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(2) Die Landesregierung hat zur Erfüllung der Aufgabe gemäß Abs. 1 und zur Sicherstellung der Ausarbeitung von aufeinander abgestimmten Teil-Aktionsplänen und Aktionsplänen eine Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie anzustreben und insbesondere die erforderlichen Informationen auszutauschen. (Anm: LGBl. Nr. 21/2022)
(3) Die Teil-Aktionspläne haben den durch Verordnung gemäß § 38f festgelegten Mindestanforderungen zu entsprechen und sind anhand aktueller Erfordernisse, die sich aus dem Lärmschutz, der Lärmminderung oder der Lärmverhütung ergeben, mindestens alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Ausarbeitung zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.
(4) In den Teil-Aktionsplänen sind geeignete Maßnahmen vorzusehen, wenn sich auf Grund der Schwellenwerte, insbesondere unter Heranziehung der Belästigungswirkung und einer Dosis-Wirkung-Relation ergibt, dass der Umgebungslärm in bestimmten erhobenen Situationen schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben kann, eine unzumutbare Belästigung darstellen kann oder die Einhaltung geltender Grenzwerte nicht gewährleistet erscheint. Die Maßnahmen sind nach Maßgabe der für die jeweilige Anlage anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorzusehen.
(5) Durch Abs. 1 bis 4 werden keine subjektiven Rechte begründet.
(Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 44/2006)
(2) Die Landesregierung hat zur Erfüllung der Aufgabe gemäß Abs. 1 und zur Sicherstellung der Ausarbeitung von aufeinander abgestimmten Teil-Aktionsplänen und Aktionsplänen eine Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie anzustreben und insbesondere die erforderlichen Informationen auszutauschen. (Anm: LGBl. Nr. 21/2022)
(3) Die Teil-Aktionspläne haben den durch Verordnung gemäß § 38f festgelegten Mindestanforderungen zu entsprechen und sind anhand aktueller Erfordernisse, die sich aus dem Lärmschutz, der Lärmminderung oder der Lärmverhütung ergeben, mindestens alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Ausarbeitung zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.
(4) In den Teil-Aktionsplänen sind geeignete Maßnahmen vorzusehen, wenn sich auf Grund der Schwellenwerte, insbesondere unter Heranziehung der Belästigungswirkung und einer Dosis-Wirkung-Relation ergibt, dass der Umgebungslärm in bestimmten erhobenen Situationen schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben kann, eine unzumutbare Belästigung darstellen kann oder die Einhaltung geltender Grenzwerte nicht gewährleistet erscheint. Die Maßnahmen sind nach Maßgabe der für die jeweilige Anlage anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorzusehen.
(5) Durch Abs. 1 bis 4 werden keine subjektiven Rechte begründet.
(Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 44/2006)