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(2) Zur Beurteilung, ob ein Grenzwert eines Arbeitsstoffes, der in der Atemluft sowohl als Partikel wie auch als Dampf (Gas) auftritt, eingehalten ist, ist von der sich aus Partikeln und Dampf (Gas) ergebenen Konzentration auszugehen.
(3) Ergeben sich zwischen den in Abs§ 9 Bgld. 1 genannten Werten Umrechnungsdifferenzen, so ist vom Wert nach AbsGLF seit 03.09.2020 weggefallen. 1 Z 1 auszugehen.
(4) Im Anhang I/2018 der GKV 2018 werden MAK-Werte und TRK-Werte von nichtflüchtigen Schwebstoffen in „mg/m3“ (Milligramm pro Kubikmeter) angegeben.
(5) Im Anhang I/2018 (Spalte 12) der GKV 2018 sind
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(6) Im Anhang I/2018 der GKV 2018 sind MAK-Werte und TRK-Werte für Schwebstoffe
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(7) Im Anhang I/2018 (Spalte 4) der GKV 2018 sind fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Anhang VI/2018 der GKV 2018)
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(8) Im Anhang I/2018 (Spalte 5) der GKV 2018 findet sich bei krebserzeugenden Arbeitsstoffen ein Verweis auf Anhang III/2018 (Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe).
(9) Im Anhang I/2018 der GKV 2018 werden TRK-Werte von Fasern als Konzentration in Fasern pro Kubikmetern (F/m3) angegeben. Eine Faser im Sinne des Anhangs I/2018 der GKV 2018 hat bei einem Verhältnis von Länge zu Durchmesser von größer als 3 : 1 eine Länge von mehr als fünf Mikrometer und einen Durchmesser von weniger als drei Mikrometer.
(10) Wenn im Anhang I/2018 der GKV 2018 allgemein oder im Besonderen auf die Salze eines organischen Arbeitsstoffes Bezug genommen wird, ist, sofern nicht anderes angegeben, zur Beurteilung der Konzentration die Stammverbindung, von welcher das Salz abgeleitet ist, heranzuziehen.
(11) Bei Arbeitsstoffen, die in der Luft sowohl als Schwebstoff als auch teilweise als Dampf vorliegen, bezieht sich der Grenzwert auf die Gesamtkonzentration des Stoffes als Schwebstoff und als Dampf. Die Grenzwerte für Kühlschmierstoffe bleiben unberührt.
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(2) Zur Beurteilung, ob ein Grenzwert eines Arbeitsstoffes, der in der Atemluft sowohl als Partikel wie auch als Dampf (Gas) auftritt, eingehalten ist, ist von der sich aus Partikeln und Dampf (Gas) ergebenen Konzentration auszugehen.
(3) Ergeben sich zwischen den in Abs§ 9 Bgld. 1 genannten Werten Umrechnungsdifferenzen, so ist vom Wert nach AbsGLF seit 03.09.2020 weggefallen. 1 Z 1 auszugehen.
(4) Im Anhang I/2018 der GKV 2018 werden MAK-Werte und TRK-Werte von nichtflüchtigen Schwebstoffen in „mg/m3“ (Milligramm pro Kubikmeter) angegeben.
(5) Im Anhang I/2018 (Spalte 12) der GKV 2018 sind
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(6) Im Anhang I/2018 der GKV 2018 sind MAK-Werte und TRK-Werte für Schwebstoffe
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(7) Im Anhang I/2018 (Spalte 4) der GKV 2018 sind fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Anhang VI/2018 der GKV 2018)
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(8) Im Anhang I/2018 (Spalte 5) der GKV 2018 findet sich bei krebserzeugenden Arbeitsstoffen ein Verweis auf Anhang III/2018 (Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe).
(9) Im Anhang I/2018 der GKV 2018 werden TRK-Werte von Fasern als Konzentration in Fasern pro Kubikmetern (F/m3) angegeben. Eine Faser im Sinne des Anhangs I/2018 der GKV 2018 hat bei einem Verhältnis von Länge zu Durchmesser von größer als 3 : 1 eine Länge von mehr als fünf Mikrometer und einen Durchmesser von weniger als drei Mikrometer.
(10) Wenn im Anhang I/2018 der GKV 2018 allgemein oder im Besonderen auf die Salze eines organischen Arbeitsstoffes Bezug genommen wird, ist, sofern nicht anderes angegeben, zur Beurteilung der Konzentration die Stammverbindung, von welcher das Salz abgeleitet ist, heranzuziehen.
(11) Bei Arbeitsstoffen, die in der Luft sowohl als Schwebstoff als auch teilweise als Dampf vorliegen, bezieht sich der Grenzwert auf die Gesamtkonzentration des Stoffes als Schwebstoff und als Dampf. Die Grenzwerte für Kühlschmierstoffe bleiben unberührt.