§ 2 Bgld. GLF (weggefallen)

Bgld. Grenzwerteverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.09.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAls MAK-Werte im Sinne des § 90d Abs. 1 LArbO werden die im Anhang I/2018 (Stoffliste mit MAK-Werten und TRK-Werten) der Grenzwerteverordnung 2018 - GKV 2018, angeführten Werte festgelegt.Als MAK-Werte im Sinne des Paragraph 90 d, Absatz eins, LArbO werden die im Anhang I/2018 (Stoffliste mit MAK-Werten und TRK-Werten) der Grenzwerteverordnung 2018 - GKV 2018, angeführten Werte festgelegt.
  2. (2)Absatz 2MAK-Werte werden für gesunde Personen im erwerbsfähigen Alter festgelegt. Bei Einhaltung der MAK-Werte wird im Allgemeinen die Gesundheit von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern nicht beeinträchtigt und werden diese nicht unangemessen belästigt. Im Einzelfall, insbesondere bei schwangeren oder stillenden Dienstnehmerinnen, kann jedoch auch bei Einhaltung der MAK-Werte eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder unangemessene Belästigung nicht ausgeschlossen werden.
§ 2 Bgld. GLF seit 03.09.2020 weggefallen.

Stand vor dem 03.09.2020

In Kraft vom 15.11.2018 bis 03.09.2020
  1. (1)Absatz einsAls MAK-Werte im Sinne des § 90d Abs. 1 LArbO werden die im Anhang I/2018 (Stoffliste mit MAK-Werten und TRK-Werten) der Grenzwerteverordnung 2018 - GKV 2018, angeführten Werte festgelegt.Als MAK-Werte im Sinne des Paragraph 90 d, Absatz eins, LArbO werden die im Anhang I/2018 (Stoffliste mit MAK-Werten und TRK-Werten) der Grenzwerteverordnung 2018 - GKV 2018, angeführten Werte festgelegt.
  2. (2)Absatz 2MAK-Werte werden für gesunde Personen im erwerbsfähigen Alter festgelegt. Bei Einhaltung der MAK-Werte wird im Allgemeinen die Gesundheit von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern nicht beeinträchtigt und werden diese nicht unangemessen belästigt. Im Einzelfall, insbesondere bei schwangeren oder stillenden Dienstnehmerinnen, kann jedoch auch bei Einhaltung der MAK-Werte eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder unangemessene Belästigung nicht ausgeschlossen werden.
§ 2 Bgld. GLF seit 03.09.2020 weggefallen.

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