§ 40 Oö. USchG

Oö. Umweltschutzgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.12.9999

(1) Der Inhaber eines Betriebs gemäß § 39 Abs. 1 hat alle nach dem Stand der Technik notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für Mensch und Umwelt zu begrenzen.

(2) Spätestens drei Monate vor Inbetriebnahme eines Betriebs gemäß § 39 Abs. 1 hat dessen Inhaber der Behörde mitzuteilen:

1.

Name, Sitz und Anschrift des Betriebsinhabers sowie vollständige Anschrift des Betriebs;

2.

Name und Funktion der für den Betrieb verantwortlichen Person;

3.

ausreichende Angaben zur Identifizierung oder zur Kategorie gefährlicher Stoffe;

4.

Mengen und physikalische Form der gefährlichen Stoffe;

5.

Ort und Art der Aufbewahrung der gefährlichen Stoffe im Betrieb;

6.

die im Betrieb ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeiten;

7.

Beschreibung der unmittelbaren Umgebung des Betriebs unter Berücksichtigung der Faktoren, die einen schweren Unfall auslösen oder dessen Folgen erhöhen können (Domino-Effekte).

(2a) Unverzüglich nach einer wesentlichen Vergrößerung der in der Mitteilung gemäß Abs. 2 angegebenen Menge oder einer wesentlichen Änderung der Beschaffenheit oder der physikalischen Form der vorhandenen gefährlichen Stoffe oder einer Änderung der Verfahren, bei denen diese Stoffe eingesetzt werden, oder einer Änderung des Betriebs, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren im Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können, hat die Inhaberin oder der Inhaber des Betriebs der Behörde eine entsprechend geänderte Mitteilung zu übermitteln.

(Anm: LGBl. Nr. 44/2006)

(2b) Die Inhaberin oder der Inhaber des Betriebs hat der Behörde die endgültige Schließung der Anlage unverzüglich mitzuteilen.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 44/2006LGBl. Nr. 32/2016)

(3) Nach einem schweren Unfall hat der Inhaber eines Betriebs gemäß § 39 Abs. 1 unverzüglich in der am besten geeigneten Weise

1.

der Behörde die Umstände des Unfalls, die beteiligten gefährlichen Stoffe und deren Menge, die zur Beurteilung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt verfügbaren Daten sowie die eingeleiteten Sofortmaßnahmen mitzuteilen,

2.

die Behörde über die Schritte zu unterrichten, die vorgesehen sind, um die mittel- und langfristigen Unfallfolgen abzumildern und eine Wiederholung eines solchen Unfalls zu vermeiden,

3.

diese Informationen zu aktualisieren, wenn sich bei einer eingehenderen Untersuchung zusätzliche Fakten ergeben.

(4) Der Inhaber eines Betriebs gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 hat ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle (Sicherheitskonzept) auszuarbeiten, zu verwirklichen und zur Einsicht der Behörde bereitzuhalten. Die Verwirklichung des Sicherheitskonzeptes und gegebenenfalls die Änderung des Sicherheitskonzeptes sind nachzuweisen.

(5) Das Sicherheitskonzept hat aus einer Darstellung der Gesamtziele und allgemeinen Grundsätze des Inhabers eines Betriebs zur Verhütung schwerer Unfälle und zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle zu bestehen.

(6) Der Inhaber eines Betriebs gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 ist verpflichtet, einen Sicherheitsbericht zu erstellen, in dem dargelegt wird, dass

1.

ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle (Sicherheitskonzept im Sinn des Abs. 5) umgesetzt wurde und ein Sicherheitsmanagementsystem zu seiner Anwendung vorhanden ist,

2.

die Gefahren schwerer Unfälle ermittelt und alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung derartiger Unfälle zur Begrenzung der Folgen für Mensch und Umwelt ergriffen wurden,

3.

die Auslegung, die Errichtung, der Betrieb und die Instandhaltung sämtlicher technischer Einheiten innerhalb eines Betriebs und die für ihr Funktionieren erforderlichen Infrastrukturen, die im Zusammenhang mit der Gefahr schwerer Unfälle im Betrieb stehen, ausreichend, sicher und zuverlässig sind,

4.

interne Notfallpläne vorliegen, damit bei einem schweren Unfall die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden können,

5.

den für die örtliche und die überörtliche Raumplanung zuständigen Behörden ausreichende Informationen als Grundlage für Entscheidungen über die Ansiedlung neuer Tätigkeiten oder Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Betriebe bereitgestellt wurden.

