§ 22 Bgld. GLF (weggefallen)

Bgld. Grenzwerteverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.09.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVor Beginn von Abbrucharbeiten oder der Entfernung von Asbest oder asbesthaltigen Materialien (insbesondere aus Gebäuden, Bauten, Geräten und Anlagen, Tunnelbauten, Bergbauanlagen sowie aus Schiffen) ist ein schriftlicher Arbeitsplan zu erstellen und dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument anzuschließen. Auf Verlangen ist der Arbeitsplan der zuständigen Land- und Forstwirtschaftsinspektion vor Beginn der vorgesehenen Arbeiten zu übermitteln. Der Arbeitsplan hat insbesondere vorzusehen, dass
    1. 1.Ziffer einsAsbest oder asbesthaltige Materialien vor Anwendung der Abbruchtechniken entfernt werden, außer in den Fällen, in denen diese Entfernung für Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer eine größere Gefahr verursachen würde, als wenn der Asbest oder die asbesthaltigen Materialien an Ort und Stelle verbleiben würden,
    2. 2.Ziffer 2erforderlichenfalls geeignete Atemschutzgeräte und andere persönliche Schutzausrüstung gemäß § 91e LArbO zur Verfügung gestellt werden,erforderlichenfalls geeignete Atemschutzgeräte und andere persönliche Schutzausrüstung gemäß Paragraph 91 e, LArbO zur Verfügung gestellt werden,
    3. 3.Ziffer 3nach Abschluss der Abbruch- oder Sanierungsarbeiten geprüft wird, dass keine Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz mehr besteht.
  2. (2)Absatz 2Auf Verlangen der zuständigen Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat der Arbeitsplan zusätzliche Angaben über die Eigenschaften der Ausrüstungen für den Schutz und die Dekontaminierung jener Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die Arbeiten gemäß Abs. 1 durchführen, sowie für den Schutz sonstiger Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die sich am Ort der Arbeiten oder in dessen Nähe aufhalten, zu enthalten.Auf Verlangen der zuständigen Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat der Arbeitsplan zusätzliche Angaben über die Eigenschaften der Ausrüstungen für den Schutz und die Dekontaminierung jener Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die Arbeiten gemäß Absatz eins, durchführen, sowie für den Schutz sonstiger Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die sich am Ort der Arbeiten oder in dessen Nähe aufhalten, zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3Wenn Arbeiten gemäß Abs. 1 voraussichtlich länger als fünf Arbeitstage dauern, ist der Arbeitsplan am Arbeitsort zur Einsichtnahme aufzulegen.Wenn Arbeiten gemäß Absatz eins, voraussichtlich länger als fünf Arbeitstage dauern, ist der Arbeitsplan am Arbeitsort zur Einsichtnahme aufzulegen.
§ 22 Bgld. GLF seit 03.09.2020 weggefallen.

Stand vor dem 03.09.2020

In Kraft vom 22.03.2007 bis 03.09.2020
  1. (1)Absatz einsVor Beginn von Abbrucharbeiten oder der Entfernung von Asbest oder asbesthaltigen Materialien (insbesondere aus Gebäuden, Bauten, Geräten und Anlagen, Tunnelbauten, Bergbauanlagen sowie aus Schiffen) ist ein schriftlicher Arbeitsplan zu erstellen und dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument anzuschließen. Auf Verlangen ist der Arbeitsplan der zuständigen Land- und Forstwirtschaftsinspektion vor Beginn der vorgesehenen Arbeiten zu übermitteln. Der Arbeitsplan hat insbesondere vorzusehen, dass
    1. 1.Ziffer einsAsbest oder asbesthaltige Materialien vor Anwendung der Abbruchtechniken entfernt werden, außer in den Fällen, in denen diese Entfernung für Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer eine größere Gefahr verursachen würde, als wenn der Asbest oder die asbesthaltigen Materialien an Ort und Stelle verbleiben würden,
    2. 2.Ziffer 2erforderlichenfalls geeignete Atemschutzgeräte und andere persönliche Schutzausrüstung gemäß § 91e LArbO zur Verfügung gestellt werden,erforderlichenfalls geeignete Atemschutzgeräte und andere persönliche Schutzausrüstung gemäß Paragraph 91 e, LArbO zur Verfügung gestellt werden,
    3. 3.Ziffer 3nach Abschluss der Abbruch- oder Sanierungsarbeiten geprüft wird, dass keine Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz mehr besteht.
  2. (2)Absatz 2Auf Verlangen der zuständigen Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat der Arbeitsplan zusätzliche Angaben über die Eigenschaften der Ausrüstungen für den Schutz und die Dekontaminierung jener Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die Arbeiten gemäß Abs. 1 durchführen, sowie für den Schutz sonstiger Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die sich am Ort der Arbeiten oder in dessen Nähe aufhalten, zu enthalten.Auf Verlangen der zuständigen Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat der Arbeitsplan zusätzliche Angaben über die Eigenschaften der Ausrüstungen für den Schutz und die Dekontaminierung jener Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die Arbeiten gemäß Absatz eins, durchführen, sowie für den Schutz sonstiger Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die sich am Ort der Arbeiten oder in dessen Nähe aufhalten, zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3Wenn Arbeiten gemäß Abs. 1 voraussichtlich länger als fünf Arbeitstage dauern, ist der Arbeitsplan am Arbeitsort zur Einsichtnahme aufzulegen.Wenn Arbeiten gemäß Absatz eins, voraussichtlich länger als fünf Arbeitstage dauern, ist der Arbeitsplan am Arbeitsort zur Einsichtnahme aufzulegen.
§ 22 Bgld. GLF seit 03.09.2020 weggefallen.

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