§ 28 Oö. USchG

Oö. Umweltschutzgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Behörde hat im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung oder einer im Bundesland weit verbreiteten Wochenzeitung Antragsteller bzw. Betreiber, Standort, Projektname und eine kurze Beschreibung des Projekts zu veröffentlichen und durch Verweis auf die folgenden über eine Internetseite (Link) zugänglichen Dokumente

1.

Antrag für eine Genehmigung einer Anlage,

2.

Antrag für eine Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer Anlage,

3.

Antrag auf Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte gemäß § 27a Abs. 5,

4.

Vorlage eines Sanierungskonzepts gemäß § 34 Abs. 8 oder

5.

amtswegige Anordnung von Anpassungsmaßnahmen gemäß § 34 Abs. 7

bekannt zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, bei welcher Behörde der Antrag und die wichtigsten entscheidungsrelevanten Berichte und Empfehlungen, welche zu diesem Zeitpunkt der Behörde vorliegen, innerhalb einer bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Frist zur Einsichtnahme aufliegen, wann diese Unterlagen eingesehen werden können und dass jedermann innerhalb dieser Frist zum Antrag Stellung nehmen kann. Weiters ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung mit Bescheid erfolgt und gegebenenfalls auf die Tatsache, dass Konsultationen gemäß § 29 erforderlich sind. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. (Anm: LGBl.Nr. 36/2014, 21/2022)

(1a) Andere entscheidungsrelevante Informationen, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Genehmigungsantrags noch nicht vorliegen, sind in der Folge während des Genehmigungsverfahrens zur Einsichtnahme bei der Behörde aufzulegen. (Anm: LGBl.Nr. 36/2014)

(2) Die Behörde hat eine für alle anzuwendenden Verwaltungsvorschriften gemeinsame mündliche Verhandlung an dem Ort abzuhalten, der der Sachlage nach am zweckmäßigsten erscheint. Der Antragsteller, die Eigentümer der Anlagengrundstücke und der an diese unmittelbar angrenzenden Grundstücke sowie die Oö. Umweltanwaltschaft sind persönlich zu laden. Gegenstand, Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung sind den Nachbarn durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden.

(3) Die Standortgemeinde ist zum Schutz der Interessen im Sinn des § 27 Abs. 1 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören.

(4) Die Behörde hat im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung oder einer im Bundesland weit verbreiteten Wochenzeitung und auf der Internetseite der Behörde bekannt zu geben, dass die Entscheidung über die Genehmigung einer Anlage innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Diese Bekanntgabe hat auch Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit zu enthalten. Der Spruch der Genehmigung, die Begründung der Genehmigung und allfällige Ausnahmen gemäß § 27a Abs. 5 sind der Öffentlichkeit auch im Internet zugänglich zu machen. Die Ergebnisse der vor der Entscheidung durchgeführten Konsultationen und ihre Berücksichtigung im Rahmen der Entscheidung, das für die Anlage maßgebliche BVT-Merkblatt und die Genehmigungsauflagen einschließlich der Emissionsgrenzwerte in Bezug zu den besten verfügbaren Techniken und mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten sind der Öffentlichkeit im Zuge einer Einsichtnahme zugänglich zu machen. (Anm: LGBl.Nr. 36/2014, 21/2022)

(5) Folgende Informationen sind der Öffentlichkeit - in Bezug auf Z 1 auch im Internet - zugänglich zu machen:

1.

relevante Informationen zu den von der Anlagenbetreiberin bzw. vom Anlagenbetreiber bei der Stilllegung gemäß § 37a Abs. 2 Z 1 und 2 getroffenen Maßnahmen und

2.

Ergebnisse der entsprechend der Genehmigung erforderlichen Überwachung der Emissionen, die bei der Behörde vorliegen.

(Anm: LGBl.Nr. 36/2014)

(Anm: LGBl.Nr. 83/2002)

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 15.03.2022 bis 31.12.2022
(1) Die Behörde hat im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung oder einer im Bundesland weit verbreiteten Wochenzeitung Antragsteller bzw. Betreiber, Standort, Projektname und eine kurze Beschreibung des Projekts zu veröffentlichen und durch Verweis auf die folgenden über eine Internetseite (Link) zugänglichen Dokumente

1.

Antrag für eine Genehmigung einer Anlage,

2.

Antrag für eine Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer Anlage,

3.

Antrag auf Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte gemäß § 27a Abs. 5,

4.

Vorlage eines Sanierungskonzepts gemäß § 34 Abs. 8 oder

5.

amtswegige Anordnung von Anpassungsmaßnahmen gemäß § 34 Abs. 7

bekannt zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, bei welcher Behörde der Antrag und die wichtigsten entscheidungsrelevanten Berichte und Empfehlungen, welche zu diesem Zeitpunkt der Behörde vorliegen, innerhalb einer bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Frist zur Einsichtnahme aufliegen, wann diese Unterlagen eingesehen werden können und dass jedermann innerhalb dieser Frist zum Antrag Stellung nehmen kann. Weiters ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung mit Bescheid erfolgt und gegebenenfalls auf die Tatsache, dass Konsultationen gemäß § 29 erforderlich sind. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. (Anm: LGBl.Nr. 36/2014, 21/2022)

(1a) Andere entscheidungsrelevante Informationen, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Genehmigungsantrags noch nicht vorliegen, sind in der Folge während des Genehmigungsverfahrens zur Einsichtnahme bei der Behörde aufzulegen. (Anm: LGBl.Nr. 36/2014)

(2) Die Behörde hat eine für alle anzuwendenden Verwaltungsvorschriften gemeinsame mündliche Verhandlung an dem Ort abzuhalten, der der Sachlage nach am zweckmäßigsten erscheint. Der Antragsteller, die Eigentümer der Anlagengrundstücke und der an diese unmittelbar angrenzenden Grundstücke sowie die Oö. Umweltanwaltschaft sind persönlich zu laden. Gegenstand, Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung sind den Nachbarn durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden.

(3) Die Standortgemeinde ist zum Schutz der Interessen im Sinn des § 27 Abs. 1 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören.

(4) Die Behörde hat im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung oder einer im Bundesland weit verbreiteten Wochenzeitung und auf der Internetseite der Behörde bekannt zu geben, dass die Entscheidung über die Genehmigung einer Anlage innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Diese Bekanntgabe hat auch Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit zu enthalten. Der Spruch der Genehmigung, die Begründung der Genehmigung und allfällige Ausnahmen gemäß § 27a Abs. 5 sind der Öffentlichkeit auch im Internet zugänglich zu machen. Die Ergebnisse der vor der Entscheidung durchgeführten Konsultationen und ihre Berücksichtigung im Rahmen der Entscheidung, das für die Anlage maßgebliche BVT-Merkblatt und die Genehmigungsauflagen einschließlich der Emissionsgrenzwerte in Bezug zu den besten verfügbaren Techniken und mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten sind der Öffentlichkeit im Zuge einer Einsichtnahme zugänglich zu machen. (Anm: LGBl.Nr. 36/2014, 21/2022)

(5) Folgende Informationen sind der Öffentlichkeit - in Bezug auf Z 1 auch im Internet - zugänglich zu machen:

1.

relevante Informationen zu den von der Anlagenbetreiberin bzw. vom Anlagenbetreiber bei der Stilllegung gemäß § 37a Abs. 2 Z 1 und 2 getroffenen Maßnahmen und

2.

Ergebnisse der entsprechend der Genehmigung erforderlichen Überwachung der Emissionen, die bei der Behörde vorliegen.

(Anm: LGBl.Nr. 36/2014)

(Anm: LGBl.Nr. 83/2002)

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