§ 22 Oö. USchG

Oö. Umweltschutzgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.05.2006 bis 31.12.9999

§ 22

Übermittlungspflicht

Auf Verlangen haben die Organe der Verwaltung Umweltdateninformationspflichtigen Stellen Umweltinformationen, über die sie in Wahrnehmung landesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügen, den Organen des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zur Wahrnehmung von gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes kostenlos zu übermitteln. Davon ausgenommen sind die Bundespolizeidirektionen hinsichtlich jener Umweltdaten, die sie von anderen Organen der Verwaltung erhalten haben.

(Anm: LGBl. Nr. 44/2006)

Stand vor dem 18.05.2006

In Kraft vom 01.10.1996 bis 18.05.2006

§ 22

Übermittlungspflicht

Auf Verlangen haben die Organe der Verwaltung Umweltdateninformationspflichtigen Stellen Umweltinformationen, über die sie in Wahrnehmung landesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügen, den Organen des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zur Wahrnehmung von gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes kostenlos zu übermitteln. Davon ausgenommen sind die Bundespolizeidirektionen hinsichtlich jener Umweltdaten, die sie von anderen Organen der Verwaltung erhalten haben.

(Anm: LGBl. Nr. 44/2006)

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