§ 8 Bgld. GLF (weggefallen)

Bgld. Grenzwerteverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.09.2020 bis 31.12.9999
(1) Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die einen Arbeitstoff verwenden, für den ein Grenzwert besteht oder der als krebserzeugend eingestuft ist, sind über diese Tatsache zu informieren§ 8 Bgld.

(2) Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die einen Arbeitstoff verwenden, der im Anhang I/2018 (Spalte 12) der GKV 2018 mit dem Hinweis „S“ versehen ist, sind darüber zu informieren, dass der Arbeitsstoff in weit überdurchschnittlichem Maß Überempfindlichkeitsreaktionen allergischer Art auslöst GLF seit 03.09.2020 weggefallen.

(3) Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die einen Arbeitstoff verwenden, der im Anhang I/2018 (Spalte 12) der GKV 2018 mit dem Hinweis „H“ versehen ist, sind darüber zu informieren, dass hinsichtlich des Arbeitsstoffes eine besondere Gefahr der Aufnahme durch die Haut besteht.

Stand vor dem 03.09.2020

In Kraft vom 15.11.2018 bis 03.09.2020
(1) Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die einen Arbeitstoff verwenden, für den ein Grenzwert besteht oder der als krebserzeugend eingestuft ist, sind über diese Tatsache zu informieren§ 8 Bgld.

(2) Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die einen Arbeitstoff verwenden, der im Anhang I/2018 (Spalte 12) der GKV 2018 mit dem Hinweis „S“ versehen ist, sind darüber zu informieren, dass der Arbeitsstoff in weit überdurchschnittlichem Maß Überempfindlichkeitsreaktionen allergischer Art auslöst GLF seit 03.09.2020 weggefallen.

(3) Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die einen Arbeitstoff verwenden, der im Anhang I/2018 (Spalte 12) der GKV 2018 mit dem Hinweis „H“ versehen ist, sind darüber zu informieren, dass hinsichtlich des Arbeitsstoffes eine besondere Gefahr der Aufnahme durch die Haut besteht.

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