§ 28 Bgld. GLF (weggefallen)

Bgld. Grenzwerteverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.09.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAuf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument angemessene Zeitabstände für Kontrollmessungen nach § 90e LArbO festzulegen.Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument angemessene Zeitabstände für Kontrollmessungen nach Paragraph 90 e, LArbO festzulegen.
  2. (2)Absatz 2Ergeben zwei aufeinanderfolgende Kontrollmessungen eine längerfristige Einhaltung der Grenzwerte an einem Arbeitsplatz, können die Zeitabstände für Kontrollmessungen verdoppelt werden. Ergibt danach eine weitere Kontrollmessung die langfristige Einhaltung der Grenzwerte, können weitere Kontrollmessungen entfallen.
  3. (3)Absatz 3Kontrollmessungen sind nicht erforderlich in den Fällen des § 29.Kontrollmessungen sind nicht erforderlich in den Fällen des Paragraph 29,
  4. (4)Absatz 4Kontrollmessungen sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten durchzuführen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Ergebnisse der Grenzwert-Vergleichsmessung im Bereich des halben bis einfachen Grenzwertes als Tagesmittelwert liegen, oder
    2. 2.Ziffer 2durch die Bewertung nach § 27 Abs. 5 nur eine Grenzwerteunterschreitung, aber nicht die konkrete Höhe der Arbeitsstoffkonzentration nachgewiesen werden kann.durch die Bewertung nach Paragraph 27, Absatz 5, nur eine Grenzwerteunterschreitung, aber nicht die konkrete Höhe der Arbeitsstoffkonzentration nachgewiesen werden kann.
  5. (5)Absatz 5Kontrollmessungen können mit vereinfachten Messverfahren durchgeführt werden, mit denen repräsentativ geprüft wird, ob sich die Expositionsverhältnisse an den gemäß § 27 Abs. 2 festgelegten Messpunkten geändert haben. Anstelle einer Kontrollmessung kann auch eine neuerliche Grenzwert-Vergleichsmessung durchgeführt werden.Kontrollmessungen können mit vereinfachten Messverfahren durchgeführt werden, mit denen repräsentativ geprüft wird, ob sich die Expositionsverhältnisse an den gemäß Paragraph 27, Absatz 2, festgelegten Messpunkten geändert haben. Anstelle einer Kontrollmessung kann auch eine neuerliche Grenzwert-Vergleichsmessung durchgeführt werden.
  6. (6)Absatz 6Neuerliche Grenzwert-Vergleichsmessungen sind jedenfalls durchzuführen, wenn eine Kontrollmessung um mehr als ein Drittel über dem Messergebnis der Grenzwert-Vergleichsmessung oder des festgestellten Referenz-Messergebnisses liegt.
§ 28 Bgld. GLF seit 03.09.2020 weggefallen.

Stand vor dem 03.09.2020

In Kraft vom 20.07.2012 bis 03.09.2020
  1. (1)Absatz einsAuf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument angemessene Zeitabstände für Kontrollmessungen nach § 90e LArbO festzulegen.Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument angemessene Zeitabstände für Kontrollmessungen nach Paragraph 90 e, LArbO festzulegen.
  2. (2)Absatz 2Ergeben zwei aufeinanderfolgende Kontrollmessungen eine längerfristige Einhaltung der Grenzwerte an einem Arbeitsplatz, können die Zeitabstände für Kontrollmessungen verdoppelt werden. Ergibt danach eine weitere Kontrollmessung die langfristige Einhaltung der Grenzwerte, können weitere Kontrollmessungen entfallen.
  3. (3)Absatz 3Kontrollmessungen sind nicht erforderlich in den Fällen des § 29.Kontrollmessungen sind nicht erforderlich in den Fällen des Paragraph 29,
  4. (4)Absatz 4Kontrollmessungen sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten durchzuführen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Ergebnisse der Grenzwert-Vergleichsmessung im Bereich des halben bis einfachen Grenzwertes als Tagesmittelwert liegen, oder
    2. 2.Ziffer 2durch die Bewertung nach § 27 Abs. 5 nur eine Grenzwerteunterschreitung, aber nicht die konkrete Höhe der Arbeitsstoffkonzentration nachgewiesen werden kann.durch die Bewertung nach Paragraph 27, Absatz 5, nur eine Grenzwerteunterschreitung, aber nicht die konkrete Höhe der Arbeitsstoffkonzentration nachgewiesen werden kann.
  5. (5)Absatz 5Kontrollmessungen können mit vereinfachten Messverfahren durchgeführt werden, mit denen repräsentativ geprüft wird, ob sich die Expositionsverhältnisse an den gemäß § 27 Abs. 2 festgelegten Messpunkten geändert haben. Anstelle einer Kontrollmessung kann auch eine neuerliche Grenzwert-Vergleichsmessung durchgeführt werden.Kontrollmessungen können mit vereinfachten Messverfahren durchgeführt werden, mit denen repräsentativ geprüft wird, ob sich die Expositionsverhältnisse an den gemäß Paragraph 27, Absatz 2, festgelegten Messpunkten geändert haben. Anstelle einer Kontrollmessung kann auch eine neuerliche Grenzwert-Vergleichsmessung durchgeführt werden.
  6. (6)Absatz 6Neuerliche Grenzwert-Vergleichsmessungen sind jedenfalls durchzuführen, wenn eine Kontrollmessung um mehr als ein Drittel über dem Messergebnis der Grenzwert-Vergleichsmessung oder des festgestellten Referenz-Messergebnisses liegt.
§ 28 Bgld. GLF seit 03.09.2020 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten