§ 4b Tir KAG

Krankenanstaltengesetz - Tir KAG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.09.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung hat über ein Ansuchen um die Erteilung der Errichtungsbewilligung mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
  2. (2)Absatz 2Die Errichtungsbewilligung ist, soweit in Abs. 3a nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn:Die Errichtungsbewilligung ist, soweit in Absatz 3 a, nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn:
    1. a)Litera anach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot durch öffentliche, private gemeinnützige und sonstige Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten und kasseneigene Einrichtungen, niedergelassene Ärzte, Gruppenpraxen und selbstständige Ambulatorien, jeweils mit Kassenverträgen, bei selbstständigen Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Zahnärzte, Dentisten und zahnärztliche Gruppenpraxen, jeweils mit Kassenverträgen,
      1. 1.Ziffer einszur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und
      2. 2.Ziffer 2zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit
    eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann und
    1. b)Litera bdie Voraussetzungen nach § 3a Abs. 2 lit. b bis f vorliegen.die Voraussetzungen nach Paragraph 3 a, Absatz 2, Litera b bis f vorliegen.
  3. (3)Absatz 3Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erreicht werden kann, sind ausgehend von den Planungsergebnissen des Regionalen Strukturplanes Gesundheit Tirol folgende Voraussetzungen zu berücksichtigen:
    1. a)Litera adie örtlichen Verhältnisse (regionale rurale oder urbane Bevölkerungsstruktur und Besiedlungsdichte),
    2. b)Litera bdie für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen,
    3. c)Litera cdas Inanspruchnahmeverhalten und die Auslastung von bestehenden Leistungsanbietern, die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, durch Patienten,
    4. d)Litera ddie durchschnittliche Belastung bestehender Leistungsanbieter nach lit. c,die durchschnittliche Belastung bestehender Leistungsanbieter nach Litera c,,
    5. e)Litera edie Öffnungszeiten bestehender Leistungsanbieter gemäß lit. c, insbesondere an Tagesrandzeiten und an Wochenenden unddie Öffnungszeiten bestehender Leistungsanbieter gemäß Litera c,, insbesondere an Tagesrandzeiten und an Wochenenden und
    6. f)Litera fdie Entwicklungstendenzen in der Medizin bzw. Zahnmedizin.
  4. (3a)Absatz 3 aDie Prüfung des Bedarfs im Sinn des Abs. 2 lit. a und Abs. 3 entfällt, wennDie Prüfung des Bedarfs im Sinn des Absatz 2, Litera a und Absatz 3, entfällt, wenn
    1. a)Litera adas verfahrensgegenständliche Leistungsangebot sowie das Einzugsgebiet in den durch eine Verordnung nach § 62a Abs. 2 für verbindlich erklärten Teilen des ÖSG oder des RSG geregelt ist; in diesem Fall ist von einer wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet auszugehen, oderdas verfahrensgegenständliche Leistungsangebot sowie das Einzugsgebiet in den durch eine Verordnung nach Paragraph 62 a, Absatz 2, für verbindlich erklärten Teilen des ÖSG oder des RSG geregelt ist; in diesem Fall ist von einer wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet auszugehen, oder
    2. b)Litera bnach dem vorgesehenen Leistungsangebot im selbstständigen Ambulatorium ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen, wobei die Österreichische Gesundheitskasse zur Frage, ob es sich beim Leistungsangebot um ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen handelt, zu hören ist; oder
    3. c)Litera ceine Errichtungsbewilligung bereits vorliegt und eine Verlegung des Standortes innerhalb desselben Einzugsgebiets erfolgt.
