§ 30 Oö. USchG

Oö. Umweltschutzgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2022 bis 31.12.9999

(1) Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung gemäß § 27 haben Parteistellung:

1.

der Antragsteller;

2.

die Eigentümer der Grundstücke, auf denen die Anlage errichtet, betrieben oder wesentlich geändert werden soll;

3.

die Nachbarn;

4.

die nach den gemäß § 25 Abs. 2 anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien;

5.

die Oö. Umweltanwaltschaft nach Maßgabe des § 5 Abs. 1;

6.

Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2018, anerkannt sind, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 28 schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen und Rechtsmittel ergreifen;

7.

Umweltorganisationen aus einem anderen Staat,

a)

sofern für die zu genehmigende Errichtung, den zu genehmigenden Betrieb oder die zu genehmigende wesentliche Änderung einer Anlage im Sinn des § 1 Abs. 2a eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß § 29 erfolgt ist,

b)

sofern die zu genehmigende Errichtung, der zu genehmigende Betrieb oder die zu genehmigende wesentliche Änderung einer Anlage im Sinn des § 1 Abs. 2a voraussichtlich Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates hat, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt,

c)

sofern sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Genehmigungsverfahren betreffend eine Anlage im Sinn des § 1 Abs. 2a beteiligen könnte, wenn diese Anlage im anderen Staat errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, und

d)

soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 28 schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen und Rechtsmittel ergreifen.

(Anm: LGBl. Nr. 83/2002, 44/2006, 81/2013, 32/2016, 96/2019)

(2) Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 Z 6 und 7 können unabhängig von einer Beteiligung im Verwaltungsverfahren Rechtsmittel ergreifen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe auf der Internetseite der Behörde gemäß § 28 Abs. 4 gilt der Bescheid auch gegenüber jenen Umweltorganisationen als zugestellt, die sich am Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig (§§ 42 und 44a, in Verbindung mit § 44b AVG) beteiligt und deshalb keine Parteistellung erlangt haben. Ab dem Tag der Bekanntgabe auf der Internetseite der Behörde ist solchen Umweltorganisationen, die glaubhaft machen, dass ihnen ein Beschwerderecht zukommt, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.

(3) Werden im Rechtsmittelverfahren von einer Umweltorganisation gemäß Abs. 1 Z 6 oder 7 Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.

(Anm: LGBl. Nr. 83/2002, 44/2006, 81/2013, 32/2016, 96/2019, 21/2022)

Stand vor dem 14.03.2022

In Kraft vom 30.11.2019 bis 14.03.2022

(1) Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung gemäß § 27 haben Parteistellung:

1.

der Antragsteller;

2.

die Eigentümer der Grundstücke, auf denen die Anlage errichtet, betrieben oder wesentlich geändert werden soll;

3.

die Nachbarn;

4.

die nach den gemäß § 25 Abs. 2 anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien;

5.

die Oö. Umweltanwaltschaft nach Maßgabe des § 5 Abs. 1;

6.

Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2018, anerkannt sind, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 28 schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen und Rechtsmittel ergreifen;

7.

Umweltorganisationen aus einem anderen Staat,

a)

sofern für die zu genehmigende Errichtung, den zu genehmigenden Betrieb oder die zu genehmigende wesentliche Änderung einer Anlage im Sinn des § 1 Abs. 2a eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß § 29 erfolgt ist,

b)

sofern die zu genehmigende Errichtung, der zu genehmigende Betrieb oder die zu genehmigende wesentliche Änderung einer Anlage im Sinn des § 1 Abs. 2a voraussichtlich Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates hat, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt,

c)

sofern sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Genehmigungsverfahren betreffend eine Anlage im Sinn des § 1 Abs. 2a beteiligen könnte, wenn diese Anlage im anderen Staat errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, und

d)

soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 28 schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen und Rechtsmittel ergreifen.

(Anm: LGBl. Nr. 83/2002, 44/2006, 81/2013, 32/2016, 96/2019)

(2) Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 Z 6 und 7 können unabhängig von einer Beteiligung im Verwaltungsverfahren Rechtsmittel ergreifen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe auf der Internetseite der Behörde gemäß § 28 Abs. 4 gilt der Bescheid auch gegenüber jenen Umweltorganisationen als zugestellt, die sich am Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig (§§ 42 und 44a, in Verbindung mit § 44b AVG) beteiligt und deshalb keine Parteistellung erlangt haben. Ab dem Tag der Bekanntgabe auf der Internetseite der Behörde ist solchen Umweltorganisationen, die glaubhaft machen, dass ihnen ein Beschwerderecht zukommt, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.

(3) Werden im Rechtsmittelverfahren von einer Umweltorganisation gemäß Abs. 1 Z 6 oder 7 Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.

(Anm: LGBl. Nr. 83/2002, 44/2006, 81/2013, 32/2016, 96/2019, 21/2022)

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