§ 5 Bgld. GLF (weggefallen)

Bgld. Grenzwerteverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.09.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsTreten in der Luft am Arbeitsplatz Schwebstoffe auf, die außer der Eigenschaft „biologisch inert“ keine anderen gesundheitsgefährdenden Eigenschaften im Sinne des § 90 Abs. 4 bis 4b LArbO aufweisen, gelten die folgenden MAK-Werte.Treten in der Luft am Arbeitsplatz Schwebstoffe auf, die außer der Eigenschaft „biologisch inert“ keine anderen gesundheitsgefährdenden Eigenschaften im Sinne des Paragraph 90, Absatz 4 bis 4b LArbO aufweisen, gelten die folgenden MAK-Werte.
  2. (2)Absatz 2Der MAK-Wert für biologisch inerte Schwebstoffe beträgt als Tagesmittelwert:
    1. 1.Ziffer eins10 mg/m3 einatembare Fraktion,
    2. 2.Ziffer 25 mg/m3 alveolengängige Fraktion.
  3. (3)Absatz 3Der MAK-Wert für biologisch inerte Schwebstoffe beträgt als Kurzzeitwert:
    1. 1.Ziffer eins20 mg/m3 einatembare Fraktion in einem Beurteilungszeitraum von einer Stunde. Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden höchstens zwei Mal erreicht werden. § 4 Abs. 3 Z 2 und 3 ist anzuwenden.20 mg/m3 einatembare Fraktion in einem Beurteilungszeitraum von einer Stunde. Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden höchstens zwei Mal erreicht werden. Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 ist anzuwenden.
    2. 2.Ziffer 210 mg/m3 alveolengängige Fraktion in einem Beurteilungszeitraum von einer Stunde. Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden höchstens zwei Mal erreicht werden.§ 4 Abs. 3 Z 2 und 3 ist anzuwenden.Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 ist anzuwenden.
§ 5 Bgld. GLF seit 03.09.2020 weggefallen.

Stand vor dem 03.09.2020

In Kraft vom 23.06.2016 bis 03.09.2020
  1. (1)Absatz einsTreten in der Luft am Arbeitsplatz Schwebstoffe auf, die außer der Eigenschaft „biologisch inert“ keine anderen gesundheitsgefährdenden Eigenschaften im Sinne des § 90 Abs. 4 bis 4b LArbO aufweisen, gelten die folgenden MAK-Werte.Treten in der Luft am Arbeitsplatz Schwebstoffe auf, die außer der Eigenschaft „biologisch inert“ keine anderen gesundheitsgefährdenden Eigenschaften im Sinne des Paragraph 90, Absatz 4 bis 4b LArbO aufweisen, gelten die folgenden MAK-Werte.
  2. (2)Absatz 2Der MAK-Wert für biologisch inerte Schwebstoffe beträgt als Tagesmittelwert:
    1. 1.Ziffer eins10 mg/m3 einatembare Fraktion,
    2. 2.Ziffer 25 mg/m3 alveolengängige Fraktion.
  3. (3)Absatz 3Der MAK-Wert für biologisch inerte Schwebstoffe beträgt als Kurzzeitwert:
    1. 1.Ziffer eins20 mg/m3 einatembare Fraktion in einem Beurteilungszeitraum von einer Stunde. Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden höchstens zwei Mal erreicht werden. § 4 Abs. 3 Z 2 und 3 ist anzuwenden.20 mg/m3 einatembare Fraktion in einem Beurteilungszeitraum von einer Stunde. Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden höchstens zwei Mal erreicht werden. Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 ist anzuwenden.
    2. 2.Ziffer 210 mg/m3 alveolengängige Fraktion in einem Beurteilungszeitraum von einer Stunde. Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden höchstens zwei Mal erreicht werden.§ 4 Abs. 3 Z 2 und 3 ist anzuwenden.Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 ist anzuwenden.
§ 5 Bgld. GLF seit 03.09.2020 weggefallen.

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