§ 41a Oö. USchG

Oö. Umweltschutzgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2022 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat bei der Erlassung von Verordnungen zur Durchführung des IV. Abschnitts die Anforderungen des Art. 17 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010, S 17, einzuhalten. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Schutzniveaus für die Umwelt, der Berücksichtigung der besten verfügbaren Techniken, der Anpassung an neue Entwicklungen sowie der Bezugnahme auf die Richtlinie selbst. (Anm: LGBl.Nr. 21/2022)

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Landesgesetzes und die umzusetzenden Regelungen der Europäischen Union für Anlagen im Sinn des § 1 Abs. 2a sowie für sonstige ortsfeste technische Einheiten, in denen Tätigkeiten durchgeführt werden, die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können, durch Verordnung festzulegen:

1.

die erforderlichen Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen entsprechend den jeweiligen Arten von Anlagen oder Schadstoffen;

2.

die Art, den Aufbau und die Führung von Aufzeichnungen über Messungen von Emissionen nach Z 1 und die Form der Übermittlung dieser Aufzeichnungen an die Behörde;

3.

die nach den besten verfügbaren Techniken und dem Stand der medizinischen Wissenschaft zum Schutz der im § 27 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 5 und 8 umschriebenen Interessen erforderlichen näheren Vorschriften über die Bauart, die Betriebsweise, die Ausstattung oder das zulässige Ausmaß von Emissionen;

4.

die zur Anpassung an neue oder geänderte BVT-Schlussfolgerungen erforderlichen näheren Vorschriften über die Bauart, die Betriebsweise, die Ausstattung oder das zulässige Ausmaß der Emissionen von Anlagen oder Anlagenteilen.

Für bereits genehmigte Anlagen sind abweichende Bestimmungen oder Ausnahmen vorzusehen, wenn sie nach den besten verfügbaren Techniken und dem Stand der medizinischen Wissenschaft wegen der Unverhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand der Erfüllung und dem dadurch erreichbaren Nutzen für die zu schützenden Interessen sachlich gerechtfertigt sind. Bei Anlagen im Sinn des IV. Abschnitts muss jedenfalls den Vorgaben des § 27a entsprochen werden. Betreffen Verordnungsbestimmungen solche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Nachbarn, wie sie ohne Regelung in der Verordnung mit Bescheid gemäß § 34 Abs. 7 8 vorgeschrieben werden müssten, so dürfen in der Verordnung keine von diesen entsprechend zu bezeichnenden Verordnungsbestimmungen abweichenden Bestimmungen oder Ausnahmen festgelegt werden. (Anm: LGBl.Nr. 36/2014, 21/2022)

(23) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann vorgesehen werden, dass Inhaberinnen und Inhaber von Betriebsanlagen an Stelle der Erfüllung der Anforderungen nach Abs. 12 die Emissionen nach Maßgabe eines betrieblichen Reduktionsplans verringern dürfen und dass dieser Reduktionsplan der bescheidmäßigen Genehmigung durch die Behörde bedarf; wenn der Reduktionsplan erfüllt ist, muss eine gleichwertige Verringerung der Emissionen erreicht sein wie bei der Erfüllung der entsprechenden Anforderungen der Verordnung. In der Verordnung können auch nähere Anforderungen an die Reduktionspläne sowie darüber, wie die Inhaberin oder der Inhaber der Betriebsanlage die Erfüllung der vorgeschriebenen Reduktionspläne nachzuweisen hat, festgelegt werden. (Anm: LGBl.Nr. 21/2022)

(34) Abweichungen von einer Verordnung nach Abs. 1 dürfen auf Antrag mit Bescheid zugelassen werden, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass der gleiche Schutz erreicht ist, wie er bei der Einhaltung einer Verordnung nach Abs. 12 ohne solche Maßnahmen zu erwarten ist. (Anm: LGBl.Nr. 36/2014, 21/2022)

(45) Durch eine Verordnung gemäß Abs. 12 soll insbesondere die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010, S 17, umgesetzt werden. (Anm: LGBl.Nr. 36/2014, 21/2022)

(Anm: LGBl.Nr. 44/2006, 21/2022)

