§ 3 Bgld. GLF (weggefallen)

Bgld. Grenzwerteverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.09.2020 bis 31.12.9999
(1) Als TRK-Werte im Sinne des § 90d Abs. 2 LArbO§ 3 werden die im Anhang I/2018 (Stoffliste mit MAK-Werten und TRK-Werten) der GKV 2018 angeführten Werte festgelegt.

(2) Die Einhaltung der TRK-Werte soll das Risiko einer Beeinträchtigung der Gesundheit vermindern, vermag dieses jedoch nicht vollständig auszuschließenBgld. TRK-Werte werden für solche gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffe aufgestellt, für die nach dem Stand der Wissenschaft keine als unbedenklich anzusehende Konzentration angegeben werden kannGLF seit 03.09.2020 weggefallen.

Stand vor dem 03.09.2020

In Kraft vom 15.11.2018 bis 03.09.2020
(1) Als TRK-Werte im Sinne des § 90d Abs. 2 LArbO§ 3 werden die im Anhang I/2018 (Stoffliste mit MAK-Werten und TRK-Werten) der GKV 2018 angeführten Werte festgelegt.

(2) Die Einhaltung der TRK-Werte soll das Risiko einer Beeinträchtigung der Gesundheit vermindern, vermag dieses jedoch nicht vollständig auszuschließenBgld. TRK-Werte werden für solche gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffe aufgestellt, für die nach dem Stand der Wissenschaft keine als unbedenklich anzusehende Konzentration angegeben werden kannGLF seit 03.09.2020 weggefallen.

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