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Übermittlungspflicht
Auf Verlangen haben die Organe der Verwaltung Umweltdateninformationspflichtigen Stellen Umweltinformationen, über die sie in Wahrnehmung landesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügen, den Organen des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zur Wahrnehmung von gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes kostenlos zu übermitteln. Davon ausgenommen sind die Bundespolizeidirektionen hinsichtlich jener Umweltdaten, die sie von anderen Organen der Verwaltung erhalten haben.
(Anm: LGBl. Nr. 44/2006)
Übermittlungspflicht
Auf Verlangen haben die Organe der Verwaltung Umweltdateninformationspflichtigen Stellen Umweltinformationen, über die sie in Wahrnehmung landesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügen, den Organen des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zur Wahrnehmung von gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes kostenlos zu übermitteln. Davon ausgenommen sind die Bundespolizeidirektionen hinsichtlich jener Umweltdaten, die sie von anderen Organen der Verwaltung erhalten haben.
(Anm: LGBl. Nr. 44/2006)