  5. (3b)Absatz 3 bStrebt der Antragsteller den Abschluss eines Kassenvertrags an, so ist zur Beurteilung der Übereinstimmung mit dem ÖSG bzw. dem RSG eine Stellungnahme des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zum bestehenden Versorgungsangebot gemäß Abs. 2 lit. a einzuholen. Sofern ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung über den verfahrensgegenständlichen Leistungsumfang anhängig ist oder innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Landesregierung über das Vorliegen einer wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet nach Abs. 7 eingeleitet wird, ist Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung darüber hinaus auch eine Vertragszusage der Sozialversicherung auf Grund dieses Vertragsvergabeverfahrens. Ist ein Vertragsvergabeverfahren anhängig, so kann die Landesregierung das Errichtungsbewilligungsverfahren bis zur Entscheidung des Vertragsvergabeverfahrens unterbrechen. Eine Vertragszusage der Sozialversicherung ist der Landesregierung über den Dachverband der Sozialversicherungsträger unverzüglich bekanntzugeben.Strebt der Antragsteller den Abschluss eines Kassenvertrags an, so ist zur Beurteilung der Übereinstimmung mit dem ÖSG bzw. dem RSG eine Stellungnahme des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zum bestehenden Versorgungsangebot gemäß Absatz 2, Litera a, einzuholen. Sofern ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung über den verfahrensgegenständlichen Leistungsumfang anhängig ist oder innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Landesregierung über das Vorliegen einer wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet nach Absatz 7, eingeleitet wird, ist Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung darüber hinaus auch eine Vertragszusage der Sozialversicherung auf Grund dieses Vertragsvergabeverfahrens. Ist ein Vertragsvergabeverfahren anhängig, so kann die Landesregierung das Errichtungsbewilligungsverfahren bis zur Entscheidung des Vertragsvergabeverfahrens unterbrechen. Eine Vertragszusage der Sozialversicherung ist der Landesregierung über den Dachverband der Sozialversicherungsträger unverzüglich bekanntzugeben.
  6. (3c)Absatz 3 cFür eine Primärversorgungseinheit ist dann von einer wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet auszugehen, wenn sie im Regionalen Strukturplan Gesundheit Tirol vorgesehen ist und eine vorvertragliche Zusage der Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse zum Abschluss eines Primärversorgungsvertrags vorliegt.
  7. (4)Absatz 4In der Errichtungsbewilligung sind, ausgenommen in Fällen der Abs. 3a und Abs. 3c, im Rahmen des Antrags jedenfalls das Leistungsvolumen, das Leistungsspektrum und bedarfsgerechte Öffnungszeiten (Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten und von Samstagen, Sonntagen und Feiertagen) sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten und gegebenenfalls die Verpflichtung zur Durchführung von Hausbesuchen festzulegen.In der Errichtungsbewilligung sind, ausgenommen in Fällen der Absatz 3 a und Absatz 3 c,, im Rahmen des Antrags jedenfalls das Leistungsvolumen, das Leistungsspektrum und bedarfsgerechte Öffnungszeiten (Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten und von Samstagen, Sonntagen und Feiertagen) sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten und gegebenenfalls die Verpflichtung zur Durchführung von Hausbesuchen festzulegen.
  8. (5)Absatz 5Die Errichtungsbewilligung ist mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies
    1. a)Litera azur Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 2,zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2,,
    2. b)Litera bzur Gewährleistung einer den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft entsprechenden ärztlichen Behandlung oder
    3. c)Litera caus anderen öffentlichen Interessen, insbesondere im Interesse der bestmöglichen gesundheitlichen Betreuung der Bevölkerung,
    erforderlich ist. Die Errichtungsbewilligung ist jedenfalls unter der Bedingung zu erteilen, dass innerhalb eines angemessen festzusetzenden Zeitraumes um die Betriebsbewilligung angesucht wird. Diese Frist kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe von der Landesregierung verlängert werden. Nach dem Ablauf dieser Frist erlischt die Errichtungsbewilligung.
  9. (5)Absatz 5Die Errichtungsbewilligung ist mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies
    1. a)Litera azur Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 2,zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2,,
    2. b)Litera bzur Gewährleistung einer den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft entsprechenden ärztlichen Behandlung oder
    3. c)Litera caus anderen öffentlichen Interessen, insbesondere im Interesse der bestmöglichen gesundheitlichen Betreuung der Bevölkerung,
    erforderlich ist. Die Errichtungsbewilligung ist angemessen zu befristen. Diese erlischt, wenn nicht innerhalb der festgesetzten Frist um die Erteilung der Betriebsbewilligung angesucht wird oder ein Antrag auf Fristverlängerung eingebracht wird. Im Antrag auf Fristverlängerung ist das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe glaubhaft zu machen.
  10. (6)Absatz 6Die Landesregierung hat nach der Erteilung der Errichtungsbewilligung andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Vermeidung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erforderlich ist.
