§ 12 Bgld. GLF (weggefallen)

Bgld. Grenzwerteverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.09.2020 bis 31.12.9999
Die Meldung der beabsichtigten erstmaligen Verwendung gemäß § 90b Abs. 5 LArbO§ 12 hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:Die Meldung der beabsichtigten erstmaligen Verwendung gemäß Paragraph 90 b, Absatz 5, LArbO hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsName der Dienstgeberin/des Dienstgebers und Anschrift der Arbeitsstätte,
  2. 2.Ziffer 2voraussichtlich jährlich verwendete Mengen der betreffenden Stoffe und der Zubereitungen, in denen die betreffenden Stoffe enthalten sind,
  3. 3.Ziffer 3Art der Arbeitsvorgänge,
  4. 4.Ziffer 4Zahl der exponierten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer,
  5. 5.Ziffer 5Angaben zur Exposition,
  6. 6.Ziffer 6beabsichtigte Maßnahmen zur Gefahrenverhütung gemäß §§ 90c und 90d Abs. 5 LArbO.beabsichtigte Maßnahmen zur Gefahrenverhütung gemäß Paragraphen 90 c und 90d Absatz 5, LArbO.
Bgld. GLF seit 03.09.2020 weggefallen.

Stand vor dem 03.09.2020

In Kraft vom 27.02.2004 bis 03.09.2020
Die Meldung der beabsichtigten erstmaligen Verwendung gemäß § 90b Abs. 5 LArbO§ 12 hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:Die Meldung der beabsichtigten erstmaligen Verwendung gemäß Paragraph 90 b, Absatz 5, LArbO hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsName der Dienstgeberin/des Dienstgebers und Anschrift der Arbeitsstätte,
  2. 2.Ziffer 2voraussichtlich jährlich verwendete Mengen der betreffenden Stoffe und der Zubereitungen, in denen die betreffenden Stoffe enthalten sind,
  3. 3.Ziffer 3Art der Arbeitsvorgänge,
  4. 4.Ziffer 4Zahl der exponierten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer,
  5. 5.Ziffer 5Angaben zur Exposition,
  6. 6.Ziffer 6beabsichtigte Maßnahmen zur Gefahrenverhütung gemäß §§ 90c und 90d Abs. 5 LArbO.beabsichtigte Maßnahmen zur Gefahrenverhütung gemäß Paragraphen 90 c und 90d Absatz 5, LArbO.
Bgld. GLF seit 03.09.2020 weggefallen.

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