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LUFT
1. | Schwefeloxide und sonstige Schwefelverbindungen | |||||||||
2. | Stickoxide und sonstige Stickstoffverbindungen | |||||||||
3. | Kohlenmonoxid | |||||||||
4. | Flüchtige organische Verbindungen | |||||||||
5. | Metalle und Metallverbindungen | |||||||||
6. | Staub, einschließlich Feinpartikel | |||||||||
7. | Asbest (Schwebeteilchen und Fasern) | |||||||||
8. | Chlor und Chlorverbindungen | |||||||||
9. | Fluor und Fluorverbindungen | |||||||||
10. | Arsen und Arsenverbindungen | |||||||||
11. | Zyanide | |||||||||
12. | Stoffe und Gemische mit nachgewiesenermaßen karzinogenen, mutagenen oder sich möglicherweise auf die Fortpflanzung auswirkenden Eigenschaften, die sich über die Luft auswirken 1) | |||||||||
13. | Polychlordibenzodioxine und Polychlordibenzofurane 2) |
WASSER
1. | Halogenorganische Verbindungen und Stoffe, die im wässrigen Milieu halogenorganische Verbindungen bilden | |||||||||
2. | Phosphororganische Verbindungen | |||||||||
3. | Zinnorganische Verbindungen | |||||||||
4. | Stoffe und Gemische mit nachgewiesenermaßen in wässrigem Milieu oder über wässriges Milieu übertragbaren karzinogenen, mutagenen oder sich möglicherweise auf die Fortpflanzung auswirkenden Eigenschaften 3) | |||||||||
5. | Persistente Kohlenwasserstoffe sowie beständige und bioakkumulierbare organische Giftstoffe | |||||||||
6. | Zyanide | |||||||||
7. | Metalle und Metallverbindungen | |||||||||
8. | Arsen und Arsenverbindungen | |||||||||
9. | Biozide und Pflanzenschutzmittel | |||||||||
10. | Schwebestoffe 4) | |||||||||
11. | Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrate und Phosphate) | |||||||||
12. | Stoffe, die sich ungünstig auf den Sauerstoffgehalt auswirken (und sich mittels Parametern wie BSB und CSB messen lassen) Anmerkung: Hinsichtlich der Einstufung der Schadstoffkomponenten, welche durch R-Sätze charakterisiert werden können, wird auf die einschlägigen chemikalienrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, | |||||||||
13. | Stoffe, die im Anhang E Abschnitt II zum Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, angeführt sind. |
----------
Anmerkung: Hinsichtlich der Einstufung der Schadstoffkomponenten, welche durch H-Sätze charakterisiert werden können, wird auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008, S 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 618/2012, ABl. Nr. L 179 vom 11.7.2012, S 3, hingewiesen.
1) | Das sind Stoffe und Gemische als Anteile von Schadstoffen, zB mit Gefahrenhinweis H 350 oder H 350i. | |||||||||
2) | Im Sinn des § 3 Z 12 der Abfallverbrennungsverordnung - AVV, BGBl. II Nr. 389/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 135/2013. | |||||||||
3) | Das sind Stoffe und Gemische als Anteile von Schadstoffen, bei denen bei oraler Aufnahme entsprechende Auswirkungen hervorgerufen werden können, insbesondere bei Gefahrenhinweis H 340, H 350, H 360D oder H 360F. | |||||||||
4) | Das sind „abfiltrierbare“ oder „absetzbare“ Stoffe. |
(Anm: LGBl. Nr. 83/2002, 81/2013, 36/2014, 32/2016, 96/2019, 21/2022)
LUFT
1. | Schwefeloxide und sonstige Schwefelverbindungen | |||||||||
2. | Stickoxide und sonstige Stickstoffverbindungen | |||||||||
3. | Kohlenmonoxid | |||||||||
4. | Flüchtige organische Verbindungen | |||||||||
5. | Metalle und Metallverbindungen | |||||||||
6. | Staub, einschließlich Feinpartikel | |||||||||
7. | Asbest (Schwebeteilchen und Fasern) | |||||||||
8. | Chlor und Chlorverbindungen | |||||||||
9. | Fluor und Fluorverbindungen | |||||||||
10. | Arsen und Arsenverbindungen | |||||||||
11. | Zyanide | |||||||||
12. | Stoffe und Gemische mit nachgewiesenermaßen karzinogenen, mutagenen oder sich möglicherweise auf die Fortpflanzung auswirkenden Eigenschaften, die sich über die Luft auswirken 1) | |||||||||
13. | Polychlordibenzodioxine und Polychlordibenzofurane 2) |
WASSER
1. | Halogenorganische Verbindungen und Stoffe, die im wässrigen Milieu halogenorganische Verbindungen bilden | |||||||||
2. | Phosphororganische Verbindungen | |||||||||
3. | Zinnorganische Verbindungen | |||||||||
4. | Stoffe und Gemische mit nachgewiesenermaßen in wässrigem Milieu oder über wässriges Milieu übertragbaren karzinogenen, mutagenen oder sich möglicherweise auf die Fortpflanzung auswirkenden Eigenschaften 3) | |||||||||
5. | Persistente Kohlenwasserstoffe sowie beständige und bioakkumulierbare organische Giftstoffe | |||||||||
6. | Zyanide | |||||||||
7. | Metalle und Metallverbindungen | |||||||||
8. | Arsen und Arsenverbindungen | |||||||||
9. | Biozide und Pflanzenschutzmittel | |||||||||
10. | Schwebestoffe 4) | |||||||||
11. | Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrate und Phosphate) | |||||||||
12. | Stoffe, die sich ungünstig auf den Sauerstoffgehalt auswirken (und sich mittels Parametern wie BSB und CSB messen lassen) Anmerkung: Hinsichtlich der Einstufung der Schadstoffkomponenten, welche durch R-Sätze charakterisiert werden können, wird auf die einschlägigen chemikalienrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, | |||||||||
13. | Stoffe, die im Anhang E Abschnitt II zum Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, angeführt sind. |
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Anmerkung: Hinsichtlich der Einstufung der Schadstoffkomponenten, welche durch H-Sätze charakterisiert werden können, wird auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008, S 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 618/2012, ABl. Nr. L 179 vom 11.7.2012, S 3, hingewiesen.
1) | Das sind Stoffe und Gemische als Anteile von Schadstoffen, zB mit Gefahrenhinweis H 350 oder H 350i. | |||||||||
2) | Im Sinn des § 3 Z 12 der Abfallverbrennungsverordnung - AVV, BGBl. II Nr. 389/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 135/2013. | |||||||||
3) | Das sind Stoffe und Gemische als Anteile von Schadstoffen, bei denen bei oraler Aufnahme entsprechende Auswirkungen hervorgerufen werden können, insbesondere bei Gefahrenhinweis H 340, H 350, H 360D oder H 360F. | |||||||||
4) | Das sind „abfiltrierbare“ oder „absetzbare“ Stoffe. |
(Anm: LGBl. Nr. 83/2002, 81/2013, 36/2014, 32/2016, 96/2019, 21/2022)