  11. (7)Absatz 7Die Landesregierung kann im Errichtungsbewilligungsverfahren durch Bescheid über das Vorliegen der Voraussetzung nach Abs. 2 lit. a (wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet) gesondert entscheiden, wenn der Bewilligungswerber glaubhaft macht, dass die Vorlage der Unterlagen nach § 4a Abs. 2 lit. a, b und c mit einem erheblichen wirtschaftlichen Aufwand verbunden wäre und die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzung nach Abs. 2 lit. a auch ohne diese Unterlagen erfolgen kann. Eine Entscheidung, mit der das Vorliegen der Voraussetzung nach Abs. 2 lit. a festgestellt wird, tritt mit dem Ablauf von fünf Jahren nach ihrer Erlassung außer Kraft.Die Landesregierung kann im Errichtungsbewilligungsverfahren durch Bescheid über das Vorliegen der Voraussetzung nach Absatz 2, Litera a, (wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet) gesondert entscheiden, wenn der Bewilligungswerber glaubhaft macht, dass die Vorlage der Unterlagen nach Paragraph 4 a, Absatz 2, Litera a,, b und c mit einem erheblichen wirtschaftlichen Aufwand verbunden wäre und die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzung nach Absatz 2, Litera a, auch ohne diese Unterlagen erfolgen kann. Eine Entscheidung, mit der das Vorliegen der Voraussetzung nach Absatz 2, Litera a, festgestellt wird, tritt mit dem Ablauf von fünf Jahren nach ihrer Erlassung außer Kraft.
  12. (7)Absatz 7Im Errichtungsbewilligungsverfahren kann die Landesregierung durch Bescheid über das Vorliegen des Bedarfes gesondert entscheiden. In diesem Fall ist die Vorlage der Unterlagen nach § 4a Abs. 2 lit. a bis c nicht erforderlich. Eine Entscheidung, mit der das Vorliegen der Voraussetzung nach Abs. 2 lit. a festgestellt wird, tritt mit dem Ablauf von fünf Jahren nach ihrer Erlassung außer Kraft.Im Errichtungsbewilligungsverfahren kann die Landesregierung durch Bescheid über das Vorliegen des Bedarfes gesondert entscheiden. In diesem Fall ist die Vorlage der Unterlagen nach Paragraph 4 a, Absatz 2, Litera a bis c nicht erforderlich. Eine Entscheidung, mit der das Vorliegen der Voraussetzung nach Absatz 2, Litera a, festgestellt wird, tritt mit dem Ablauf von fünf Jahren nach ihrer Erlassung außer Kraft.

Stand vor dem 06.09.2024

In Kraft vom 01.01.2024 bis 06.09.2024
  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung hat über ein Ansuchen um die Erteilung der Errichtungsbewilligung mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
  2. (2)Absatz 2Die Errichtungsbewilligung ist, soweit in Abs. 3a nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn:Die Errichtungsbewilligung ist, soweit in Absatz 3 a, nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn:
    1. a)Litera anach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot durch öffentliche, private gemeinnützige und sonstige Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten und kasseneigene Einrichtungen, niedergelassene Ärzte, Gruppenpraxen und selbstständige Ambulatorien, jeweils mit Kassenverträgen, bei selbstständigen Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Zahnärzte, Dentisten und zahnärztliche Gruppenpraxen, jeweils mit Kassenverträgen,
      1. 1.Ziffer einszur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und
      2. 2.Ziffer 2zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit
    eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann und
    1. b)Litera bdie Voraussetzungen nach § 3a Abs. 2 lit. b bis f vorliegen.die Voraussetzungen nach Paragraph 3 a, Absatz 2, Litera b bis f vorliegen.
  3. (3)Absatz 3Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erreicht werden kann, sind ausgehend von den Planungsergebnissen des Regionalen Strukturplanes Gesundheit Tirol folgende Voraussetzungen zu berücksichtigen:
    1. a)Litera adie örtlichen Verhältnisse (regionale rurale oder urbane Bevölkerungsstruktur und Besiedlungsdichte),
    2. b)Litera bdie für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen,
    3. c)Litera cdas Inanspruchnahmeverhalten und die Auslastung von bestehenden Leistungsanbietern, die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, durch Patienten,
    4. d)Litera ddie durchschnittliche Belastung bestehender Leistungsanbieter nach lit. c,die durchschnittliche Belastung bestehender Leistungsanbieter nach Litera c,,
    5. e)Litera edie Öffnungszeiten bestehender Leistungsanbieter gemäß lit. c, insbesondere an Tagesrandzeiten und an Wochenenden unddie Öffnungszeiten bestehender Leistungsanbieter gemäß Litera c,, insbesondere an Tagesrandzeiten und an Wochenenden und
    6. f)Litera fdie Entwicklungstendenzen in der Medizin bzw. Zahnmedizin.
