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(1) Für Betriebe und technische Anlagen, bei deren Betrieb die im Anhang 2 genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer
1. | im Anhang 2 Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 oder | |||||||||
2. | im Anhang 2 Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3 | |||||||||
angegebenen Menge vorhanden sind, sind die Bestimmungen der §§ 84a bis 84l, 84n und 84o GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes |
(2) Die Anforderungen dieses Abschnitts müssen zusätzlich zu den sonstigen Anforderungen nach diesem Landesgesetz oder nach anderen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen erfüllt sein. Sie sind keine Voraussetzungen zur Genehmigung der den Betrieb umfassenden Anlage und begründen keine Parteistellung.
(Anm: LGBl. Nr. 83/2002) |
(1) Für Betriebe und technische Anlagen, bei deren Betrieb die im Anhang 2 genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer
1. | im Anhang 2 Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 oder | |||||||||
2. | im Anhang 2 Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3 | |||||||||
angegebenen Menge vorhanden sind, sind die Bestimmungen der §§ 84a bis 84l, 84n und 84o GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes |
(2) Die Anforderungen dieses Abschnitts müssen zusätzlich zu den sonstigen Anforderungen nach diesem Landesgesetz oder nach anderen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen erfüllt sein. Sie sind keine Voraussetzungen zur Genehmigung der den Betrieb umfassenden Anlage und begründen keine Parteistellung.
(Anm: LGBl. Nr. 83/2002) |