Weist der Inhaber eines Betriebs gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 nach, dass von bestimmten Stoffen oder technischen Einheiten innerhalb eines Betriebs keine Gefahr eines schweren Unfalls ausgehen kann, so müssen diese im Sicherheitsbericht nicht berücksichtigt werden. Auf Antrag des Inhabers eines Betriebs hat die Behörde mit Bescheid über die Zulässigkeit dieser Einschränkung des Sicherheitsberichts abzusprechen.

(7) Bei Neuerrichtung oder Änderung eines Betriebs gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 ist der Behörde spätestens drei Monate vor der Neuerrichtung oder Änderung ein vorläufiger Sicherheitsbericht vorzulegen. Dieser hat jene Teile des Sicherheitsberichts zu umfassen, die die technische Grundkonzeption und Auslegung der Einrichtungen in Bezug auf die im Betrieb vorhandenen gefährlichen Stoffe und die damit verbundene Gefahrenermittlung und -bewertung betreffen. Der vollständige Sicherheitsbericht ist der Behörde binnen angemessener Frist vor Inbetriebnahme zu übermitteln. Die Behörde hat dem Inhaber eines Betriebs die Ergebnisse ihrer Prüfung des Sicherheitsberichts unverzüglich, jedenfalls vor Inbetriebnahme, mitzuteilen oder den Betrieb gemäß § 41 Abs. 5 zu untersagen.

(8) Bei einer Änderung des Betriebs, aus der sich erhebliche Auswirkungen für die Gefahren im Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können, hat der Inhaber eines Betriebs im Sinn des § 39 Abs. 1 Z 1 das Sicherheitskonzept, der Inhaber eines Betriebs im Sinn des § 39 Abs. 1 Z 2 den Sicherheitsbericht zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Der Inhaber eines Betriebs hat den Sicherheitsbericht oder das Sicherheitskonzept zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn geänderte Umstände oder neue sicherheitstechnische Kenntnisse dies erfordern, mindestens jedoch alle fünf Jahre.

(9) Inhaberinnen und Inhaber von Betrieben gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 haben nach Anhörung des Betriebsrats oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Beschäftigten einschließlich des relevanten langfristig beschäftigten Personals von Subunternehmen, einen internen Notfallplan für Maßnahmen innerhalb des Betriebs zu erstellen. Dieser interne Notfallplan ist der Behörde spätestens sechs Wochen vor der Inbetriebnahme anzuzeigen und auf Verlangen vorzulegen. Der interne Notfallplan ist spätestens alle drei Jahre im Hinblick auf Veränderungen im Betrieb und in den Notdiensten sowie auf neue Erkenntnisse und Erfahrungen zu aktualisieren. (Anm: LGBl. Nr. 44/2006)

(10) Zwischen benachbarten Betrieben im Sinn des § 39 Abs. 1, bei denen auf Grund ihres Standortes und ihrer Nähe zueinander eine erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein können, hat ein Austausch zweckdienlicher Informationen stattzufinden, die für das Sicherheitskonzept bei Betrieben im Sinn des § 39 Abs. 1 Z 1 oder für den Sicherheitsbericht und den internen Notfallplan bei Betrieben im Sinn des § 39 Abs. 1 Z 2 von Bedeutung sind.

(11) Der Inhaber eines Betriebs gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 hat

1.

die von einem schweren Unfall eines Betriebs möglicherweise betroffenen Personen und die Inhaberinnen oder die Inhaber der von einem schweren Unfall eines Betriebs möglicherweise betroffenen Einrichtungen mit Publikumsverkehr (wie etwa Schulen und Krankenhäuser) über die Gefahren, die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines schweren Unfalls regelmäßig, längstens alle fünf Jahre, ohne Aufforderung zu informieren; diese Informationen sind alle drei Jahre zu überprüfen, erforderlichenfalls zu aktualisieren und der Öffentlichkeit ständig zugänglich zu machen; diese Informationspflicht umfasst auch Personen außerhalb des Bundesgebietes im Fall möglicher grenzüberschreitender Auswirkungen eines schweren Unfalls;

2.

der Öffentlichkeit den Sicherheitsbericht und das für den Betrieb zu erstellende Verzeichnis der gefährlichen Stoffe zugänglich zu machen; Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse enthaltende Teile dürfen ausgenommen werden.

(Anm: LGBl. Nr. 44/2006)

(12) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf vergleichbare bundesrechtliche Vorschriften mit Verordnung nähere Bestimmungen erlassen über Inhalt und Form von

1.

Sicherheitskonzepten (Abs. 5),

2.

Sicherheitsberichten (Abs. 6),

3.

internen Notfallplänen (Abs. 9) und

4.

Informationen gemäß Abs. 11.

