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(1) Der Inhaber eines Betriebs gemäß § 39 Abs. 1 hat alle nach dem Stand der Technik notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für Mensch und Umwelt zu begrenzen.
(2) Spätestens drei Monate vor Inbetriebnahme eines Betriebs gemäß § 39 Abs. 1 hat dessen Inhaber der Behörde mitzuteilen:
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(2a) Unverzüglich nach einer wesentlichen Vergrößerung der in der Mitteilung gemäß Abs. 2 angegebenen Menge oder einer wesentlichen Änderung der Beschaffenheit oder der physikalischen Form der vorhandenen gefährlichen Stoffe oder einer Änderung der Verfahren, bei denen diese Stoffe eingesetzt werden, oder einer Änderung des Betriebs, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren im Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können, hat die Inhaberin oder der Inhaber des Betriebs der Behörde eine entsprechend geänderte Mitteilung zu übermitteln.
(Anm: LGBl. Nr. 44/2006)
(2b) Die Inhaberin oder der Inhaber des Betriebs hat der Behörde die endgültige Schließung der Anlage unverzüglich mitzuteilen.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 44/2006LGBl. Nr. 32/2016)
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(4) Der Inhaber eines Betriebs gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 hat ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle (Sicherheitskonzept) auszuarbeiten, zu verwirklichen und zur Einsicht der Behörde bereitzuhalten. Die Verwirklichung des Sicherheitskonzeptes und gegebenenfalls die Änderung des Sicherheitskonzeptes sind nachzuweisen.
(5) Das Sicherheitskonzept hat aus einer Darstellung der Gesamtziele und allgemeinen Grundsätze des Inhabers eines Betriebs zur Verhütung schwerer Unfälle und zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle zu bestehen.
(6) Der Inhaber eines Betriebs gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 ist verpflichtet, einen Sicherheitsbericht zu erstellen, in dem dargelegt wird, dass
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(7) Bei Neuerrichtung oder Änderung eines Betriebs gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 ist der Behörde spätestens drei Monate vor der Neuerrichtung oder Änderung ein vorläufiger Sicherheitsbericht vorzulegen. Dieser hat jene Teile des Sicherheitsberichts zu umfassen, die die technische Grundkonzeption und Auslegung der Einrichtungen in Bezug auf die im Betrieb vorhandenen gefährlichen Stoffe und die damit verbundene Gefahrenermittlung und -bewertung betreffen. Der vollständige Sicherheitsbericht ist der Behörde binnen angemessener Frist vor Inbetriebnahme zu übermitteln. Die Behörde hat dem Inhaber eines Betriebs die Ergebnisse ihrer Prüfung des Sicherheitsberichts unverzüglich, jedenfalls vor Inbetriebnahme, mitzuteilen oder den Betrieb gemäß § 41 Abs. 5 zu untersagen.
(8) Bei einer Änderung des Betriebs, aus der sich erhebliche Auswirkungen für die Gefahren im Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können, hat der Inhaber eines Betriebs im Sinn des § 39 Abs. 1 Z 1 das Sicherheitskonzept, der Inhaber eines Betriebs im Sinn des § 39 Abs. 1 Z 2 den Sicherheitsbericht zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Der Inhaber eines Betriebs hat den Sicherheitsbericht oder das Sicherheitskonzept zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn geänderte Umstände oder neue sicherheitstechnische Kenntnisse dies erfordern, mindestens jedoch alle fünf Jahre.
(9) Inhaberinnen und Inhaber von Betrieben gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 haben nach Anhörung des Betriebsrats oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Beschäftigten einschließlich des relevanten langfristig beschäftigten Personals von Subunternehmen, einen internen Notfallplan für Maßnahmen innerhalb des Betriebs zu erstellen. Dieser interne Notfallplan ist der Behörde spätestens sechs Wochen vor der Inbetriebnahme anzuzeigen und auf Verlangen vorzulegen. Der interne Notfallplan ist spätestens alle drei Jahre im Hinblick auf Veränderungen im Betrieb und in den Notdiensten sowie auf neue Erkenntnisse und Erfahrungen zu aktualisieren. (Anm: LGBl. Nr. 44/2006)
(10) Zwischen benachbarten Betrieben im Sinn des § 39 Abs. 1, bei denen auf Grund ihres Standortes und ihrer Nähe zueinander eine erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein können, hat ein Austausch zweckdienlicher Informationen stattzufinden, die für das Sicherheitskonzept bei Betrieben im Sinn des § 39 Abs. 1 Z 1 oder für den Sicherheitsbericht und den internen Notfallplan bei Betrieben im Sinn des § 39 Abs. 1 Z 2 von Bedeutung sind.
