§ 11 Bgld. GLF (weggefallen)

Bgld. Grenzwerteverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.09.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Verwendung folgender eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe ist verboten:

1.

2-Naphthylamin und seine Salze

2.

4-Aminobiphenyl und seine Salze

3.

Benzidin und seine Salze

4.

4-Nitrobiphenyl.

(2) Abs§ 11 Bgld. 1 gilt nicht, wenn die Konzentration des Stoffes in einer Zubereitung unter 0,1 Gewichtsprozent beträgtGLF seit 03.09.2020 weggefallen.

Stand vor dem 03.09.2020

In Kraft vom 27.02.2004 bis 03.09.2020
(1) Die Verwendung folgender eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe ist verboten:

1.

2-Naphthylamin und seine Salze

2.

4-Aminobiphenyl und seine Salze

3.

Benzidin und seine Salze

4.

4-Nitrobiphenyl.

(2) Abs§ 11 Bgld. 1 gilt nicht, wenn die Konzentration des Stoffes in einer Zubereitung unter 0,1 Gewichtsprozent beträgtGLF seit 03.09.2020 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten