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(1) Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass Pflanzenschutzmittel nicht bestimmungs- oder sachgemäß verwendet wurden oder sonstigen Verpflichtungen nach diesem Gesetz oder darauf beruhender Verordnungen nicht nachgekommen wurde, haben die Überwachungsorgane - unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist - die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung anzuordnen, wie insbesondere:
1. | Verbot oder Beschränkung der Verwendung, | |||||||||
2. | unschädliche Beseitigung, | |||||||||
3. | Reinigung, Wartung und Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten, | |||||||||
4. | Reinigung von Baulichkeiten und Transportmitteln, | |||||||||
5. | Durchführung betrieblicher Maßnahmen, insbesondere bei Verwendung, Dokumentation und Eigenkontrolle, | |||||||||
6. | sonstige Maßnahmen, die zur Erreichung der Ziele im Sinne des § 1 erforderlich sind, | |||||||||
7. | unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der angeordneten Maßnahmen an die Bezirksverwaltungsbehörde. |
(2) Die Überwachungsorgane haben bei der Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten, wenn
1. | Verpflichtungen nach diesem Gesetz oder darauf beruhender Verordnungen nicht entsprochen wurde oder | |||||||||
2. | einer behördlich angeordneten Maßnahme zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung (Abs. 1) nicht oder nicht innerhalb festgesetzter Frist nachgekommen wurde. |
(3) Die Überwachungsorgane haben Pflanzenschutzmittel einschließlich ihrer Verpackungen und Etiketten vorläufig zu beschlagnahmen, wenn einer behördlich angeordneten Maßnahme zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung (Abs. 1) nicht oder nicht innerhalb festgesetzter Frist Folge geleistet wurde oder wenn der begründete Verdacht eines Verstoßes nach Abs. 1 und 2 vorliegt. Bei der vorläufigen Beschlagnahme haben die Überwachungsorgane im Sinne des § 10 Abs. 2, 5, 6, 7, 8 und 9 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 vorzugehen.
(4) Die Überwachungsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen und diese hat binnen fünf Wochen nach Einlangen der Anzeige und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen. Andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft. Gegen diesen Bescheid kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden.
(5) Die nach Abs. 1 angeordneten Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen die Verwenderinnen oder Verwender und die Nutzungsberechtigten der Grundstücke nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung des in der Europäischen Union bestehenden hohen Gesundheitsschutzniveaus unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit und anderer berücksichtigungswerter Faktoren notwendig ist. Die Kosten der Maßnahmen haben die Verwenderinnen oder Verwender oder die Nutzungsberechtigten der Grundstücke zu tragen.
(1) Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass Pflanzenschutzmittel nicht bestimmungs- oder sachgemäß verwendet wurden oder sonstigen Verpflichtungen nach diesem Gesetz oder darauf beruhender Verordnungen nicht nachgekommen wurde, haben die Überwachungsorgane - unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist - die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung anzuordnen, wie insbesondere:
1. | Verbot oder Beschränkung der Verwendung, | |||||||||
2. | unschädliche Beseitigung, | |||||||||
3. | Reinigung, Wartung und Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten, | |||||||||
4. | Reinigung von Baulichkeiten und Transportmitteln, | |||||||||
5. | Durchführung betrieblicher Maßnahmen, insbesondere bei Verwendung, Dokumentation und Eigenkontrolle, | |||||||||
6. | sonstige Maßnahmen, die zur Erreichung der Ziele im Sinne des § 1 erforderlich sind, | |||||||||
7. | unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der angeordneten Maßnahmen an die Bezirksverwaltungsbehörde. |
(2) Die Überwachungsorgane haben bei der Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten, wenn
1. | Verpflichtungen nach diesem Gesetz oder darauf beruhender Verordnungen nicht entsprochen wurde oder | |||||||||
2. | einer behördlich angeordneten Maßnahme zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung (Abs. 1) nicht oder nicht innerhalb festgesetzter Frist nachgekommen wurde. |
(3) Die Überwachungsorgane haben Pflanzenschutzmittel einschließlich ihrer Verpackungen und Etiketten vorläufig zu beschlagnahmen, wenn einer behördlich angeordneten Maßnahme zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung (Abs. 1) nicht oder nicht innerhalb festgesetzter Frist Folge geleistet wurde oder wenn der begründete Verdacht eines Verstoßes nach Abs. 1 und 2 vorliegt. Bei der vorläufigen Beschlagnahme haben die Überwachungsorgane im Sinne des § 10 Abs. 2, 5, 6, 7, 8 und 9 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 vorzugehen.
(4) Die Überwachungsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen und diese hat binnen fünf Wochen nach Einlangen der Anzeige und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen. Andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft. Gegen diesen Bescheid kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden.
(5) Die nach Abs. 1 angeordneten Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen die Verwenderinnen oder Verwender und die Nutzungsberechtigten der Grundstücke nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung des in der Europäischen Union bestehenden hohen Gesundheitsschutzniveaus unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit und anderer berücksichtigungswerter Faktoren notwendig ist. Die Kosten der Maßnahmen haben die Verwenderinnen oder Verwender oder die Nutzungsberechtigten der Grundstücke zu tragen.