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Freier Zugang zu UmweltdatenUmweltinformationen
(1) Das Recht auf freien Zugang zu UmweltdatenUmweltinformationen, über die Organe der Verwaltung in Wahrnehmung landesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügenbei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, wird jedermannjeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines RechtsanspruchesRechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet. Allfällige weiterreichende Informationspflichten nach anderen landesrechtlichen Vorschriften bleiben unberührtUmweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat.
(2) Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls DatenInformationen über
1. | den Zustand | |||||||||
2. |
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3. | Emissionen | |||||||||
4. |
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5. | den Verbrauch der natürlichen Ressourcen Wasser, Luft oder Boden in aggregierter oder statistisch dargestellter Form. |
(3) Andere als die im Abs. 2 genannten Umweltdaten sind mitzuteilen, sofern ihre Geheimhaltung nicht im überwiegenden Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Parteien geboten ist. Das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen ist nur schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltdaten ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offengelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil bloß auf Grund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens unzulässiger umweltbelastender Tätigkeiten, so besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung.
(4Anm: LGBl. Nr. 44/2006) Den im Abs. 3 genannten Geheimhaltungsinteressen gegenüber ist insbesondere auf die Interessen an dem Schutz folgender Rechtsgüter Bedacht zu nehmen:
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Freier Zugang zu UmweltdatenUmweltinformationen
(1) Das Recht auf freien Zugang zu UmweltdatenUmweltinformationen, über die Organe der Verwaltung in Wahrnehmung landesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügenbei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, wird jedermannjeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines RechtsanspruchesRechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet. Allfällige weiterreichende Informationspflichten nach anderen landesrechtlichen Vorschriften bleiben unberührtUmweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat.
(2) Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls DatenInformationen über
1. | den Zustand | |||||||||
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3. | Emissionen | |||||||||
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5. | den Verbrauch der natürlichen Ressourcen Wasser, Luft oder Boden in aggregierter oder statistisch dargestellter Form. |
(3) Andere als die im Abs. 2 genannten Umweltdaten sind mitzuteilen, sofern ihre Geheimhaltung nicht im überwiegenden Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Parteien geboten ist. Das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen ist nur schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltdaten ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offengelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil bloß auf Grund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens unzulässiger umweltbelastender Tätigkeiten, so besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung.
(4Anm: LGBl. Nr. 44/2006) Den im Abs. 3 genannten Geheimhaltungsinteressen gegenüber ist insbesondere auf die Interessen an dem Schutz folgender Rechtsgüter Bedacht zu nehmen:
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