§ 23 Bgld. GLF (weggefallen)

Bgld. Grenzwerteverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.09.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür Messungen der Asbestfaserkonzentration gilt der 5. Abschnitt.
  2. (2)Absatz 2Die Fasern sind insbesondere zu zählen
    1. 1.Ziffer einsmit dem PCM (Phasenkontrastmikroskop), und zwar unter Anwendung des von der WHO (Weltgesundheitsorganisation) 1997 empfohlenen Verfahrens oder
    2. 2.Ziffer 2mit dem Rasterelektronenmikroskop (REM) oder
    3. 3.Ziffer 3mit einem anderen Verfahren, das zumindest zu gleichwertigen oder repräsentativeren Ergebnissen führt.
  3. (3)Absatz 3Vor Probenahmen sind die Sicherheitsvertrauenspersonen oder die Belegschaftsorgane anzuhören. Sind weder Sicherheitsvertrauenspersonen noch Belegschaftsorgane bestellt, sind die betroffenen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer anzuhören.
§ 23 Bgld. GLF seit 03.09.2020 weggefallen.

Stand vor dem 03.09.2020

In Kraft vom 22.03.2007 bis 03.09.2020
  1. (1)Absatz einsFür Messungen der Asbestfaserkonzentration gilt der 5. Abschnitt.
  2. (2)Absatz 2Die Fasern sind insbesondere zu zählen
    1. 1.Ziffer einsmit dem PCM (Phasenkontrastmikroskop), und zwar unter Anwendung des von der WHO (Weltgesundheitsorganisation) 1997 empfohlenen Verfahrens oder
    2. 2.Ziffer 2mit dem Rasterelektronenmikroskop (REM) oder
    3. 3.Ziffer 3mit einem anderen Verfahren, das zumindest zu gleichwertigen oder repräsentativeren Ergebnissen führt.
  3. (3)Absatz 3Vor Probenahmen sind die Sicherheitsvertrauenspersonen oder die Belegschaftsorgane anzuhören. Sind weder Sicherheitsvertrauenspersonen noch Belegschaftsorgane bestellt, sind die betroffenen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer anzuhören.
§ 23 Bgld. GLF seit 03.09.2020 weggefallen.

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