§ 26 Bgld. GLF (weggefallen)

Bgld. Grenzwerteverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.09.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVor Beginn von Abbruch- oder Instandhaltungsarbeiten müssen Dienstgeberinnen oder Dienstgeber feststellen, ob und in welchem Umfang asbesthaltige Materialien enthalten sind. Dazu haben sie geeignete Vorkehrungen zu treffen und erforderlichenfalls die entsprechenden Informationen bei den Eigentümerinnen oder Eigentümern einzuholen.
  2. (2)Absatz 2Bei bestimmten Arbeiten (wie Abbruch-, Sanierungs-, Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten), bei denen trotz Vornahme aller in Frage kommenden Maßnahmen nach § 90c LArbO eine Grenzwertüberschreitung vorherzusehen ist, sind folgende zusätzliche Maßnahmen zu setzen:Bei bestimmten Arbeiten (wie Abbruch-, Sanierungs-, Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten), bei denen trotz Vornahme aller in Frage kommenden Maßnahmen nach Paragraph 90 c, LArbO eine Grenzwertüberschreitung vorherzusehen ist, sind folgende zusätzliche Maßnahmen zu setzen:
    1. 1.Ziffer einsDer Arbeitsbereich ist durch entsprechende Warnschilder zu kennzeichnen, die darauf hinweisen, dass der Grenzwert voraussichtlich überschritten wird.
    2. 2.Ziffer 2Der Arbeitsbereich ist abzugrenzen, dicht abzuschotten und darf nur über eine Schleusenanlage betreten werden. Weiters ist ein Unterdruck aufrecht zu erhalten und die Raumluft aus dem Arbeitsbereich abzusaugen und über geeignete Filter ins Freie abzuführen.
    3. 3.Ziffer 3Für Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer ist entsprechende Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen, um den Kontakt der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer mit Asbest zu vermeiden.
    4. 4.Ziffer 4Die mit diesen Arbeiten beschäftigten Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer sind mit Frischluftgeräten oder mit motorunterstützten Filtergeräten mit geeigneten Partikelfiltern unter Verwendung von Vollmasken oder mit gleichwertigen Kopfteilen auszurüsten.
    5. 5.Ziffer 5Nach Beendigung der Arbeiten ist noch im Arbeits- oder Schleusenbereich der den Schutzanzügen anhaftende Staub abzuwaschen oder abzusaugen. In der Schleuse ist für je höchstens fünf Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, eine Dusche vorzusehen.
§ 26 Bgld. GLF seit 03.09.2020 weggefallen.

Stand vor dem 03.09.2020

In Kraft vom 22.03.2007 bis 03.09.2020
  1. (1)Absatz einsVor Beginn von Abbruch- oder Instandhaltungsarbeiten müssen Dienstgeberinnen oder Dienstgeber feststellen, ob und in welchem Umfang asbesthaltige Materialien enthalten sind. Dazu haben sie geeignete Vorkehrungen zu treffen und erforderlichenfalls die entsprechenden Informationen bei den Eigentümerinnen oder Eigentümern einzuholen.
  2. (2)Absatz 2Bei bestimmten Arbeiten (wie Abbruch-, Sanierungs-, Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten), bei denen trotz Vornahme aller in Frage kommenden Maßnahmen nach § 90c LArbO eine Grenzwertüberschreitung vorherzusehen ist, sind folgende zusätzliche Maßnahmen zu setzen:Bei bestimmten Arbeiten (wie Abbruch-, Sanierungs-, Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten), bei denen trotz Vornahme aller in Frage kommenden Maßnahmen nach Paragraph 90 c, LArbO eine Grenzwertüberschreitung vorherzusehen ist, sind folgende zusätzliche Maßnahmen zu setzen:
    1. 1.Ziffer einsDer Arbeitsbereich ist durch entsprechende Warnschilder zu kennzeichnen, die darauf hinweisen, dass der Grenzwert voraussichtlich überschritten wird.
    2. 2.Ziffer 2Der Arbeitsbereich ist abzugrenzen, dicht abzuschotten und darf nur über eine Schleusenanlage betreten werden. Weiters ist ein Unterdruck aufrecht zu erhalten und die Raumluft aus dem Arbeitsbereich abzusaugen und über geeignete Filter ins Freie abzuführen.
    3. 3.Ziffer 3Für Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer ist entsprechende Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen, um den Kontakt der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer mit Asbest zu vermeiden.
    4. 4.Ziffer 4Die mit diesen Arbeiten beschäftigten Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer sind mit Frischluftgeräten oder mit motorunterstützten Filtergeräten mit geeigneten Partikelfiltern unter Verwendung von Vollmasken oder mit gleichwertigen Kopfteilen auszurüsten.
    5. 5.Ziffer 5Nach Beendigung der Arbeiten ist noch im Arbeits- oder Schleusenbereich der den Schutzanzügen anhaftende Staub abzuwaschen oder abzusaugen. In der Schleuse ist für je höchstens fünf Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, eine Dusche vorzusehen.
§ 26 Bgld. GLF seit 03.09.2020 weggefallen.

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