§ 4 Bgld. GLF (weggefallen)

Bgld. Grenzwerteverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.09.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Beurteilungszeitraum für Grenzwerte im Sinne des § 90d Abs. 1 und 2 LArbO (MAK-Werte und TRK-Werte) wird wie folgt festgelegt:Der Beurteilungszeitraum für Grenzwerte im Sinne des Paragraph 90 d, Absatz eins und 2 LArbO (MAK-Werte und TRK-Werte) wird wie folgt festgelegt:
    1. 1.Ziffer einsWenn der Grenzwert als „Tagesmittelwert“ angegeben ist, gilt als Beurteilungszeitraum eine in der Regelachtstündige Exposition bei Einhaltung einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden (in Vierschichtbetrieben 42 Stunden je Woche im Durchschnitt von vier aufeinander folgenden Wochen).
    2. 2.Ziffer 2Wenn der Grenzwert als „Kurzzeitwert“ angegeben ist, gilt als Beurteilungszeitraum
      1. a)Litera aein Zeitraum von 15 Minuten oder
      2. b)Litera bwenn im Anhang I/2018 (Spalte 10) der GKV 2018 für einen bestimmten Arbeitsstoff ein anderer Zeitraum festgelegt ist, dieser Zeitraum.
  2. (2)Absatz 2Kurzzeitwerte mit einem Beurteilungszeitraum von 15 Minuten dürfen innerhalb von acht Stunden insgesamt höchstens eine Stunde lang erreicht werden. Abs. 3 Z 2 und 3 ist anzuwenden.Kurzzeitwerte mit einem Beurteilungszeitraum von 15 Minuten dürfen innerhalb von acht Stunden insgesamt höchstens eine Stunde lang erreicht werden. Absatz 3, Ziffer 2 und 3 ist anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Für Kurzzeitwerte mit einem anderen, im Anhang I/2018 (Spalte 10) der GKV 2018 festgelegten Beurteilungszeitraum gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDer Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden höchstens in der Häufigkeit erreicht werden, die im Anhang I/2011 der GKV 2011 für den bestimmten Arbeitsstoff jeweils festgelegt ist.
    2. 2.Ziffer 2Zwischen den Expositionsspitzen, in denen der Tagesmittelwert überschritten wird, muss ein Zeitabstand von mindestens dem Dreifachen der zulässigen Kurzzeitwertdauer liegen.
    3. 3.Ziffer 3Gemittelt über jeden dieser Zeitabstände darf der Konzentrationswert des Tagesmittelwerts nicht überschritten werden.
  4. (4)Absatz 4Als „Momentanwert“ wird ein Kurzzeitwert bezeichnet, dessen Höhe in seinem Beurteilungszeitraum zu keiner Zeit, das ist die nach dem Stand der Technik kürzestmögliche Mess- oder Anzeigezeit des Messverfahrens, überschritten werden darf.
§ 4 Bgld. GLF seit 03.09.2020 weggefallen.

Stand vor dem 03.09.2020

In Kraft vom 15.11.2018 bis 03.09.2020
  1. (1)Absatz einsDer Beurteilungszeitraum für Grenzwerte im Sinne des § 90d Abs. 1 und 2 LArbO (MAK-Werte und TRK-Werte) wird wie folgt festgelegt:Der Beurteilungszeitraum für Grenzwerte im Sinne des Paragraph 90 d, Absatz eins und 2 LArbO (MAK-Werte und TRK-Werte) wird wie folgt festgelegt:
    1. 1.Ziffer einsWenn der Grenzwert als „Tagesmittelwert“ angegeben ist, gilt als Beurteilungszeitraum eine in der Regelachtstündige Exposition bei Einhaltung einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden (in Vierschichtbetrieben 42 Stunden je Woche im Durchschnitt von vier aufeinander folgenden Wochen).
    2. 2.Ziffer 2Wenn der Grenzwert als „Kurzzeitwert“ angegeben ist, gilt als Beurteilungszeitraum
      1. a)Litera aein Zeitraum von 15 Minuten oder
      2. b)Litera bwenn im Anhang I/2018 (Spalte 10) der GKV 2018 für einen bestimmten Arbeitsstoff ein anderer Zeitraum festgelegt ist, dieser Zeitraum.
  2. (2)Absatz 2Kurzzeitwerte mit einem Beurteilungszeitraum von 15 Minuten dürfen innerhalb von acht Stunden insgesamt höchstens eine Stunde lang erreicht werden. Abs. 3 Z 2 und 3 ist anzuwenden.Kurzzeitwerte mit einem Beurteilungszeitraum von 15 Minuten dürfen innerhalb von acht Stunden insgesamt höchstens eine Stunde lang erreicht werden. Absatz 3, Ziffer 2 und 3 ist anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Für Kurzzeitwerte mit einem anderen, im Anhang I/2018 (Spalte 10) der GKV 2018 festgelegten Beurteilungszeitraum gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDer Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden höchstens in der Häufigkeit erreicht werden, die im Anhang I/2011 der GKV 2011 für den bestimmten Arbeitsstoff jeweils festgelegt ist.
    2. 2.Ziffer 2Zwischen den Expositionsspitzen, in denen der Tagesmittelwert überschritten wird, muss ein Zeitabstand von mindestens dem Dreifachen der zulässigen Kurzzeitwertdauer liegen.
    3. 3.Ziffer 3Gemittelt über jeden dieser Zeitabstände darf der Konzentrationswert des Tagesmittelwerts nicht überschritten werden.
  4. (4)Absatz 4Als „Momentanwert“ wird ein Kurzzeitwert bezeichnet, dessen Höhe in seinem Beurteilungszeitraum zu keiner Zeit, das ist die nach dem Stand der Technik kürzestmögliche Mess- oder Anzeigezeit des Messverfahrens, überschritten werden darf.
§ 4 Bgld. GLF seit 03.09.2020 weggefallen.

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