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(1a) Andere entscheidungsrelevante Informationen, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Genehmigungsantrags noch nicht vorliegen, sind in der Folge während des Genehmigungsverfahrens zur Einsichtnahme bei der Behörde aufzulegen. (Anm: LGBl.Nr. 36/2014)
(2) Die Behörde hat eine für alle anzuwendenden Verwaltungsvorschriften gemeinsame mündliche Verhandlung an dem Ort abzuhalten, der der Sachlage nach am zweckmäßigsten erscheint. Der Antragsteller, die Eigentümer der Anlagengrundstücke und der an diese unmittelbar angrenzenden Grundstücke sowie die Oö. Umweltanwaltschaft sind persönlich zu laden. Gegenstand, Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung sind den Nachbarn durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden.
(3) Die Standortgemeinde ist zum Schutz der Interessen im Sinn des § 27 Abs. 1 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören.
(4) Die Behörde hat im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung oder einer im Bundesland weit verbreiteten Wochenzeitung und auf der Internetseite der Behörde bekannt zu geben, dass die Entscheidung über die Genehmigung einer Anlage innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Diese Bekanntgabe hat auch Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit zu enthalten. Der Spruch der Genehmigung, die Begründung der Genehmigung und allfällige Ausnahmen gemäß § 27a Abs. 5 sind der Öffentlichkeit auch im Internet zugänglich zu machen. Die Ergebnisse der vor der Entscheidung durchgeführten Konsultationen und ihre Berücksichtigung im Rahmen der Entscheidung, das für die Anlage maßgebliche BVT-Merkblatt und die Genehmigungsauflagen einschließlich der Emissionsgrenzwerte in Bezug zu den besten verfügbaren Techniken und mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten sind der Öffentlichkeit im Zuge einer Einsichtnahme zugänglich zu machen. (Anm: LGBl.Nr. 36/2014, 21/2022)
(5) Folgende Informationen sind der Öffentlichkeit - in Bezug auf Z 1 auch im Internet - zugänglich zu machen:
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(Anm: LGBl.Nr. 83/2002)
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(1a) Andere entscheidungsrelevante Informationen, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Genehmigungsantrags noch nicht vorliegen, sind in der Folge während des Genehmigungsverfahrens zur Einsichtnahme bei der Behörde aufzulegen. (Anm: LGBl.Nr. 36/2014)
(2) Die Behörde hat eine für alle anzuwendenden Verwaltungsvorschriften gemeinsame mündliche Verhandlung an dem Ort abzuhalten, der der Sachlage nach am zweckmäßigsten erscheint. Der Antragsteller, die Eigentümer der Anlagengrundstücke und der an diese unmittelbar angrenzenden Grundstücke sowie die Oö. Umweltanwaltschaft sind persönlich zu laden. Gegenstand, Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung sind den Nachbarn durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden.
(3) Die Standortgemeinde ist zum Schutz der Interessen im Sinn des § 27 Abs. 1 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören.
(4) Die Behörde hat im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung oder einer im Bundesland weit verbreiteten Wochenzeitung und auf der Internetseite der Behörde bekannt zu geben, dass die Entscheidung über die Genehmigung einer Anlage innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Diese Bekanntgabe hat auch Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit zu enthalten. Der Spruch der Genehmigung, die Begründung der Genehmigung und allfällige Ausnahmen gemäß § 27a Abs. 5 sind der Öffentlichkeit auch im Internet zugänglich zu machen. Die Ergebnisse der vor der Entscheidung durchgeführten Konsultationen und ihre Berücksichtigung im Rahmen der Entscheidung, das für die Anlage maßgebliche BVT-Merkblatt und die Genehmigungsauflagen einschließlich der Emissionsgrenzwerte in Bezug zu den besten verfügbaren Techniken und mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten sind der Öffentlichkeit im Zuge einer Einsichtnahme zugänglich zu machen. (Anm: LGBl.Nr. 36/2014, 21/2022)
(5) Folgende Informationen sind der Öffentlichkeit - in Bezug auf Z 1 auch im Internet - zugänglich zu machen:
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(Anm: LGBl.Nr. 83/2002)