  4. (3a)Absatz 3 aDie Prüfung des Bedarfs im Sinn des Abs. 2 lit. a und Abs. 3 entfällt, wennDie Prüfung des Bedarfs im Sinn des Absatz 2, Litera a und Absatz 3, entfällt, wenn
    1. a)Litera adas verfahrensgegenständliche Leistungsangebot sowie das Einzugsgebiet in den durch eine Verordnung nach § 62a Abs. 2 für verbindlich erklärten Teilen des ÖSG oder des RSG geregelt ist; in diesem Fall ist von einer wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet auszugehen, oderdas verfahrensgegenständliche Leistungsangebot sowie das Einzugsgebiet in den durch eine Verordnung nach Paragraph 62 a, Absatz 2, für verbindlich erklärten Teilen des ÖSG oder des RSG geregelt ist; in diesem Fall ist von einer wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet auszugehen, oder
    2. b)Litera bnach dem vorgesehenen Leistungsangebot im selbstständigen Ambulatorium ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen, wobei die Österreichische Gesundheitskasse zur Frage, ob es sich beim Leistungsangebot um ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen handelt, zu hören ist; oder
    3. c)Litera ceine Errichtungsbewilligung bereits vorliegt und eine Verlegung des Standortes innerhalb desselben Einzugsgebiets erfolgt.
  5. (3b)Absatz 3 bStrebt der Antragsteller den Abschluss eines Kassenvertrags an, so ist zur Beurteilung der Übereinstimmung mit dem ÖSG bzw. dem RSG eine Stellungnahme des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zum bestehenden Versorgungsangebot gemäß Abs. 2 lit. a einzuholen. Sofern ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung über den verfahrensgegenständlichen Leistungsumfang anhängig ist oder innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Landesregierung über das Vorliegen einer wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet nach Abs. 7 eingeleitet wird, ist Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung darüber hinaus auch eine Vertragszusage der Sozialversicherung auf Grund dieses Vertragsvergabeverfahrens. Ist ein Vertragsvergabeverfahren anhängig, so kann die Landesregierung das Errichtungsbewilligungsverfahren bis zur Entscheidung des Vertragsvergabeverfahrens unterbrechen. Eine Vertragszusage der Sozialversicherung ist der Landesregierung über den Dachverband der Sozialversicherungsträger unverzüglich bekanntzugeben.Strebt der Antragsteller den Abschluss eines Kassenvertrags an, so ist zur Beurteilung der Übereinstimmung mit dem ÖSG bzw. dem RSG eine Stellungnahme des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zum bestehenden Versorgungsangebot gemäß Absatz 2, Litera a, einzuholen. Sofern ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung über den verfahrensgegenständlichen Leistungsumfang anhängig ist oder innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Landesregierung über das Vorliegen einer wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet nach Absatz 7, eingeleitet wird, ist Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung darüber hinaus auch eine Vertragszusage der Sozialversicherung auf Grund dieses Vertragsvergabeverfahrens. Ist ein Vertragsvergabeverfahren anhängig, so kann die Landesregierung das Errichtungsbewilligungsverfahren bis zur Entscheidung des Vertragsvergabeverfahrens unterbrechen. Eine Vertragszusage der Sozialversicherung ist der Landesregierung über den Dachverband der Sozialversicherungsträger unverzüglich bekanntzugeben.
  6. (3c)Absatz 3 cFür eine Primärversorgungseinheit ist dann von einer wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet auszugehen, wenn sie im Regionalen Strukturplan Gesundheit Tirol vorgesehen ist und eine vorvertragliche Zusage der Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse zum Abschluss eines Primärversorgungsvertrags vorliegt.
  7. (4)Absatz 4In der Errichtungsbewilligung sind, ausgenommen in Fällen der Abs. 3a und Abs. 3c, im Rahmen des Antrags jedenfalls das Leistungsvolumen, das Leistungsspektrum und bedarfsgerechte Öffnungszeiten (Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten und von Samstagen, Sonntagen und Feiertagen) sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten und gegebenenfalls die Verpflichtung zur Durchführung von Hausbesuchen festzulegen.In der Errichtungsbewilligung sind, ausgenommen in Fällen der Absatz 3 a und Absatz 3 c,, im Rahmen des Antrags jedenfalls das Leistungsvolumen, das Leistungsspektrum und bedarfsgerechte Öffnungszeiten (Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten und von Samstagen, Sonntagen und Feiertagen) sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten und gegebenenfalls die Verpflichtung zur Durchführung von Hausbesuchen festzulegen.
