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(2) Abs. 1 gilt nicht für die folgenden in Z 1 bis 4 genannten Arbeiten, sofern Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer dabei nur gelegentlichen Expositionen geringer Höhe (15 000 F/m³) ausgesetzt sind und sofern die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß § 77 LArbO ergeben hat, dass der TRK-Wert für Asbest nicht überschritten wird:
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(3) Insbesondere bei den folgenden Arbeiten kann, wenn sie unter Einhaltung der Maßnahmen nach § 25 durchgeführt werden, davon ausgegangen werden, dass sie unter Abs. 2 fallen:
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(4) Arbeiten nach Abs. 2 sind von der Anwendung des § 90f (Verzeichnis der Dienstnehmer) und § 92 LArbO (Eignungs- und Folgeuntersuchungen) ausgenommen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die folgenden in Z 1 bis 4 genannten Arbeiten, sofern Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer dabei nur gelegentlichen Expositionen geringer Höhe (15 000 F/m³) ausgesetzt sind und sofern die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß § 77 LArbO ergeben hat, dass der TRK-Wert für Asbest nicht überschritten wird:
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(3) Insbesondere bei den folgenden Arbeiten kann, wenn sie unter Einhaltung der Maßnahmen nach § 25 durchgeführt werden, davon ausgegangen werden, dass sie unter Abs. 2 fallen:
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(4) Arbeiten nach Abs. 2 sind von der Anwendung des § 90f (Verzeichnis der Dienstnehmer) und § 92 LArbO (Eignungs- und Folgeuntersuchungen) ausgenommen.