§ 33 Bgld. GLF (weggefallen)

Bgld. Grenzwerteverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.09.2020 bis 31.12.9999
(1) Bescheidmäßige Vorschreibungen über Messungen bleiben unberührt.

(2) Vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 53/2012§ 33 bereits genehmigte Absauganlagen, Entstauber und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung dürfen bis 1Bgld. Jänner 2020 weiterverwendet werden, auch wenn sie die Bedingungen des § 14 Abs. 3 erster Satz iVm § 14 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllenGLF seit 03.09.2020 weggefallen. Soweit es sich dabei jedoch um Reinluftanlagen (Unterdruckanlagen), Entstauber und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung handelt, darf die Konzentration des Holzstaubes in der rückgeführten Luft ein Zehntel des TRK-Wertes nicht überschreiten.

(3) Vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 53/2012 bereits genehmigte Absauganlagen dürfen bis 1. Jänner 2020 weiterverwendet werden, auch wenn sie die Bedingungen des § 16 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 nicht erfüllen.

(4) Mit 1. Jänner 2015 tritt § 15 Abs. 3 Z 9 außer Kraft.

Stand vor dem 03.09.2020

In Kraft vom 20.07.2012 bis 03.09.2020
(1) Bescheidmäßige Vorschreibungen über Messungen bleiben unberührt.

(2) Vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 53/2012§ 33 bereits genehmigte Absauganlagen, Entstauber und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung dürfen bis 1Bgld. Jänner 2020 weiterverwendet werden, auch wenn sie die Bedingungen des § 14 Abs. 3 erster Satz iVm § 14 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllenGLF seit 03.09.2020 weggefallen. Soweit es sich dabei jedoch um Reinluftanlagen (Unterdruckanlagen), Entstauber und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung handelt, darf die Konzentration des Holzstaubes in der rückgeführten Luft ein Zehntel des TRK-Wertes nicht überschreiten.

(3) Vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 53/2012 bereits genehmigte Absauganlagen dürfen bis 1. Jänner 2020 weiterverwendet werden, auch wenn sie die Bedingungen des § 16 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 nicht erfüllen.

(4) Mit 1. Jänner 2015 tritt § 15 Abs. 3 Z 9 außer Kraft.

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