  8. (5)Absatz 5Die Errichtungsbewilligung ist mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies
    1. a)Litera azur Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 2,zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2,,
    2. b)Litera bzur Gewährleistung einer den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft entsprechenden ärztlichen Behandlung oder
    3. c)Litera caus anderen öffentlichen Interessen, insbesondere im Interesse der bestmöglichen gesundheitlichen Betreuung der Bevölkerung,
    erforderlich ist. Die Errichtungsbewilligung ist jedenfalls unter der Bedingung zu erteilen, dass innerhalb eines angemessen festzusetzenden Zeitraumes um die Betriebsbewilligung angesucht wird. Diese Frist kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe von der Landesregierung verlängert werden. Nach dem Ablauf dieser Frist erlischt die Errichtungsbewilligung.
  9. (5)Absatz 5Die Errichtungsbewilligung ist mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies
    1. a)Litera azur Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 2,zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2,,
    2. b)Litera bzur Gewährleistung einer den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft entsprechenden ärztlichen Behandlung oder
    3. c)Litera caus anderen öffentlichen Interessen, insbesondere im Interesse der bestmöglichen gesundheitlichen Betreuung der Bevölkerung,
    erforderlich ist. Die Errichtungsbewilligung ist angemessen zu befristen. Diese erlischt, wenn nicht innerhalb der festgesetzten Frist um die Erteilung der Betriebsbewilligung angesucht wird oder ein Antrag auf Fristverlängerung eingebracht wird. Im Antrag auf Fristverlängerung ist das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe glaubhaft zu machen.
  10. (6)Absatz 6Die Landesregierung hat nach der Erteilung der Errichtungsbewilligung andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Vermeidung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erforderlich ist.
  11. (7)Absatz 7Die Landesregierung kann im Errichtungsbewilligungsverfahren durch Bescheid über das Vorliegen der Voraussetzung nach Abs. 2 lit. a (wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet) gesondert entscheiden, wenn der Bewilligungswerber glaubhaft macht, dass die Vorlage der Unterlagen nach § 4a Abs. 2 lit. a, b und c mit einem erheblichen wirtschaftlichen Aufwand verbunden wäre und die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzung nach Abs. 2 lit. a auch ohne diese Unterlagen erfolgen kann. Eine Entscheidung, mit der das Vorliegen der Voraussetzung nach Abs. 2 lit. a festgestellt wird, tritt mit dem Ablauf von fünf Jahren nach ihrer Erlassung außer Kraft.Die Landesregierung kann im Errichtungsbewilligungsverfahren durch Bescheid über das Vorliegen der Voraussetzung nach Absatz 2, Litera a, (wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet) gesondert entscheiden, wenn der Bewilligungswerber glaubhaft macht, dass die Vorlage der Unterlagen nach Paragraph 4 a, Absatz 2, Litera a,, b und c mit einem erheblichen wirtschaftlichen Aufwand verbunden wäre und die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzung nach Absatz 2, Litera a, auch ohne diese Unterlagen erfolgen kann. Eine Entscheidung, mit der das Vorliegen der Voraussetzung nach Absatz 2, Litera a, festgestellt wird, tritt mit dem Ablauf von fünf Jahren nach ihrer Erlassung außer Kraft.
  12. (7)Absatz 7Im Errichtungsbewilligungsverfahren kann die Landesregierung durch Bescheid über das Vorliegen des Bedarfes gesondert entscheiden. In diesem Fall ist die Vorlage der Unterlagen nach § 4a Abs. 2 lit. a bis c nicht erforderlich. Eine Entscheidung, mit der das Vorliegen der Voraussetzung nach Abs. 2 lit. a festgestellt wird, tritt mit dem Ablauf von fünf Jahren nach ihrer Erlassung außer Kraft.Im Errichtungsbewilligungsverfahren kann die Landesregierung durch Bescheid über das Vorliegen des Bedarfes gesondert entscheiden. In diesem Fall ist die Vorlage der Unterlagen nach Paragraph 4 a, Absatz 2, Litera a bis c nicht erforderlich. Eine Entscheidung, mit der das Vorliegen der Voraussetzung nach Absatz 2, Litera a, festgestellt wird, tritt mit dem Ablauf von fünf Jahren nach ihrer Erlassung außer Kraft.

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