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(2) Der MAK-Wert für Kohlenwasserstoffdämpfe beträgt als Tagesmittelwert:
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(3) In folgenden Fällen gilt der niedrigste nach Abs§ 6 Bgld. 2 Z 1 bis 5 jeweils in Betracht kommende MAK-Wert:
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(4) Der MAK-Wert für Kohlenwasserstoffdämpfe beträgt als Kurzzeitwert die zweifache Konzentration des Tagesmittelwertes gemäß AbsGLF seit 03.09.2020 weggefallen. 2 in einem Beurteilungszeitraum von 30 Minuten. Er darf innerhalb von acht Stunden höchstens viermal erreicht werden. § 4 Abs. 3 Z 2 und 3 ist anzuwenden.
(5) Unbeschadet des Abs. 1
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(6) Liefert ein Messverfahren zur Ermittlung der Kohlenwasserstoffdämpfe gemäß Abs. 1 bis 4 Ergebnisse in der Einheit mg/m³, so ist unter Zugrundelegung der Molmasse von Octan auf die Einheit ml/m³ umzurechnen.
(2) Der MAK-Wert für Kohlenwasserstoffdämpfe beträgt als Tagesmittelwert:
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(3) In folgenden Fällen gilt der niedrigste nach Abs§ 6 Bgld. 2 Z 1 bis 5 jeweils in Betracht kommende MAK-Wert:
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(4) Der MAK-Wert für Kohlenwasserstoffdämpfe beträgt als Kurzzeitwert die zweifache Konzentration des Tagesmittelwertes gemäß AbsGLF seit 03.09.2020 weggefallen. 2 in einem Beurteilungszeitraum von 30 Minuten. Er darf innerhalb von acht Stunden höchstens viermal erreicht werden. § 4 Abs. 3 Z 2 und 3 ist anzuwenden.
(5) Unbeschadet des Abs. 1
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(6) Liefert ein Messverfahren zur Ermittlung der Kohlenwasserstoffdämpfe gemäß Abs. 1 bis 4 Ergebnisse in der Einheit mg/m³, so ist unter Zugrundelegung der Molmasse von Octan auf die Einheit ml/m³ umzurechnen.