§ 38 Oö. USchG § 38

Oö. Umweltschutzgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2014 bis 31.12.9999

Der Betreiber der Anlage hat die beabsichtigte Stilllegung der Anlage spätestens drei Monate vorher der Behörde anzuzeigen. Mit dieser Anzeige sind gleichzeitig die beabsichtigten letztmaligen Vorkehrungen darzulegen. Auf Grund dieser Anzeige hat die Behörde die Anlage bei einem Augenschein unter Beiziehung der entsprechenden Sachverständigen zu überprüfen, die Übereinstimmung mit denFeuerungsanlagen gemäß § 27 § 1 Abs. 2vorgeschriebenen letztmaligen Vorkehrungen festzustellena Z 1 sind zusätzlich die Bestimmungen des Kapitels III und erforderlichenfalls weitere zum Schutzdes Anhangs V der im § 27 angeführten Interessen notwendige Maßnahmen mit Bescheid vorzuschreibenRichtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Dieser Bescheid istNovember 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Umweltanwaltschaft zur Kenntnis zu bringenNr. L 334 vom 17.12.2010, S 17, anzuwenden.

(Anm: LGBl. Nr. 83/2002LGBl.Nr. 36/2014)

Stand vor dem 28.05.2014

In Kraft vom 01.10.2002 bis 28.05.2014

Der Betreiber der Anlage hat die beabsichtigte Stilllegung der Anlage spätestens drei Monate vorher der Behörde anzuzeigen. Mit dieser Anzeige sind gleichzeitig die beabsichtigten letztmaligen Vorkehrungen darzulegen. Auf Grund dieser Anzeige hat die Behörde die Anlage bei einem Augenschein unter Beiziehung der entsprechenden Sachverständigen zu überprüfen, die Übereinstimmung mit denFeuerungsanlagen gemäß § 27 § 1 Abs. 2vorgeschriebenen letztmaligen Vorkehrungen festzustellena Z 1 sind zusätzlich die Bestimmungen des Kapitels III und erforderlichenfalls weitere zum Schutzdes Anhangs V der im § 27 angeführten Interessen notwendige Maßnahmen mit Bescheid vorzuschreibenRichtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Dieser Bescheid istNovember 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Umweltanwaltschaft zur Kenntnis zu bringenNr. L 334 vom 17.12.2010, S 17, anzuwenden.

(Anm: LGBl. Nr. 83/2002LGBl.Nr. 36/2014)

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