§ 12 Bgld. GLF (weggefallen)

Bgld. Grenzwerteverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.09.2020 bis 31.12.9999
Die Meldung der beabsichtigten erstmaligen Verwendung gemäß § 90b Abs. 5 LArbO§ 12 hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name der Dienstgeberin/des Dienstgebers und Anschrift der Arbeitsstätte,

2.

voraussichtlich jährlich verwendete Mengen der betreffenden Stoffe und der Zubereitungen, in denen die betreffenden Stoffe enthalten sind,

3.

Art der Arbeitsvorgänge,

4.

Zahl der exponierten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer,

5.

Angaben zur Exposition,

6.

beabsichtigte Maßnahmen zur Gefahrenverhütung gemäß §§ 90c und 90d Abs. 5 LArbO.

Bgld. GLF seit 03.09.2020 weggefallen.

Stand vor dem 03.09.2020

In Kraft vom 27.02.2004 bis 03.09.2020
Die Meldung der beabsichtigten erstmaligen Verwendung gemäß § 90b Abs. 5 LArbO§ 12 hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name der Dienstgeberin/des Dienstgebers und Anschrift der Arbeitsstätte,

2.

voraussichtlich jährlich verwendete Mengen der betreffenden Stoffe und der Zubereitungen, in denen die betreffenden Stoffe enthalten sind,

3.

Art der Arbeitsvorgänge,

4.

Zahl der exponierten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer,

5.

Angaben zur Exposition,

6.

beabsichtigte Maßnahmen zur Gefahrenverhütung gemäß §§ 90c und 90d Abs. 5 LArbO.

Bgld. GLF seit 03.09.2020 weggefallen.

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