§ 25 Oö. USchG Bewilligungspflicht, Umfang der Bewilligung

Oö. Umweltschutzgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Anlage bedarf einer Bewilligung, die bei der Behörde schriftlich zu beantragen ist.

(2) Bei den Anlagen, zu deren Errichtung, Betrieb oder Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Landes eine Genehmigung (Bewilligung), Anzeige oder Feststellung zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Anlage erforderlich ist, entfallen mit Ausnahme der baubehördlichen Bewilligung gesonderte Genehmigungs(Bewilligungs)-, Anzeige- und Feststellungsverfahren nach diesen anderen Vorschriften des Landes, es sind aber deren materiellrechtliche Genehmigungs(Bewilligungs)-, Anzeige- und Feststellungsregelungen bei Erteilung der Bewilligung anzuwenden. Dem Verfahren sind die erforderlichen Sachverständigen für die von den anderen Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete beizuziehen; bei Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes eines Europaschutzgebietes führen können, ist die Landesregierung zu verständigen. Die Bewilligung gilt mit Ausnahme der baubehördlichen Bewilligung auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung), Anzeige und Feststellung nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften des Landes. (Anm: LGBl.Nr. 36/2014)

(3) Die Behörde hat das Anlagenbewilligungsverfahren gemäß Abs. 1 mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn nach anderen, nicht nach Abs. 2 mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften eine Genehmigung, Bewilligung, Feststellung oder Anzeige zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Anlage erforderlich ist.

(4) Wenn in diesem Landesgesetz nichts Abweichendes geregelt ist, so sind die in den gemäß Abs. 2 anzuwendenden Verwaltungsvorschriften des Landes bestehenden behördlichen Befugnisse und Aufgaben

-

zur Überprüfung der Ausführung der Anlage,

-

zur Kontrolle,

-

zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes,

-

zur Gefahrenabwehr,

-

zur nachträglichen Konsensanpassung,

-

zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sowie

-

der Wiederverleihung von Rechten von Anlagen

von der Behörde (§ 43 Abs. 1) wahrzunehmen.

von der Behörde (§ 43) wahrzunehmen. (Anm: LGBl.Nr. 83/2002, 36/2014)

(Anm: LGBl. Nr. 83/2002)

Stand vor dem 28.05.2014

In Kraft vom 01.10.2002 bis 28.05.2014

(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Anlage bedarf einer Bewilligung, die bei der Behörde schriftlich zu beantragen ist.

(2) Bei den Anlagen, zu deren Errichtung, Betrieb oder Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Landes eine Genehmigung (Bewilligung), Anzeige oder Feststellung zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Anlage erforderlich ist, entfallen mit Ausnahme der baubehördlichen Bewilligung gesonderte Genehmigungs(Bewilligungs)-, Anzeige- und Feststellungsverfahren nach diesen anderen Vorschriften des Landes, es sind aber deren materiellrechtliche Genehmigungs(Bewilligungs)-, Anzeige- und Feststellungsregelungen bei Erteilung der Bewilligung anzuwenden. Dem Verfahren sind die erforderlichen Sachverständigen für die von den anderen Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete beizuziehen; bei Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes eines Europaschutzgebietes führen können, ist die Landesregierung zu verständigen. Die Bewilligung gilt mit Ausnahme der baubehördlichen Bewilligung auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung), Anzeige und Feststellung nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften des Landes. (Anm: LGBl.Nr. 36/2014)

(3) Die Behörde hat das Anlagenbewilligungsverfahren gemäß Abs. 1 mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn nach anderen, nicht nach Abs. 2 mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften eine Genehmigung, Bewilligung, Feststellung oder Anzeige zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Anlage erforderlich ist.

(4) Wenn in diesem Landesgesetz nichts Abweichendes geregelt ist, so sind die in den gemäß Abs. 2 anzuwendenden Verwaltungsvorschriften des Landes bestehenden behördlichen Befugnisse und Aufgaben

-

zur Überprüfung der Ausführung der Anlage,

-

zur Kontrolle,

-

zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes,

-

zur Gefahrenabwehr,

-

zur nachträglichen Konsensanpassung,

-

zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sowie

-

der Wiederverleihung von Rechten von Anlagen

von der Behörde (§ 43 Abs. 1) wahrzunehmen.

von der Behörde (§ 43) wahrzunehmen. (Anm: LGBl.Nr. 83/2002, 36/2014)

(Anm: LGBl. Nr. 83/2002)

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