§ 15 Bgld. GLF (weggefallen)

Bgld. Grenzwerteverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.09.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins§ 14 gilt für alle Holzstäube.Paragraph 14, gilt für alle Holzstäube.
  2. (2)Absatz 2Wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass an einem Arbeitsplatz wegen Verwendung einer der in Abs. 3 angeführten Holzbearbeitungsmaschinen der Grenzwert von 2 mg/m³ nicht eingehalten werden kann, gilt Folgendes:Wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass an einem Arbeitsplatz wegen Verwendung einer der in Absatz 3, angeführten Holzbearbeitungsmaschinen der Grenzwert von 2 mg/m³ nicht eingehalten werden kann, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsEs sind alle technisch und organisatorisch möglichen Maßnahmen so auszuschöpfen, dass dieser Grenzwert im Einzelfall so wenig wie möglich überschritten wird,
    2. 2.Ziffer 2Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer Atemschutz tragen und
    3. 3.Ziffer 3abweichend von § 3 Abs. 1 gilt an diesem Arbeitsplatz ein TRK-Wert von 5 mg/m³.abweichend von Paragraph 3, Absatz eins, gilt an diesem Arbeitsplatz ein TRK-Wert von 5 mg/m³.
  3. (3)Absatz 3Abs. 2 gilt bei Verwendung folgender Holzbearbeitungsmaschinen:Absatz 2, gilt bei Verwendung folgender Holzbearbeitungsmaschinen:
    1. 1.Ziffer einsDoppelabkürzkreissägemaschinen, sofern sie keine Ausrückeinrichtung haben,
    2. 2.Ziffer 2Tischbandsägemaschinen,
    3. 3.Ziffer 3Tischoberfräsmaschinen in Industriebetrieben (soweit keine spiralförmigen Nutfräser eingesetzt werden können),
    4. 4.Ziffer 4Kopierfräsmaschinen, soweit sie nicht gekapselt werden können,
    5. 5.Ziffer 5Drechselbänke (in Drechslereien betrieben),
    6. 6.Ziffer 6Schleif- und Schwabbelböcke,
    7. 7.Ziffer 7Rundstabschleifmaschinen,
    8. 8.Ziffer 8Parkettschleifmaschinen und
    9. 9.Ziffer 9Handschleifmaschinen, sofern nicht Absaugung von Maschine und Schleiftisch erfolgt.
  4. (4)Absatz 4Auf Wunsch der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ist ihnen auch bei Einhaltung des TRK-Wertes von 2 mg/m³ persönliche Schutzausrüstung (Atemschutz, Schutzbrille) zur Verfügung zu stellen.
§ 15 Bgld. GLF seit 03.09.2020 weggefallen.

Stand vor dem 03.09.2020

In Kraft vom 20.07.2012 bis 03.09.2020
  1. (1)Absatz eins§ 14 gilt für alle Holzstäube.Paragraph 14, gilt für alle Holzstäube.
  2. (2)Absatz 2Wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass an einem Arbeitsplatz wegen Verwendung einer der in Abs. 3 angeführten Holzbearbeitungsmaschinen der Grenzwert von 2 mg/m³ nicht eingehalten werden kann, gilt Folgendes:Wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass an einem Arbeitsplatz wegen Verwendung einer der in Absatz 3, angeführten Holzbearbeitungsmaschinen der Grenzwert von 2 mg/m³ nicht eingehalten werden kann, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsEs sind alle technisch und organisatorisch möglichen Maßnahmen so auszuschöpfen, dass dieser Grenzwert im Einzelfall so wenig wie möglich überschritten wird,
    2. 2.Ziffer 2Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer Atemschutz tragen und
    3. 3.Ziffer 3abweichend von § 3 Abs. 1 gilt an diesem Arbeitsplatz ein TRK-Wert von 5 mg/m³.abweichend von Paragraph 3, Absatz eins, gilt an diesem Arbeitsplatz ein TRK-Wert von 5 mg/m³.
  3. (3)Absatz 3Abs. 2 gilt bei Verwendung folgender Holzbearbeitungsmaschinen:Absatz 2, gilt bei Verwendung folgender Holzbearbeitungsmaschinen:
    1. 1.Ziffer einsDoppelabkürzkreissägemaschinen, sofern sie keine Ausrückeinrichtung haben,
    2. 2.Ziffer 2Tischbandsägemaschinen,
    3. 3.Ziffer 3Tischoberfräsmaschinen in Industriebetrieben (soweit keine spiralförmigen Nutfräser eingesetzt werden können),
    4. 4.Ziffer 4Kopierfräsmaschinen, soweit sie nicht gekapselt werden können,
    5. 5.Ziffer 5Drechselbänke (in Drechslereien betrieben),
    6. 6.Ziffer 6Schleif- und Schwabbelböcke,
    7. 7.Ziffer 7Rundstabschleifmaschinen,
    8. 8.Ziffer 8Parkettschleifmaschinen und
    9. 9.Ziffer 9Handschleifmaschinen, sofern nicht Absaugung von Maschine und Schleiftisch erfolgt.
  4. (4)Absatz 4Auf Wunsch der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ist ihnen auch bei Einhaltung des TRK-Wertes von 2 mg/m³ persönliche Schutzausrüstung (Atemschutz, Schutzbrille) zur Verfügung zu stellen.
§ 15 Bgld. GLF seit 03.09.2020 weggefallen.

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