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(2) Grenzwert-Vergleichsmessungen und Bewertungen nach § 27 Abs. 5 § 30 müssen von geeigneten, fachkundigen Personen durchgeführt werdenBgld. Das sind Personen, die neben jenen Qualifikationen, die für die betreffende Messung oder Bewertung erforderlich sind, auch die fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen sowie die notwendigen Einrichtungen besitzen und die Gewähr für die gewissenhafte und repräsentative Durchführung nach dem Stand der Technik bietenGLF seit 03.09.2020 weggefallen. Kontrollmessungen mit vereinfachten Messverfahren können auch von unterwiesenen Betriebsangehörigen durchgeführt werden. Messverfahren können in Probenahme und Analyse aufgeteilt sein, wobei sich dann die Anforderungen an Personen und an die notwendigen Einrichtungen auf den jeweiligen Abschnitt des Messverfahrens beziehen.
(3) Messverfahren im Sinne der §§ 27, 28 und 29 müssen dem zu messenden Stoff, dessen Grenzwert und der Atmosphäre am Arbeitsplatz angepasst sein. Das Messverfahren muss zu einem für die Exposition der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer repräsentativen Messergebnis führen, das die Konzentration des zu messenden Stoffs eindeutig in der Einheit und der Größenordnung des Grenzwerts wiedergibt.
(4) Messungen und Bewertungen sind im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument so zu dokumentieren, dass Repräsentativität, Umfang und Ergebnisse der Messungen und Bewertungen eindeutig und nachvollziehbar sind.
(5) Soweit in diesem Abschnitt auf Grenzwerte Bezug genommen wird, gelten die betreffenden Bestimmungen auch für Bewertungsindices im Sinne des § 7.
(2) Grenzwert-Vergleichsmessungen und Bewertungen nach § 27 Abs. 5 § 30 müssen von geeigneten, fachkundigen Personen durchgeführt werdenBgld. Das sind Personen, die neben jenen Qualifikationen, die für die betreffende Messung oder Bewertung erforderlich sind, auch die fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen sowie die notwendigen Einrichtungen besitzen und die Gewähr für die gewissenhafte und repräsentative Durchführung nach dem Stand der Technik bietenGLF seit 03.09.2020 weggefallen. Kontrollmessungen mit vereinfachten Messverfahren können auch von unterwiesenen Betriebsangehörigen durchgeführt werden. Messverfahren können in Probenahme und Analyse aufgeteilt sein, wobei sich dann die Anforderungen an Personen und an die notwendigen Einrichtungen auf den jeweiligen Abschnitt des Messverfahrens beziehen.
(3) Messverfahren im Sinne der §§ 27, 28 und 29 müssen dem zu messenden Stoff, dessen Grenzwert und der Atmosphäre am Arbeitsplatz angepasst sein. Das Messverfahren muss zu einem für die Exposition der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer repräsentativen Messergebnis führen, das die Konzentration des zu messenden Stoffs eindeutig in der Einheit und der Größenordnung des Grenzwerts wiedergibt.
(4) Messungen und Bewertungen sind im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument so zu dokumentieren, dass Repräsentativität, Umfang und Ergebnisse der Messungen und Bewertungen eindeutig und nachvollziehbar sind.
(5) Soweit in diesem Abschnitt auf Grenzwerte Bezug genommen wird, gelten die betreffenden Bestimmungen auch für Bewertungsindices im Sinne des § 7.