Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Fundstellenverzeichnis für Umweltdaten
Entfallen (1) Zum Zweck der Information der Öffentlichkeit über das Vorhandensein, die Arten und den Umfang von Umweltdaten, über die Organe der Verwaltung in Wahrnehmung landesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügen, hat die Landesregierung ein Fundstellenverzeichnis für Umweltdaten einzurichten. Die Fundstellen von Daten, die einer Geheimhaltungspflicht unterliegen, dürfen nicht in das Verzeichnis aufgenommen werden.
(2) Jedermann ist der freie Zugang zum Fundstellenverzeichnis für Umweltdaten zu gewährleisten. Die im Fundstellenverzeichnis für Umweltdaten erfaßten Daten können in geeigneter Weise veröffentlicht werden.
(3) Zur Gewährleistung der Vollständigkeit und Aktualität des Fundstellenverzeichnisses für Umweltdaten haben die Organe der Verwaltung der Landesregierung in regelmäßigen Zeitabständen, die sechs Monate nicht übersteigen dürfen, Informationen über die bei ihnen vorhandenen Umweltdaten im Sinn desAnm: § 13LGBl. Nr. 44/2006, insbesondere über Art, Umfang, räumlichen und zeitlichen Bezug der Umweltdaten einschließlich der relevanten Informationsstellen bzw. Auskunftspersonen sowie diesbezügliche Aktualisierungen bekanntzugeben.)
Fundstellenverzeichnis für Umweltdaten
Entfallen (1) Zum Zweck der Information der Öffentlichkeit über das Vorhandensein, die Arten und den Umfang von Umweltdaten, über die Organe der Verwaltung in Wahrnehmung landesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügen, hat die Landesregierung ein Fundstellenverzeichnis für Umweltdaten einzurichten. Die Fundstellen von Daten, die einer Geheimhaltungspflicht unterliegen, dürfen nicht in das Verzeichnis aufgenommen werden.
(2) Jedermann ist der freie Zugang zum Fundstellenverzeichnis für Umweltdaten zu gewährleisten. Die im Fundstellenverzeichnis für Umweltdaten erfaßten Daten können in geeigneter Weise veröffentlicht werden.
(3) Zur Gewährleistung der Vollständigkeit und Aktualität des Fundstellenverzeichnisses für Umweltdaten haben die Organe der Verwaltung der Landesregierung in regelmäßigen Zeitabständen, die sechs Monate nicht übersteigen dürfen, Informationen über die bei ihnen vorhandenen Umweltdaten im Sinn desAnm: § 13LGBl. Nr. 44/2006, insbesondere über Art, Umfang, räumlichen und zeitlichen Bezug der Umweltdaten einschließlich der relevanten Informationsstellen bzw. Auskunftspersonen sowie diesbezügliche Aktualisierungen bekanntzugeben.)