Stand vor dem 14.03.2022

In Kraft vom 29.05.2014 bis 14.03.2022

(1) Die Landesregierung hat bei der Erlassung von Verordnungen zur Durchführung des IV. Abschnitts die Anforderungen des Art. 17 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010, S 17, einzuhalten. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Schutzniveaus für die Umwelt, der Berücksichtigung der besten verfügbaren Techniken, der Anpassung an neue Entwicklungen sowie der Bezugnahme auf die Richtlinie selbst. (Anm: LGBl.Nr. 21/2022)

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Landesgesetzes und die umzusetzenden Regelungen der Europäischen Union für Anlagen im Sinn des § 1 Abs. 2a sowie für sonstige ortsfeste technische Einheiten, in denen Tätigkeiten durchgeführt werden, die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können, durch Verordnung festzulegen:

1.

die erforderlichen Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen entsprechend den jeweiligen Arten von Anlagen oder Schadstoffen;

2.

die Art, den Aufbau und die Führung von Aufzeichnungen über Messungen von Emissionen nach Z 1 und die Form der Übermittlung dieser Aufzeichnungen an die Behörde;

3.

die nach den besten verfügbaren Techniken und dem Stand der medizinischen Wissenschaft zum Schutz der im § 27 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 5 und 8 umschriebenen Interessen erforderlichen näheren Vorschriften über die Bauart, die Betriebsweise, die Ausstattung oder das zulässige Ausmaß von Emissionen;

4.

die zur Anpassung an neue oder geänderte BVT-Schlussfolgerungen erforderlichen näheren Vorschriften über die Bauart, die Betriebsweise, die Ausstattung oder das zulässige Ausmaß der Emissionen von Anlagen oder Anlagenteilen.

Für bereits genehmigte Anlagen sind abweichende Bestimmungen oder Ausnahmen vorzusehen, wenn sie nach den besten verfügbaren Techniken und dem Stand der medizinischen Wissenschaft wegen der Unverhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand der Erfüllung und dem dadurch erreichbaren Nutzen für die zu schützenden Interessen sachlich gerechtfertigt sind. Bei Anlagen im Sinn des IV. Abschnitts muss jedenfalls den Vorgaben des § 27a entsprochen werden. Betreffen Verordnungsbestimmungen solche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Nachbarn, wie sie ohne Regelung in der Verordnung mit Bescheid gemäß § 34 Abs. 7 8 vorgeschrieben werden müssten, so dürfen in der Verordnung keine von diesen entsprechend zu bezeichnenden Verordnungsbestimmungen abweichenden Bestimmungen oder Ausnahmen festgelegt werden. (Anm: LGBl.Nr. 36/2014, 21/2022)

(23) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann vorgesehen werden, dass Inhaberinnen und Inhaber von Betriebsanlagen an Stelle der Erfüllung der Anforderungen nach Abs. 12 die Emissionen nach Maßgabe eines betrieblichen Reduktionsplans verringern dürfen und dass dieser Reduktionsplan der bescheidmäßigen Genehmigung durch die Behörde bedarf; wenn der Reduktionsplan erfüllt ist, muss eine gleichwertige Verringerung der Emissionen erreicht sein wie bei der Erfüllung der entsprechenden Anforderungen der Verordnung. In der Verordnung können auch nähere Anforderungen an die Reduktionspläne sowie darüber, wie die Inhaberin oder der Inhaber der Betriebsanlage die Erfüllung der vorgeschriebenen Reduktionspläne nachzuweisen hat, festgelegt werden. (Anm: LGBl.Nr. 21/2022)

(34) Abweichungen von einer Verordnung nach Abs. 1 dürfen auf Antrag mit Bescheid zugelassen werden, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass der gleiche Schutz erreicht ist, wie er bei der Einhaltung einer Verordnung nach Abs. 12 ohne solche Maßnahmen zu erwarten ist. (Anm: LGBl.Nr. 36/2014, 21/2022)

(45) Durch eine Verordnung gemäß Abs. 12 soll insbesondere die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010, S 17, umgesetzt werden. (Anm: LGBl.Nr. 36/2014, 21/2022)

(Anm: LGBl.Nr. 44/2006, 21/2022)

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