§ 5 Tir KAG Änderungen von Krankenanstalten

Krankenanstaltengesetz - Tir KAG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.09.2024 bis 31.12.9999
(1) Jede wesentliche Änderung einer Krankenanstalt bedarf der Bewilligung der Landesregierung.

(2) Eine wesentliche Änderung liegt vor,

a)

wenn die Betriebsanlage oder ein Teil davon verlegt wird,

b)

bei einem Zu- oder Umbau größeren Umfangs, durch den der medizinische Bereich berührt wird,

c)

wenn neue Organisationseinheiten (Abteilungen, Institute und dergleichen) geschaffen werden, auch wenn dies nicht mit einer räumlichen Erweiterung der Krankenanstalt verbunden ist,

d)

bei wesentlichen Veränderungen in der apparativen Ausstattung, insbesondere bei der Anschaffung von Großgeräten, oder im Leistungsangebot.

(3) Für die Bewilligung von Änderungen gelten die §§ 3, 3a, 4, 4a, 4b und 4c sinngemäß. Erfolgt die Verlegung nach Abs. 2 lit. a innerhalb desselben Einzugsgebietes, so entfällt die Bedarfsprüfung (§ 3a Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 2a) bzw. die Prüfung der Voraussetzung nach § 4b Abs. 2 lit. a, wenn mit der Verlegung keine wesentliche Änderung des Leistungsangebotes verbunden ist. Beabsichtigt der Träger einer Krankenanstalt, die bisher ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht hat (§ 3a Abs. 2b und § 4b Abs. 4) nunmehr auch sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen anzubieten, so ist diesbezüglich eine Bedarfsprüfung (§ 3a Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 2a) bzw. eine Prüfung der Voraussetzung nach § 4b Abs. 2 lit. a durchzuführen.

(4) Jede nicht bewilligungspflichtige räumliche Änderung einer Krankenanstalt ist, bevor mit der Ausführung begonnen wird, der Landesregierung schriftlich anzuzeigen. Die Landesregierung hat das angezeigte Vorhaben binnen sechs Wochen nach dem Einlangen der Anzeige zu untersagen, wenn

a)

die Änderung nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig ist,

b)

das Vorhaben diesem Gesetz oder Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes widerspricht oder

c)

durch die Ausführung des Vorhabens das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Sicherheit von Sachen beeinträchtigt werden könnten.

