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Der Betreiber der Anlage hat die beabsichtigte Stilllegung der Anlage spätestens drei Monate vorher der Behörde anzuzeigen. Mit dieser Anzeige sind gleichzeitig die beabsichtigten letztmaligen Vorkehrungen darzulegen. Auf Grund dieser Anzeige hat die Behörde die Anlage bei einem Augenschein unter Beiziehung der entsprechenden Sachverständigen zu überprüfen, die Übereinstimmung mit denFeuerungsanlagen gemäß § 27 § 1 Abs. 2vorgeschriebenen letztmaligen Vorkehrungen festzustellena Z 1 sind zusätzlich die Bestimmungen des Kapitels III und erforderlichenfalls weitere zum Schutzdes Anhangs V der im § 27 angeführten Interessen notwendige Maßnahmen mit Bescheid vorzuschreibenRichtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Dieser Bescheid istNovember 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der OöUmweltverschmutzung), ABl. Umweltanwaltschaft zur Kenntnis zu bringenNr. L 334 vom 17.12.2010, S 17, anzuwenden.
Der Betreiber der Anlage hat die beabsichtigte Stilllegung der Anlage spätestens drei Monate vorher der Behörde anzuzeigen. Mit dieser Anzeige sind gleichzeitig die beabsichtigten letztmaligen Vorkehrungen darzulegen. Auf Grund dieser Anzeige hat die Behörde die Anlage bei einem Augenschein unter Beiziehung der entsprechenden Sachverständigen zu überprüfen, die Übereinstimmung mit denFeuerungsanlagen gemäß § 27 § 1 Abs. 2vorgeschriebenen letztmaligen Vorkehrungen festzustellena Z 1 sind zusätzlich die Bestimmungen des Kapitels III und erforderlichenfalls weitere zum Schutzdes Anhangs V der im § 27 angeführten Interessen notwendige Maßnahmen mit Bescheid vorzuschreibenRichtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Dieser Bescheid istNovember 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der OöUmweltverschmutzung), ABl. Umweltanwaltschaft zur Kenntnis zu bringenNr. L 334 vom 17.12.2010, S 17, anzuwenden.