(Anm: LGBl. Nr. 83/2002)

Stand vor dem 31.05.2016

In Kraft vom 19.05.2006 bis 31.05.2016

(1) Der Inhaber eines Betriebs gemäß § 39 Abs. 1 hat alle nach dem Stand der Technik notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für Mensch und Umwelt zu begrenzen.

(2) Spätestens drei Monate vor Inbetriebnahme eines Betriebs gemäß § 39 Abs. 1 hat dessen Inhaber der Behörde mitzuteilen:

1.

Name, Sitz und Anschrift des Betriebsinhabers sowie vollständige Anschrift des Betriebs;

2.

Name und Funktion der für den Betrieb verantwortlichen Person;

3.

ausreichende Angaben zur Identifizierung oder zur Kategorie gefährlicher Stoffe;

4.

Mengen und physikalische Form der gefährlichen Stoffe;

5.

Ort und Art der Aufbewahrung der gefährlichen Stoffe im Betrieb;

6.

die im Betrieb ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeiten;

7.

Beschreibung der unmittelbaren Umgebung des Betriebs unter Berücksichtigung der Faktoren, die einen schweren Unfall auslösen oder dessen Folgen erhöhen können (Domino-Effekte).

(2a) Unverzüglich nach einer wesentlichen Vergrößerung der in der Mitteilung gemäß Abs. 2 angegebenen Menge oder einer wesentlichen Änderung der Beschaffenheit oder der physikalischen Form der vorhandenen gefährlichen Stoffe oder einer Änderung der Verfahren, bei denen diese Stoffe eingesetzt werden, oder einer Änderung des Betriebs, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren im Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können, hat die Inhaberin oder der Inhaber des Betriebs der Behörde eine entsprechend geänderte Mitteilung zu übermitteln.

(Anm: LGBl. Nr. 44/2006)

(2b) Die Inhaberin oder der Inhaber des Betriebs hat der Behörde die endgültige Schließung der Anlage unverzüglich mitzuteilen.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 44/2006LGBl. Nr. 32/2016)

(3) Nach einem schweren Unfall hat der Inhaber eines Betriebs gemäß § 39 Abs. 1 unverzüglich in der am besten geeigneten Weise

1.

der Behörde die Umstände des Unfalls, die beteiligten gefährlichen Stoffe und deren Menge, die zur Beurteilung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt verfügbaren Daten sowie die eingeleiteten Sofortmaßnahmen mitzuteilen,

2.

die Behörde über die Schritte zu unterrichten, die vorgesehen sind, um die mittel- und langfristigen Unfallfolgen abzumildern und eine Wiederholung eines solchen Unfalls zu vermeiden,

3.

diese Informationen zu aktualisieren, wenn sich bei einer eingehenderen Untersuchung zusätzliche Fakten ergeben.

(4) Der Inhaber eines Betriebs gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 hat ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle (Sicherheitskonzept) auszuarbeiten, zu verwirklichen und zur Einsicht der Behörde bereitzuhalten. Die Verwirklichung des Sicherheitskonzeptes und gegebenenfalls die Änderung des Sicherheitskonzeptes sind nachzuweisen.

(5) Das Sicherheitskonzept hat aus einer Darstellung der Gesamtziele und allgemeinen Grundsätze des Inhabers eines Betriebs zur Verhütung schwerer Unfälle und zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle zu bestehen.

(6) Der Inhaber eines Betriebs gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 ist verpflichtet, einen Sicherheitsbericht zu erstellen, in dem dargelegt wird, dass

1.

ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle (Sicherheitskonzept im Sinn des Abs. 5) umgesetzt wurde und ein Sicherheitsmanagementsystem zu seiner Anwendung vorhanden ist,

2.

die Gefahren schwerer Unfälle ermittelt und alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung derartiger Unfälle zur Begrenzung der Folgen für Mensch und Umwelt ergriffen wurden,

3.

die Auslegung, die Errichtung, der Betrieb und die Instandhaltung sämtlicher technischer Einheiten innerhalb eines Betriebs und die für ihr Funktionieren erforderlichen Infrastrukturen, die im Zusammenhang mit der Gefahr schwerer Unfälle im Betrieb stehen, ausreichend, sicher und zuverlässig sind,

4.

interne Notfallpläne vorliegen, damit bei einem schweren Unfall die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden können,

5.

den für die örtliche und die überörtliche Raumplanung zuständigen Behörden ausreichende Informationen als Grundlage für Entscheidungen über die Ansiedlung neuer Tätigkeiten oder Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Betriebe bereitgestellt wurden.

