§ 33 Bgld. GLF Übergangsbestimmungen

Bgld. Grenzwerteverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2012 bis 31.12.9999

(1) Für die mit In-Kraft-Treten des 5. Abschnitts bereits bestehenden Arbeitsstätten und auswärtigen Arbeitsstellen müssen die Bestimmungen des 5. Abschnitts, ausgenommen bei Verwendung von Asbest, erst nach dem 1. Juli 2007 erfüllt sein.

(2) Messungen, die bereits vor In-Kraft-Treten des 5. Abschnitts durchgeführt wurden, gelten als Grenzwert-Vergleichsmessungen, sofern sie die Voraussetzungen nach § 27 Abs. 2 oder § 30 Abs. 1 erfüllen.

(3) Bescheidmäßige Vorschreibungen über Messungen bleiben unberührt.

(2) Vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 53/2012 bereits genehmigte Absauganlagen, Entstauber und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung dürfen bis 1. Jänner 2020 weiterverwendet werden, auch wenn sie die Bedingungen des § 14 Abs. 3 erster Satz iVm § 14 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllen. Soweit es sich dabei jedoch um Reinluftanlagen (Unterdruckanlagen), Entstauber und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung handelt, darf die Konzentration des Holzstaubes in der rückgeführten Luft ein Zehntel des TRK-Wertes nicht überschreiten.

(3) Vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 53/2012 bereits genehmigte Absauganlagen dürfen bis 1. Jänner 2020 weiterverwendet werden, auch wenn sie die Bedingungen des § 16 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 nicht erfüllen.

(4) Bis zum 30Mit 1. September 2009 beträgt abweichend vonJänner 2015 tritt § 5 Abs. 2 § 15 Abs. 3 Z 9 und 3 für das Schmelzen und Entformen bei Sandgussarbeiten in Gießereien sowie für Arbeiten an Brechanlagen, Klassieranlagen (Siebmaschinen), Mahlanlagen und an untertägigen Förderanlagen bei der Sand-, Kies- und Schottergewinnung und -aufbereitung der MAK-Wert für biologisch inerte Schwebstoffeaußer Kraft.

1.

als Tagesmittelwert:

a)

15 mg/m³ einatembare Fraktion,

b)

6 mg/m³ alveolengängige Fraktion.

2.

als Kurzzeitwert:

a)

30 mg/m³ einatembare Fraktion in einem Beurteilungszeitraum von einer Stunde. Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden höchstens zwei Mal erreicht werden. § 4 Abs. 3 Z 2 und 3 ist anzuwenden.

b)

12 mg/m³ alveolengängige Fraktion in einem Beurteilungszeitraum von einer Stunde. Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden höchstens zwei Mal erreicht werden. § 4 Abs. 3 Z 2 und 3 ist anzuwenden.

Stand vor dem 19.07.2012

In Kraft vom 30.01.2008 bis 19.07.2012

(1) Für die mit In-Kraft-Treten des 5. Abschnitts bereits bestehenden Arbeitsstätten und auswärtigen Arbeitsstellen müssen die Bestimmungen des 5. Abschnitts, ausgenommen bei Verwendung von Asbest, erst nach dem 1. Juli 2007 erfüllt sein.

(2) Messungen, die bereits vor In-Kraft-Treten des 5. Abschnitts durchgeführt wurden, gelten als Grenzwert-Vergleichsmessungen, sofern sie die Voraussetzungen nach § 27 Abs. 2 oder § 30 Abs. 1 erfüllen.

(3) Bescheidmäßige Vorschreibungen über Messungen bleiben unberührt.

(2) Vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 53/2012 bereits genehmigte Absauganlagen, Entstauber und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung dürfen bis 1. Jänner 2020 weiterverwendet werden, auch wenn sie die Bedingungen des § 14 Abs. 3 erster Satz iVm § 14 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllen. Soweit es sich dabei jedoch um Reinluftanlagen (Unterdruckanlagen), Entstauber und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung handelt, darf die Konzentration des Holzstaubes in der rückgeführten Luft ein Zehntel des TRK-Wertes nicht überschreiten.

(3) Vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 53/2012 bereits genehmigte Absauganlagen dürfen bis 1. Jänner 2020 weiterverwendet werden, auch wenn sie die Bedingungen des § 16 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 nicht erfüllen.

(4) Bis zum 30Mit 1. September 2009 beträgt abweichend vonJänner 2015 tritt § 5 Abs. 2 § 15 Abs. 3 Z 9 und 3 für das Schmelzen und Entformen bei Sandgussarbeiten in Gießereien sowie für Arbeiten an Brechanlagen, Klassieranlagen (Siebmaschinen), Mahlanlagen und an untertägigen Förderanlagen bei der Sand-, Kies- und Schottergewinnung und -aufbereitung der MAK-Wert für biologisch inerte Schwebstoffeaußer Kraft.

1.

als Tagesmittelwert:

a)

15 mg/m³ einatembare Fraktion,

b)

6 mg/m³ alveolengängige Fraktion.

2.

als Kurzzeitwert:

a)

30 mg/m³ einatembare Fraktion in einem Beurteilungszeitraum von einer Stunde. Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden höchstens zwei Mal erreicht werden. § 4 Abs. 3 Z 2 und 3 ist anzuwenden.

b)

12 mg/m³ alveolengängige Fraktion in einem Beurteilungszeitraum von einer Stunde. Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden höchstens zwei Mal erreicht werden. § 4 Abs. 3 Z 2 und 3 ist anzuwenden.

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