§ 33 Bgld. GLF (weggefallen)

Bgld. Grenzwerteverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.09.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBescheidmäßige Vorschreibungen über Messungen bleiben unberührt.
  2. (2)Absatz 2Vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 53/2012 bereits genehmigte Absauganlagen, Entstauber und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung dürfen bis 1. Jänner 2020 weiterverwendet werden, auch wenn sie die Bedingungen des § 14 Abs. 3 erster Satz iVm § 14 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllen. Soweit es sich dabei jedoch um Reinluftanlagen (Unterdruckanlagen), Entstauber und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung handelt, darf die Konzentration des Holzstaubes in der rückgeführten Luft ein Zehntel des TRK-Wertes nicht überschreiten.Vor dem Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2012, bereits genehmigte Absauganlagen, Entstauber und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung dürfen bis 1. Jänner 2020 weiterverwendet werden, auch wenn sie die Bedingungen des Paragraph 14, Absatz 3, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, nicht erfüllen. Soweit es sich dabei jedoch um Reinluftanlagen (Unterdruckanlagen), Entstauber und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung handelt, darf die Konzentration des Holzstaubes in der rückgeführten Luft ein Zehntel des TRK-Wertes nicht überschreiten.
  3. (3)Absatz 3Vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 53/2012 bereits genehmigte Absauganlagen dürfen bis 1. Jänner 2020 weiterverwendet werden, auch wenn sie die Bedingungen des § 16 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 nicht erfüllen.Vor dem Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2012, bereits genehmigte Absauganlagen dürfen bis 1. Jänner 2020 weiterverwendet werden, auch wenn sie die Bedingungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2,, 3 und 5 nicht erfüllen.
  4. (4)Absatz 4Mit 1. Jänner 2015 tritt § 15 Abs. 3 Z 9 außer Kraft.Mit 1. Jänner 2015 tritt Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 9, außer Kraft.
§ 33 Bgld. GLF seit 03.09.2020 weggefallen.

Stand vor dem 03.09.2020

In Kraft vom 20.07.2012 bis 03.09.2020
  1. (1)Absatz einsBescheidmäßige Vorschreibungen über Messungen bleiben unberührt.
  2. (2)Absatz 2Vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 53/2012 bereits genehmigte Absauganlagen, Entstauber und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung dürfen bis 1. Jänner 2020 weiterverwendet werden, auch wenn sie die Bedingungen des § 14 Abs. 3 erster Satz iVm § 14 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllen. Soweit es sich dabei jedoch um Reinluftanlagen (Unterdruckanlagen), Entstauber und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung handelt, darf die Konzentration des Holzstaubes in der rückgeführten Luft ein Zehntel des TRK-Wertes nicht überschreiten.Vor dem Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2012, bereits genehmigte Absauganlagen, Entstauber und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung dürfen bis 1. Jänner 2020 weiterverwendet werden, auch wenn sie die Bedingungen des Paragraph 14, Absatz 3, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, nicht erfüllen. Soweit es sich dabei jedoch um Reinluftanlagen (Unterdruckanlagen), Entstauber und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung handelt, darf die Konzentration des Holzstaubes in der rückgeführten Luft ein Zehntel des TRK-Wertes nicht überschreiten.
  3. (3)Absatz 3Vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 53/2012 bereits genehmigte Absauganlagen dürfen bis 1. Jänner 2020 weiterverwendet werden, auch wenn sie die Bedingungen des § 16 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 nicht erfüllen.Vor dem Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2012, bereits genehmigte Absauganlagen dürfen bis 1. Jänner 2020 weiterverwendet werden, auch wenn sie die Bedingungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2,, 3 und 5 nicht erfüllen.
  4. (4)Absatz 4Mit 1. Jänner 2015 tritt § 15 Abs. 3 Z 9 außer Kraft.Mit 1. Jänner 2015 tritt Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 9, außer Kraft.
§ 33 Bgld. GLF seit 03.09.2020 weggefallen.

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