Weist der Inhaber eines Betriebs gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 nach, dass von bestimmten Stoffen oder technischen Einheiten innerhalb eines Betriebs keine Gefahr eines schweren Unfalls ausgehen kann, so müssen diese im Sicherheitsbericht nicht berücksichtigt werden. Auf Antrag des Inhabers eines Betriebs hat die Behörde mit Bescheid über die Zulässigkeit dieser Einschränkung des Sicherheitsberichts abzusprechen.

(7) Bei Neuerrichtung oder Änderung eines Betriebs gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 ist der Behörde spätestens drei Monate vor der Neuerrichtung oder Änderung ein vorläufiger Sicherheitsbericht vorzulegen. Dieser hat jene Teile des Sicherheitsberichts zu umfassen, die die technische Grundkonzeption und Auslegung der Einrichtungen in Bezug auf die im Betrieb vorhandenen gefährlichen Stoffe und die damit verbundene Gefahrenermittlung und -bewertung betreffen. Der vollständige Sicherheitsbericht ist der Behörde binnen angemessener Frist vor Inbetriebnahme zu übermitteln. Die Behörde hat dem Inhaber eines Betriebs die Ergebnisse ihrer Prüfung des Sicherheitsberichts unverzüglich, jedenfalls vor Inbetriebnahme, mitzuteilen oder den Betrieb gemäß § 41 Abs. 5 zu untersagen.

(8) Bei einer Änderung des Betriebs, aus der sich erhebliche Auswirkungen für die Gefahren im Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können, hat der Inhaber eines Betriebs im Sinn des § 39 Abs. 1 Z 1 das Sicherheitskonzept, der Inhaber eines Betriebs im Sinn des § 39 Abs. 1 Z 2 den Sicherheitsbericht zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Der Inhaber eines Betriebs hat den Sicherheitsbericht oder das Sicherheitskonzept zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn geänderte Umstände oder neue sicherheitstechnische Kenntnisse dies erfordern, mindestens jedoch alle fünf Jahre.

(9) Inhaberinnen und Inhaber von Betrieben gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 haben nach Anhörung des Betriebsrats oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Beschäftigten einschließlich des relevanten langfristig beschäftigten Personals von Subunternehmen, einen internen Notfallplan für Maßnahmen innerhalb des Betriebs zu erstellen. Dieser interne Notfallplan ist der Behörde spätestens sechs Wochen vor der Inbetriebnahme anzuzeigen und auf Verlangen vorzulegen. Der interne Notfallplan ist spätestens alle drei Jahre im Hinblick auf Veränderungen im Betrieb und in den Notdiensten sowie auf neue Erkenntnisse und Erfahrungen zu aktualisieren. (Anm: LGBl. Nr. 44/2006)

(10) Zwischen benachbarten Betrieben im Sinn des § 39 Abs. 1, bei denen auf Grund ihres Standortes und ihrer Nähe zueinander eine erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein können, hat ein Austausch zweckdienlicher Informationen stattzufinden, die für das Sicherheitskonzept bei Betrieben im Sinn des § 39 Abs. 1 Z 1 oder für den Sicherheitsbericht und den internen Notfallplan bei Betrieben im Sinn des § 39 Abs. 1 Z 2 von Bedeutung sind.

(11) Der Inhaber eines Betriebs gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 hat

1.

die von einem schweren Unfall eines Betriebs möglicherweise betroffenen Personen und die Inhaberinnen oder die Inhaber der von einem schweren Unfall eines Betriebs möglicherweise betroffenen Einrichtungen mit Publikumsverkehr (wie etwa Schulen und Krankenhäuser) über die Gefahren, die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines schweren Unfalls regelmäßig, längstens alle fünf Jahre, ohne Aufforderung zu informieren; diese Informationen sind alle drei Jahre zu überprüfen, erforderlichenfalls zu aktualisieren und der Öffentlichkeit ständig zugänglich zu machen; diese Informationspflicht umfasst auch Personen außerhalb des Bundesgebietes im Fall möglicher grenzüberschreitender Auswirkungen eines schweren Unfalls;

2.

der Öffentlichkeit den Sicherheitsbericht und das für den Betrieb zu erstellende Verzeichnis der gefährlichen Stoffe zugänglich zu machen; Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse enthaltende Teile dürfen ausgenommen werden.

(Anm: LGBl. Nr. 44/2006)

(12) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf vergleichbare bundesrechtliche Vorschriften mit Verordnung nähere Bestimmungen erlassen über Inhalt und Form von

1.

Sicherheitskonzepten (Abs. 5),

2.

Sicherheitsberichten (Abs. 6),

3.

internen Notfallplänen (Abs. 9) und

4.

Informationen gemäß Abs. 11.

(Anm: LGBl. Nr. 83/2002)

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