(11) Der Inhaber eines Betriebs gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 hat
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(12) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf vergleichbare bundesrechtliche Vorschriften mit Verordnung nähere Bestimmungen erlassen über Inhalt und Form von
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(Anm: LGBl. Nr. 83/2002)
(1) Der Inhaber eines Betriebs gemäß § 39 Abs. 1 hat alle nach dem Stand der Technik notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für Mensch und Umwelt zu begrenzen.
(2) Spätestens drei Monate vor Inbetriebnahme eines Betriebs gemäß § 39 Abs. 1 hat dessen Inhaber der Behörde mitzuteilen:
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(2a) Unverzüglich nach einer wesentlichen Vergrößerung der in der Mitteilung gemäß Abs. 2 angegebenen Menge oder einer wesentlichen Änderung der Beschaffenheit oder der physikalischen Form der vorhandenen gefährlichen Stoffe oder einer Änderung der Verfahren, bei denen diese Stoffe eingesetzt werden, oder einer Änderung des Betriebs, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren im Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können, hat die Inhaberin oder der Inhaber des Betriebs der Behörde eine entsprechend geänderte Mitteilung zu übermitteln.
(Anm: LGBl. Nr. 44/2006)
(2b) Die Inhaberin oder der Inhaber des Betriebs hat der Behörde die endgültige Schließung der Anlage unverzüglich mitzuteilen.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 44/2006LGBl. Nr. 32/2016)
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(4) Der Inhaber eines Betriebs gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 hat ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle (Sicherheitskonzept) auszuarbeiten, zu verwirklichen und zur Einsicht der Behörde bereitzuhalten. Die Verwirklichung des Sicherheitskonzeptes und gegebenenfalls die Änderung des Sicherheitskonzeptes sind nachzuweisen.
(5) Das Sicherheitskonzept hat aus einer Darstellung der Gesamtziele und allgemeinen Grundsätze des Inhabers eines Betriebs zur Verhütung schwerer Unfälle und zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle zu bestehen.
(6) Der Inhaber eines Betriebs gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 ist verpflichtet, einen Sicherheitsbericht zu erstellen, in dem dargelegt wird, dass
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(7) Bei Neuerrichtung oder Änderung eines Betriebs gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 ist der Behörde spätestens drei Monate vor der Neuerrichtung oder Änderung ein vorläufiger Sicherheitsbericht vorzulegen. Dieser hat jene Teile des Sicherheitsberichts zu umfassen, die die technische Grundkonzeption und Auslegung der Einrichtungen in Bezug auf die im Betrieb vorhandenen gefährlichen Stoffe und die damit verbundene Gefahrenermittlung und -bewertung betreffen. Der vollständige Sicherheitsbericht ist der Behörde binnen angemessener Frist vor Inbetriebnahme zu übermitteln. Die Behörde hat dem Inhaber eines Betriebs die Ergebnisse ihrer Prüfung des Sicherheitsberichts unverzüglich, jedenfalls vor Inbetriebnahme, mitzuteilen oder den Betrieb gemäß § 41 Abs. 5 zu untersagen.
(8) Bei einer Änderung des Betriebs, aus der sich erhebliche Auswirkungen für die Gefahren im Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können, hat der Inhaber eines Betriebs im Sinn des § 39 Abs. 1 Z 1 das Sicherheitskonzept, der Inhaber eines Betriebs im Sinn des § 39 Abs. 1 Z 2 den Sicherheitsbericht zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Der Inhaber eines Betriebs hat den Sicherheitsbericht oder das Sicherheitskonzept zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn geänderte Umstände oder neue sicherheitstechnische Kenntnisse dies erfordern, mindestens jedoch alle fünf Jahre.
(9) Inhaberinnen und Inhaber von Betrieben gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 haben nach Anhörung des Betriebsrats oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Beschäftigten einschließlich des relevanten langfristig beschäftigten Personals von Subunternehmen, einen internen Notfallplan für Maßnahmen innerhalb des Betriebs zu erstellen. Dieser interne Notfallplan ist der Behörde spätestens sechs Wochen vor der Inbetriebnahme anzuzeigen und auf Verlangen vorzulegen. Der interne Notfallplan ist spätestens alle drei Jahre im Hinblick auf Veränderungen im Betrieb und in den Notdiensten sowie auf neue Erkenntnisse und Erfahrungen zu aktualisieren. (Anm: LGBl. Nr. 44/2006)
(10) Zwischen benachbarten Betrieben im Sinn des § 39 Abs. 1, bei denen auf Grund ihres Standortes und ihrer Nähe zueinander eine erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein können, hat ein Austausch zweckdienlicher Informationen stattzufinden, die für das Sicherheitskonzept bei Betrieben im Sinn des § 39 Abs. 1 Z 1 oder für den Sicherheitsbericht und den internen Notfallplan bei Betrieben im Sinn des § 39 Abs. 1 Z 2 von Bedeutung sind.
(11) Der Inhaber eines Betriebs gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 hat
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(Anm: LGBl. Nr. 83/2002)