§ 8 Oö. USchG § 8

Oö. Umweltschutzgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Zur Beratung der Landesregierung in Angelegenheiten des Umweltschutzes (§ 1 Abs. 1) wird beim Amt der o.ö. Landesregierung ein Umweltbeirat eingerichtet. Der Umweltbeirat besteht aus so vielen Mitgliedern, wie jeweils Mitglieder für die ständigen Ausschüsse des Landtages (§ 5 Abs. 1 Landtagsgeschäftsordnung) festgesetzt sind.

(2) Die Sitzungen des Umweltbeirates beruft der Vorsitzende des für Umweltangelegenheiten zuständigen Ausschusses des Landtages ein; der Vorsitzende des für Umweltangelegenheiten zuständigen Ausschusses des Landtages ist auch Vorsitzender des Umweltbeirates. Der Umweltbeirat hat mindestens zweimaleinmal jährlich zusammenzutreten. (Anm.: LGBl.Nr. 81/2013)

(3) Die weiteren Mitglieder der einzelnen Sitzungen werden von den Landtagsklubs in jenem Verhältnis nach Fraktionen entsandt, das jeweils für die ständigen Ausschüsse des Landtages (§ 5 Abs. 1 Landtagsgeschäftsordnung) festgesetzt ist, wobei der Vorsitzende auf die Mitglieder seiner Fraktion anzurechnen ist. Die jeweiligen Mitglieder des Umweltbeirates müssen selbst nicht dem Landtag angehören.

(4) Das für die Vollziehung dieses Landesgesetzes zuständige Mitglied der Landesregierung und der O.ö. Umweltanwalt nehmen an den Sitzungen des Umweltbeirates mit beratender Stimme teil. Der Umweltbeirat kann seinen Sitzungen weitere fachkundige Personen und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beiziehen.

(5) Der Bericht der O.ö. Umweltanwaltschaft (§ 4 Abs. 6) und der Landes-Umweltbericht (§ 11) sind nach der Vorlage an den Landtag dem Umweltbeirat zur Kenntnis zu bringen.

(6) Die Mitgliedschaft zum Umweltbeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Mitglieder haben jedoch Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reisekosten.

(7) Das Nähere über die Vertretung des Vorsitzenden, die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Beschlußfassung, insbesondere betreffend Anwesenheits- und Zustimmungserfordernisse, sowie die Geschäftsordnung des Umweltbeirates sind durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.10.1996 bis 31.12.2013

(1) Zur Beratung der Landesregierung in Angelegenheiten des Umweltschutzes (§ 1 Abs. 1) wird beim Amt der o.ö. Landesregierung ein Umweltbeirat eingerichtet. Der Umweltbeirat besteht aus so vielen Mitgliedern, wie jeweils Mitglieder für die ständigen Ausschüsse des Landtages (§ 5 Abs. 1 Landtagsgeschäftsordnung) festgesetzt sind.

(2) Die Sitzungen des Umweltbeirates beruft der Vorsitzende des für Umweltangelegenheiten zuständigen Ausschusses des Landtages ein; der Vorsitzende des für Umweltangelegenheiten zuständigen Ausschusses des Landtages ist auch Vorsitzender des Umweltbeirates. Der Umweltbeirat hat mindestens zweimaleinmal jährlich zusammenzutreten. (Anm.: LGBl.Nr. 81/2013)

(3) Die weiteren Mitglieder der einzelnen Sitzungen werden von den Landtagsklubs in jenem Verhältnis nach Fraktionen entsandt, das jeweils für die ständigen Ausschüsse des Landtages (§ 5 Abs. 1 Landtagsgeschäftsordnung) festgesetzt ist, wobei der Vorsitzende auf die Mitglieder seiner Fraktion anzurechnen ist. Die jeweiligen Mitglieder des Umweltbeirates müssen selbst nicht dem Landtag angehören.

(4) Das für die Vollziehung dieses Landesgesetzes zuständige Mitglied der Landesregierung und der O.ö. Umweltanwalt nehmen an den Sitzungen des Umweltbeirates mit beratender Stimme teil. Der Umweltbeirat kann seinen Sitzungen weitere fachkundige Personen und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beiziehen.

(5) Der Bericht der O.ö. Umweltanwaltschaft (§ 4 Abs. 6) und der Landes-Umweltbericht (§ 11) sind nach der Vorlage an den Landtag dem Umweltbeirat zur Kenntnis zu bringen.

(6) Die Mitgliedschaft zum Umweltbeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Mitglieder haben jedoch Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reisekosten.

(7) Das Nähere über die Vertretung des Vorsitzenden, die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Beschlußfassung, insbesondere betreffend Anwesenheits- und Zustimmungserfordernisse, sowie die Geschäftsordnung des Umweltbeirates sind durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.

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