§ 24 Bgld. GLF (weggefallen)

Bgld. Grenzwerteverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.09.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Information der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nach § 84 LArbO hat jedenfalls zu enthalten:Die Information der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nach Paragraph 84, LArbO hat jedenfalls zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Gefahren für die Gesundheit infolge einer Exposition gegenüber Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien,
    2. 2.Ziffer 2die vorgeschriebenen Grenzwerte und die Notwendigkeit der Überwachung der Luft,
    3. 3.Ziffer 3die Vorschriften über die Hygienemaßnahmen, einschließlich der Notwendigkeit, nicht zu rauchen,
    4. 4.Ziffer 4die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen in Bezug auf das Tragen und die Verwendung von Schutzausrüstung und Schutzkleidung,
    5. 5.Ziffer 5die besonderen Vorsichtsmaßnahmen, um die Asbestexposition so weit wie möglich zu verringern,
    6. 6.Ziffer 6den Hinweis, dass sich die Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer nach Beendigung der Exposition lungenfachärztlichen Gesundheitsuntersuchungen so lange unterziehen sollen, wie dies zur Sicherung ihrer Gesundheit nach Ansicht der untersuchenden Fachärztinnen oder Fachärzte jeweils erforderlich ist.
  2. (2)Absatz 2Die Unterweisung der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer nach § 84b LArbO hat insbesondere Folgendes zu enthalten:Die Unterweisung der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer nach Paragraph 84 b, LArbO hat insbesondere Folgendes zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsEigenschaften von Asbest und seine Auswirkungen auf die Gesundheit einschließlich der synergistischen Wirkung des Rauchens,
    2. 2.Ziffer 2Arten von Erzeugnissen oder Materialien, die Asbest enthalten können,
    3. 3.Ziffer 3Arbeiten, bei denen eine Asbestexposition auftreten kann und die Bedeutung von Vorkehrungen zur Expositionsminderung,
    4. 4.Ziffer 4sichere Arbeitsverfahren, Kontrollen und persönliche Schutzausrüstungen,
    5. 5.Ziffer 5Zweck, Angebot und Auswahl, Wirkungsgrenzen und richtiger Einsatz von Atemschutzausrüstungen,
    6. 6.Ziffer 6Dekontaminationsverfahren, Notfallverfahren und Abfallbeseitigung,
    7. 7.Ziffer 7erforderliche Eignungs- und Folgeuntersuchungen.
§ 24 Bgld. GLF seit 03.09.2020 weggefallen.

Stand vor dem 03.09.2020

In Kraft vom 22.03.2007 bis 03.09.2020
  1. (1)Absatz einsDie Information der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nach § 84 LArbO hat jedenfalls zu enthalten:Die Information der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nach Paragraph 84, LArbO hat jedenfalls zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Gefahren für die Gesundheit infolge einer Exposition gegenüber Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien,
    2. 2.Ziffer 2die vorgeschriebenen Grenzwerte und die Notwendigkeit der Überwachung der Luft,
    3. 3.Ziffer 3die Vorschriften über die Hygienemaßnahmen, einschließlich der Notwendigkeit, nicht zu rauchen,
    4. 4.Ziffer 4die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen in Bezug auf das Tragen und die Verwendung von Schutzausrüstung und Schutzkleidung,
    5. 5.Ziffer 5die besonderen Vorsichtsmaßnahmen, um die Asbestexposition so weit wie möglich zu verringern,
    6. 6.Ziffer 6den Hinweis, dass sich die Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer nach Beendigung der Exposition lungenfachärztlichen Gesundheitsuntersuchungen so lange unterziehen sollen, wie dies zur Sicherung ihrer Gesundheit nach Ansicht der untersuchenden Fachärztinnen oder Fachärzte jeweils erforderlich ist.
  2. (2)Absatz 2Die Unterweisung der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer nach § 84b LArbO hat insbesondere Folgendes zu enthalten:Die Unterweisung der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer nach Paragraph 84 b, LArbO hat insbesondere Folgendes zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsEigenschaften von Asbest und seine Auswirkungen auf die Gesundheit einschließlich der synergistischen Wirkung des Rauchens,
    2. 2.Ziffer 2Arten von Erzeugnissen oder Materialien, die Asbest enthalten können,
    3. 3.Ziffer 3Arbeiten, bei denen eine Asbestexposition auftreten kann und die Bedeutung von Vorkehrungen zur Expositionsminderung,
    4. 4.Ziffer 4sichere Arbeitsverfahren, Kontrollen und persönliche Schutzausrüstungen,
    5. 5.Ziffer 5Zweck, Angebot und Auswahl, Wirkungsgrenzen und richtiger Einsatz von Atemschutzausrüstungen,
    6. 6.Ziffer 6Dekontaminationsverfahren, Notfallverfahren und Abfallbeseitigung,
    7. 7.Ziffer 7erforderliche Eignungs- und Folgeuntersuchungen.
§ 24 Bgld. GLF seit 03.09.2020 weggefallen.

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