§ 14 Tir KAG

Krankenanstaltengesetz - Tir KAG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Alle in einer Krankenanstalt tätigen Personen sowie jene, die zu Ausbildungszwecken Zutritt in die Anstalt haben, sind zur Verschwiegenheit über alle den Gesundheitszustand von PfleglingenPatienten betreffenden Umstände und über deren persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse verpflichtet, die ihnen in Ausübung ihres Berufes oder anlässlich ihrer Ausbildung bekannt geworden sind, sofern ihnen nicht schon nach anderen gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften eine solche Verschwiegenheitspflicht auferlegt ist. Bei Eingriffen, die der Entnahme von Organen oder Organteilen Verstorbener zum Zweck der Transplantation dienen, ist auch über die Person des Spenders und des Empfängers Verschwiegenheit zu bewahren.

(2) Durchbrechungen der Verschwiegenheitspflicht bestimmen sich nach den dienst- oder berufsrechtlichen Vorschriften. Im Übrigen besteht die Verschwiegenheitspflicht nicht, wenn die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege, gerechtfertigt ist.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für alle bei den Anstaltsträgern beschäftigten Personen sowie für alle für die Ethikkommission tätigen Personen und für die Mitglieder der Ausbildungskommission (§ 12 Abs. 5).

(4) Die in einer Krankenanstalt tätigen Personen können gegenüber Dritten im Einzelfall Auskunft darüber erteilen, ob ein PfleglingPatient in die Krankenanstalt aufgenommen ist und wo er angetroffen werden kann, sofern der PfleglingPatient eine solche Auskunftserteilung nicht untersagt hat.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.2019

(1) Alle in einer Krankenanstalt tätigen Personen sowie jene, die zu Ausbildungszwecken Zutritt in die Anstalt haben, sind zur Verschwiegenheit über alle den Gesundheitszustand von PfleglingenPatienten betreffenden Umstände und über deren persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse verpflichtet, die ihnen in Ausübung ihres Berufes oder anlässlich ihrer Ausbildung bekannt geworden sind, sofern ihnen nicht schon nach anderen gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften eine solche Verschwiegenheitspflicht auferlegt ist. Bei Eingriffen, die der Entnahme von Organen oder Organteilen Verstorbener zum Zweck der Transplantation dienen, ist auch über die Person des Spenders und des Empfängers Verschwiegenheit zu bewahren.

(2) Durchbrechungen der Verschwiegenheitspflicht bestimmen sich nach den dienst- oder berufsrechtlichen Vorschriften. Im Übrigen besteht die Verschwiegenheitspflicht nicht, wenn die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege, gerechtfertigt ist.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für alle bei den Anstaltsträgern beschäftigten Personen sowie für alle für die Ethikkommission tätigen Personen und für die Mitglieder der Ausbildungskommission (§ 12 Abs. 5).

(4) Die in einer Krankenanstalt tätigen Personen können gegenüber Dritten im Einzelfall Auskunft darüber erteilen, ob ein PfleglingPatient in die Krankenanstalt aufgenommen ist und wo er angetroffen werden kann, sofern der PfleglingPatient eine solche Auskunftserteilung nicht untersagt hat.

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