  1. (1)Absatz einsJede wesentliche Änderung einer Krankenanstalt bedarf der Bewilligung der Landesregierung.
  2. (2)Absatz 2Eine wesentliche Änderung liegt vor,
    1. a)Litera awenn die Betriebsanlage oder ein Teil davon verlegt wird,
    2. b)Litera bbei einem Zu- oder Umbau größeren Umfangs, durch den der medizinische Bereich berührt wird,
    3. c)Litera cwenn neue Organisationseinheiten (Abteilungen, Institute und dergleichen) geschaffen werden, auch wenn dies nicht mit einer räumlichen Erweiterung der Krankenanstalt verbunden ist,
    4. d)Litera dbei wesentlichen Veränderungen in der apparativen Ausstattung, insbesondere bei der Anschaffung von Großgeräten, oder im Leistungsangebot.
  3. (3)Absatz 3Für die Bewilligung von Änderungen gelten die §§ 3, 3a, 4, 4a, 4b und 4c sinngemäß. Erfolgt die Verlegung nach Abs. 2 lit. a innerhalb desselben Einzugsgebietes, so entfällt die Bedarfsprüfung (§ 3a Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 2a) bzw. die Prüfung der Voraussetzung nach § 4b Abs. 2 lit. a, wenn mit der Verlegung keine wesentliche Änderung des Leistungsangebotes verbunden ist. Beabsichtigt der Träger einer Krankenanstalt, die bisher ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht hat (§ 3a Abs. 2b und § 4b Abs. 4) nunmehr auch sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen anzubieten, so ist diesbezüglich eine Bedarfsprüfung (§ 3a Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 2a) bzw. eine Prüfung der Voraussetzung nach § 4b Abs. 2 lit. a durchzuführen.Für die Bewilligung von Änderungen gelten die Paragraphen 3,, 3a, 4, 4a, 4b und 4c sinngemäß. Erfolgt die Verlegung nach Absatz 2, Litera a, innerhalb desselben Einzugsgebietes, so entfällt die Bedarfsprüfung (Paragraph 3 a, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Absatz 2 a,) bzw. die Prüfung der Voraussetzung nach Paragraph 4 b, Absatz 2, Litera a,, wenn mit der Verlegung keine wesentliche Änderung des Leistungsangebotes verbunden ist. Beabsichtigt der Träger einer Krankenanstalt, die bisher ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht hat (Paragraph 3 a, Absatz 2 b und Paragraph 4 b, Absatz 4,) nunmehr auch sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen anzubieten, so ist diesbezüglich eine Bedarfsprüfung (Paragraph 3 a, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Absatz 2 a,) bzw. eine Prüfung der Voraussetzung nach Paragraph 4 b, Absatz 2, Litera a, durchzuführen.
  4. (4)Absatz 4Jede nicht bewilligungspflichtige räumliche Änderung einer Krankenanstalt ist, bevor mit der Ausführung begonnen wird, der Landesregierung schriftlich anzuzeigen. Die Landesregierung hat das angezeigte Vorhaben binnen sechs Wochen nach dem Einlangen der Anzeige zu untersagen, wenn
    1. a)Litera adie Änderung nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig ist,
    2. b)Litera bdas Vorhaben diesem Gesetz oder Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes widerspricht oder
    3. c)Litera cdurch die Ausführung des Vorhabens das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Sicherheit von Sachen beeinträchtigt werden könnten.
  5. (5)Absatz 5Der Landesregierung ist ferner die Einrichtung von ambulanten Betreuungsplätzen und tagesklinischen Plätzen bzw. die Anrechnung derselben auf die für die jeweilige Organisationsform vorgegebene Mindestbettenanzahl anzuzeigen.

Stand vor dem 06.09.2024

In Kraft vom 20.12.2013 bis 06.09.2024
(1) Jede wesentliche Änderung einer Krankenanstalt bedarf der Bewilligung der Landesregierung.

(2) Eine wesentliche Änderung liegt vor,

a)

wenn die Betriebsanlage oder ein Teil davon verlegt wird,

b)

bei einem Zu- oder Umbau größeren Umfangs, durch den der medizinische Bereich berührt wird,

c)

wenn neue Organisationseinheiten (Abteilungen, Institute und dergleichen) geschaffen werden, auch wenn dies nicht mit einer räumlichen Erweiterung der Krankenanstalt verbunden ist,

d)

bei wesentlichen Veränderungen in der apparativen Ausstattung, insbesondere bei der Anschaffung von Großgeräten, oder im Leistungsangebot.

(3) Für die Bewilligung von Änderungen gelten die §§ 3, 3a, 4, 4a, 4b und 4c sinngemäß. Erfolgt die Verlegung nach Abs. 2 lit. a innerhalb desselben Einzugsgebietes, so entfällt die Bedarfsprüfung (§ 3a Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 2a) bzw. die Prüfung der Voraussetzung nach § 4b Abs. 2 lit. a, wenn mit der Verlegung keine wesentliche Änderung des Leistungsangebotes verbunden ist. Beabsichtigt der Träger einer Krankenanstalt, die bisher ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht hat (§ 3a Abs. 2b und § 4b Abs. 4) nunmehr auch sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen anzubieten, so ist diesbezüglich eine Bedarfsprüfung (§ 3a Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 2a) bzw. eine Prüfung der Voraussetzung nach § 4b Abs. 2 lit. a durchzuführen.

