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(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat gegenüber Dritten hinsichtlich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln über Antrag schriftlich Auskunft zu erteilen. Die schriftliche Auskunftspflicht der Bezirksverwaltungsbehörde gegenüber Dritten umfasst sämtliche Informationen gemäß Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und hat in Bescheidform zu erfolgen. Der Auskunftspflicht muss nicht entsprochen werden, wenn das Auskunftsbegehren über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln offenbar mutwillig verlangt wird. Gegen einen solchen Bescheid kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden.
(2) Personenbezogene Daten, die von der Behörde in Vollziehung dieses Gesetzes ermittelt worden sind, sind an das Bundesamt für Ernährungssicherheit in personenbezogener Form zu übermitteln, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der diesen gesetzlich übertragenen Aufgabenbereiche bilden.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat gegenüber Dritten hinsichtlich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln über Antrag schriftlich Auskunft zu erteilen. Die schriftliche Auskunftspflicht der Bezirksverwaltungsbehörde gegenüber Dritten umfasst sämtliche Informationen gemäß Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und hat in Bescheidform zu erfolgen. Der Auskunftspflicht muss nicht entsprochen werden, wenn das Auskunftsbegehren über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln offenbar mutwillig verlangt wird. Gegen einen solchen Bescheid kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden.
(2) Personenbezogene Daten, die von der Behörde in Vollziehung dieses Gesetzes ermittelt worden sind, sind an das Bundesamt für Ernährungssicherheit in personenbezogener Form zu übermitteln, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der diesen gesetzlich übertragenen Aufgabenbereiche bilden.