§ 6 Tir KAG

Krankenanstaltengesetz - Tir KAG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2011 bis 31.12.9999

(1) Die Verpachtung einer Krankenanstalt, ihre Übertragung auf einen anderen Rechtsträger und jede Änderung ihrer Bezeichnung bedürfen der Bewilligung der Landesregierung.

(2) Die Verpachtung oder Übertragung einer Krankenanstalt oder eines ihrer Teile ist zu bewilligen, wenn der Pächter bzw. der neue Träger der Krankenanstalt die Voraussetzungen nach § 3a Abs. 2 lit. b und f erfüllt. Die Änderung der Bezeichnung ist zu bewilligen, wenn die neue Bezeichnung nicht zu Zweifeln über den Anstaltszweck führt und öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden.

(3) Für die Übertragung eines selbständigen AmbulatoriumsWird ein selbstständiges Ambulatorium auf einen Krankenversicherungsträger giltSozialversicherungsträger übertragen, so entfällt die Voraussetzung nach § 3 Abs. 5 § 3a Abs. 2 litsinngemäß. f.

Stand vor dem 19.04.2011

In Kraft vom 01.01.2011 bis 19.04.2011

(1) Die Verpachtung einer Krankenanstalt, ihre Übertragung auf einen anderen Rechtsträger und jede Änderung ihrer Bezeichnung bedürfen der Bewilligung der Landesregierung.

(2) Die Verpachtung oder Übertragung einer Krankenanstalt oder eines ihrer Teile ist zu bewilligen, wenn der Pächter bzw. der neue Träger der Krankenanstalt die Voraussetzungen nach § 3a Abs. 2 lit. b und f erfüllt. Die Änderung der Bezeichnung ist zu bewilligen, wenn die neue Bezeichnung nicht zu Zweifeln über den Anstaltszweck führt und öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden.

(3) Für die Übertragung eines selbständigen AmbulatoriumsWird ein selbstständiges Ambulatorium auf einen Krankenversicherungsträger giltSozialversicherungsträger übertragen, so entfällt die Voraussetzung nach § 3 Abs. 5 § 3a Abs. 2 litsinngemäß. f.

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