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(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft (Burgenländisches Pflanzenschutzmittelgesetz), LGBl. Nr. 32/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 57/2006, außer Kraft.
(3) § 5 Abs. 3 und 7, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 4 und § 18 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(4) § 5 Abs. 10, § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 2 und 3 und § 19 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 45/2014 treten mit der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) §§ 7, 17 Abs. 3 und § 19 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(6) § 7 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft (Burgenländisches Pflanzenschutzmittelgesetz), LGBl. Nr. 32/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 57/2006, außer Kraft.
(3) § 5 Abs. 3 und 7, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 4 und § 18 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(4) § 5 Abs. 10, § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 2 und 3 und § 19 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 45/2014 treten mit der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) §§ 7, 17 Abs. 3 und § 19 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(6) § 7 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.