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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Kurzzeitwerte mit einem Beurteilungszeitraum von 15 Minuten dürfen innerhalb von acht Stunden insgesamt höchstens eine Stunde lang erreicht werdenGLF seit 03.09.2020 weggefallen. Abs. 3 Z 2 und 3 ist anzuwenden.
(3) Für Kurzzeitwerte mit einem anderen, im Anhang I/2018 (Spalte 10) der GKV 2018 festgelegten Beurteilungszeitraum gilt Folgendes:
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(4) Als „Momentanwert“ wird ein Kurzzeitwert bezeichnet, dessen Höhe in seinem Beurteilungszeitraum zu keiner Zeit, das ist die nach dem Stand der Technik kürzestmögliche Mess- oder Anzeigezeit des Messverfahrens, überschritten werden darf.
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(2) Kurzzeitwerte mit einem Beurteilungszeitraum von 15 Minuten dürfen innerhalb von acht Stunden insgesamt höchstens eine Stunde lang erreicht werdenGLF seit 03.09.2020 weggefallen. Abs. 3 Z 2 und 3 ist anzuwenden.
(3) Für Kurzzeitwerte mit einem anderen, im Anhang I/2018 (Spalte 10) der GKV 2018 festgelegten Beurteilungszeitraum gilt Folgendes:
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(4) Als „Momentanwert“ wird ein Kurzzeitwert bezeichnet, dessen Höhe in seinem Beurteilungszeitraum zu keiner Zeit, das ist die nach dem Stand der Technik kürzestmögliche Mess- oder Anzeigezeit des Messverfahrens, überschritten werden darf.