in Angelegenheiten, welche in den Zuständigkeitsbereich des Landes fallen. (Anm: LGBl.Nr. 24/2024)Besonderes Ziel des römisch fünf b. Abschnitts dieses Landesgesetzes ist die Vermeidung von Lichtverschmutzung in Angelegenheiten, welche in den Zuständigkeitsbereich des Landes fallen. Anmerkung, LGBl.Nr. 24/2024)
  5. (2)Absatz 2Bei der Vollziehung dieses Landesgesetzes sind insbesondere anzustreben
    1. 1.Ziffer einsdie Vermeidung von Abfällen,
    2. 2.Ziffer 2die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling, die sonstige Verwertung (zB energetische Verwertung) und die Beseitigung von Abfällen an geeigneten Standorten durch geeignete Maßnahmen,
    3. 3.Ziffer 3die Vermeidung und Bekämpfung der Luftverschmutzung,
    4. 4.Ziffer 4die Vermeidung und Bekämpfung des Lärms,
    5. 5.Ziffer 5die Pflege der biologischen Umwelt,
    6. 6.Ziffer 6die Vermeidung und Bekämpfung von Verunreinigungen des Bodens und der Gewässer.
    (Anm: LGBl.Nr. 21/2022)Anmerkung, LGBl.Nr. 21/2022)
  6. (2a)Absatz 2 aDer IV. Abschnitt dieses Landesgesetzes gilt für:Der römisch IV. Abschnitt dieses Landesgesetzes gilt für:
    1. 1.Ziffer einsFeuerungsanlagen oder Gasturbinen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr;
    2. 2.Ziffer 2Anlagen zum Schlachten von Tieren mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper) von mehr als 50 t/d;
    3. 3.Ziffer 3Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch mit einer eingehenden Milchmenge (Jahresdurchschnitt) von mehr als 200 t/d;
    4. 4.Ziffer 4Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 t/d;
    5. 5.Ziffer 5Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel mit mehr als 40.000 Plätzen;
    6. 6.Ziffer 6Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Schweinen mit mehr als 2.000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) oder 750 Plätzen für Säue;
    7. 7.Ziffer 7sonstige Anlagen, die in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl.Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2020, angeführt sind und nicht gewerblich betrieben werden.sonstige Anlagen, die in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl.Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2020,, angeführt sind und nicht gewerblich betrieben werden.
    (Anm: LGBl.Nr. 83/2002, 44/2006, 81/2013, 36/2014, 32/2016, 96/2019, 21/2022)Anmerkung, LGBl.Nr. 83/2002, 44/2006, 81/2013, 36/2014, 32/2016, 96/2019, 21/2022)
  7. (2b)Absatz 2 bDer Va. Abschnitt gilt für Anlagen nach Abs. 2a sowie sonstige ortsfeste technische Einheiten, in denen Tätigkeiten durchgeführt werden, die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können. (Anm: LGBl.Nr. 44/2006)Der römisch fünf a. Abschnitt gilt für Anlagen nach Absatz 2 a, sowie sonstige ortsfeste technische Einheiten, in denen Tätigkeiten durchgeführt werden, die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können. Anmerkung, LGBl.Nr. 44/2006)
  8. (3)Absatz 3Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Wirkung ergibt. Der IV., V., Va., Vb. und VI. Abschnitt dieses Landesgesetzes gilt jedenfalls nicht für Anlagen (§ 1a Abs. 2 Z 4) und Betriebe (§ 1a Abs. 4 Z 1), die der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2020, dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2021, dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2021, oder dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, EG-K 2013, BGBl. I Nr. 127/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2015, unterliegen. (Anm: LGBl.Nr. 81/2013, 32/2016, 96/2019, 21/2022, 24/2024)Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Wirkung ergibt. Der römisch IV., römisch fünf., römisch fünf a., römisch fünf b. und römisch VI. Abschnitt dieses Landesgesetzes gilt jedenfalls nicht für Anlagen (Paragraph eins a, Absatz 2, Ziffer 4,) und Betriebe (Paragraph eins a, Absatz 4, Ziffer eins,), die der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2020,, dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021,, dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, oder dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, EG-K 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2015,, unterliegen. Anmerkung, LGBl.Nr. 81/2013, 32/2016, 96/2019, 21/2022, 24/2024)
  9. (4)Absatz 4Soweit in diesem Landesgesetz personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

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