(4) Jede nicht bewilligungspflichtige räumliche Änderung einer Krankenanstalt ist, bevor mit der Ausführung begonnen wird, der Landesregierung schriftlich anzuzeigen. Die Landesregierung hat das angezeigte Vorhaben binnen sechs Wochen nach dem Einlangen der Anzeige zu untersagen, wenn

a)

die Änderung nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig ist,

b)

das Vorhaben diesem Gesetz oder Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes widerspricht oder

c)

durch die Ausführung des Vorhabens das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Sicherheit von Sachen beeinträchtigt werden könnten.

  1. (1)Absatz einsJede wesentliche Änderung einer Krankenanstalt bedarf der Bewilligung der Landesregierung.
  2. (2)Absatz 2Eine wesentliche Änderung liegt vor,
    1. a)Litera awenn die Betriebsanlage oder ein Teil davon verlegt wird,
    2. b)Litera bbei einem Zu- oder Umbau größeren Umfangs, durch den der medizinische Bereich berührt wird,
    3. c)Litera cwenn neue Organisationseinheiten (Abteilungen, Institute und dergleichen) geschaffen werden, auch wenn dies nicht mit einer räumlichen Erweiterung der Krankenanstalt verbunden ist,
    4. d)Litera dbei wesentlichen Veränderungen in der apparativen Ausstattung, insbesondere bei der Anschaffung von Großgeräten, oder im Leistungsangebot.
  3. (3)Absatz 3Für die Bewilligung von Änderungen gelten die §§ 3, 3a, 4, 4a, 4b und 4c sinngemäß. Erfolgt die Verlegung nach Abs. 2 lit. a innerhalb desselben Einzugsgebietes, so entfällt die Bedarfsprüfung (§ 3a Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 2a) bzw. die Prüfung der Voraussetzung nach § 4b Abs. 2 lit. a, wenn mit der Verlegung keine wesentliche Änderung des Leistungsangebotes verbunden ist. Beabsichtigt der Träger einer Krankenanstalt, die bisher ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht hat (§ 3a Abs. 2b und § 4b Abs. 4) nunmehr auch sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen anzubieten, so ist diesbezüglich eine Bedarfsprüfung (§ 3a Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 2a) bzw. eine Prüfung der Voraussetzung nach § 4b Abs. 2 lit. a durchzuführen.Für die Bewilligung von Änderungen gelten die Paragraphen 3,, 3a, 4, 4a, 4b und 4c sinngemäß. Erfolgt die Verlegung nach Absatz 2, Litera a, innerhalb desselben Einzugsgebietes, so entfällt die Bedarfsprüfung (Paragraph 3 a, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Absatz 2 a,) bzw. die Prüfung der Voraussetzung nach Paragraph 4 b, Absatz 2, Litera a,, wenn mit der Verlegung keine wesentliche Änderung des Leistungsangebotes verbunden ist. Beabsichtigt der Träger einer Krankenanstalt, die bisher ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht hat (Paragraph 3 a, Absatz 2 b und Paragraph 4 b, Absatz 4,) nunmehr auch sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen anzubieten, so ist diesbezüglich eine Bedarfsprüfung (Paragraph 3 a, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Absatz 2 a,) bzw. eine Prüfung der Voraussetzung nach Paragraph 4 b, Absatz 2, Litera a, durchzuführen.
  4. (4)Absatz 4Jede nicht bewilligungspflichtige räumliche Änderung einer Krankenanstalt ist, bevor mit der Ausführung begonnen wird, der Landesregierung schriftlich anzuzeigen. Die Landesregierung hat das angezeigte Vorhaben binnen sechs Wochen nach dem Einlangen der Anzeige zu untersagen, wenn
    1. a)Litera adie Änderung nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig ist,
    2. b)Litera bdas Vorhaben diesem Gesetz oder Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes widerspricht oder
    3. c)Litera cdurch die Ausführung des Vorhabens das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Sicherheit von Sachen beeinträchtigt werden könnten.
  5. (5)Absatz 5Der Landesregierung ist ferner die Einrichtung von ambulanten Betreuungsplätzen und tagesklinischen Plätzen bzw. die Anrechnung derselben auf die für die jeweilige Organisationsform vorgegebene Mindestbettenanzahl anzuzeigen.

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