§ 14 Tir KAG Geheimhaltungspflicht

Krankenanstaltengesetz - Tir KAG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAlle in einer Krankenanstalt tätigen sowie alle bei einem Anstaltsträger beschäftigten Personen sowieund jene, die zu Ausbildungszwecken Zutritt in die Anstalt haben, sind zur VerschwiegenheitGeheimhaltung über alle den Gesundheitszustand von Patienten betreffenden Umstände und über deren persönliche, wirtschaftliche und sonstigesonstigen Verhältnisse, die ihnen in Ausübung ihres Berufes oder anlässlich ihrer Ausbildung bekannt geworden sind, verpflichtet, soweit deren Geheimhaltungdies im überwiegenden Interesse der Patienten erforderlich ist und sie nicht ohnehin einer dienstrechtlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen. Sonstige Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflichten aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen werden dadurch nicht berührt. Bei Eingriffen, die der Entnahme von Organen oder Organteilen Verstorbener zum Zweck der Transplantation dienen, ist über die Person des Spenders und des Empfängers Verschwiegenheitgeheim zu bewahrenhalten.
  2. (2)Absatz 2Durchbrechungen der VerschwiegenheitspflichtGeheimhaltungspflicht bestimmen sich nach den dienst- oder berufsrechtlichen Vorschriften. Im Übrigen besteht die VerschwiegenheitspflichtGeheimhaltungspflicht nicht, wenn die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege, gerechtfertigt ist.
  3. (3)Absatz 3Die Abs. 1 und 2 gelten auch für alle bei den Anstaltsträgern beschäftigten Personen sowie für alle für die Ethikkommission tätigen Personen.Die Absatz eins und 2 gelten auch für alle bei den Anstaltsträgern beschäftigten Personen sowie für alle für die Ethikkommission tätigen Personen.
  4. (43)Absatz 43Die in einer Krankenanstalt tätigen Personen können gegenüber Dritten im Einzelfall Auskunft darüber erteilen, ob ein Patient in die Krankenanstalt aufgenommen ist und wo er angetroffen werden kann, sofern der Patient eine solche Auskunftserteilung nicht untersagt hat.
  5. (4)Absatz 4Die Mitglieder der Ethikkommission (§ 12a Abs. 1), der Reihungskommission (§ 31a), der Schiedskommission (§ 51) und des Landessanitätsrates (§ 62c) haben alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG, insbesondere zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten, erforderlich ist und sie nicht ohnehin einer dienstrechtlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen. Die Entscheidung über die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht obliegt der Landesregierung, mit Ausnahme jener Mitglieder nach § 31a Abs. 1 lit. a bis c, welche durch den Gemeindeverbandsausschuss zu entbinden sind. Die Geheimhaltungspflicht besteht nach Beendigung der Tätigkeit fort.Die Mitglieder der Ethikkommission (Paragraph 12 a, Absatz eins,), der Reihungskommission (Paragraph 31 a,), der Schiedskommission (Paragraph 51,) und des Landessanitätsrates (Paragraph 62 c,) haben alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG, insbesondere zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten, erforderlich ist und sie nicht ohnehin einer dienstrechtlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen. Die Entscheidung über die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht obliegt der Landesregierung, mit Ausnahme jener Mitglieder nach Paragraph 31 a, Absatz eins, Litera a bis c, welche durch den Gemeindeverbandsausschuss zu entbinden sind. Die Geheimhaltungspflicht besteht nach Beendigung der Tätigkeit fort.
  6. (5)Absatz 5Abs. 4 erster Satz gilt sinngemäß auch für sonstige Personen, welche von den genannten Stellen im Rahmen ihres Wirkungsbereichs beigezogen werden.Absatz 4, erster Satz gilt sinngemäß auch für sonstige Personen, welche von den genannten Stellen im Rahmen ihres Wirkungsbereichs beigezogen werden.

Stand vor dem 29.12.2025

In Kraft vom 01.09.2025 bis 29.12.2025
  1. (1)Absatz einsAlle in einer Krankenanstalt tätigen sowie alle bei einem Anstaltsträger beschäftigten Personen sowieund jene, die zu Ausbildungszwecken Zutritt in die Anstalt haben, sind zur VerschwiegenheitGeheimhaltung über alle den Gesundheitszustand von Patienten betreffenden Umstände und über deren persönliche, wirtschaftliche und sonstigesonstigen Verhältnisse, die ihnen in Ausübung ihres Berufes oder anlässlich ihrer Ausbildung bekannt geworden sind, verpflichtet, soweit deren Geheimhaltungdies im überwiegenden Interesse der Patienten erforderlich ist und sie nicht ohnehin einer dienstrechtlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen. Sonstige Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflichten aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen werden dadurch nicht berührt. Bei Eingriffen, die der Entnahme von Organen oder Organteilen Verstorbener zum Zweck der Transplantation dienen, ist über die Person des Spenders und des Empfängers Verschwiegenheitgeheim zu bewahrenhalten.
  2. (2)Absatz 2Durchbrechungen der VerschwiegenheitspflichtGeheimhaltungspflicht bestimmen sich nach den dienst- oder berufsrechtlichen Vorschriften. Im Übrigen besteht die VerschwiegenheitspflichtGeheimhaltungspflicht nicht, wenn die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege, gerechtfertigt ist.
  3. (3)Absatz 3Die Abs. 1 und 2 gelten auch für alle bei den Anstaltsträgern beschäftigten Personen sowie für alle für die Ethikkommission tätigen Personen.Die Absatz eins und 2 gelten auch für alle bei den Anstaltsträgern beschäftigten Personen sowie für alle für die Ethikkommission tätigen Personen.
  4. (43)Absatz 43Die in einer Krankenanstalt tätigen Personen können gegenüber Dritten im Einzelfall Auskunft darüber erteilen, ob ein Patient in die Krankenanstalt aufgenommen ist und wo er angetroffen werden kann, sofern der Patient eine solche Auskunftserteilung nicht untersagt hat.
  5. (4)Absatz 4Die Mitglieder der Ethikkommission (§ 12a Abs. 1), der Reihungskommission (§ 31a), der Schiedskommission (§ 51) und des Landessanitätsrates (§ 62c) haben alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG, insbesondere zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten, erforderlich ist und sie nicht ohnehin einer dienstrechtlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen. Die Entscheidung über die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht obliegt der Landesregierung, mit Ausnahme jener Mitglieder nach § 31a Abs. 1 lit. a bis c, welche durch den Gemeindeverbandsausschuss zu entbinden sind. Die Geheimhaltungspflicht besteht nach Beendigung der Tätigkeit fort.Die Mitglieder der Ethikkommission (Paragraph 12 a, Absatz eins,), der Reihungskommission (Paragraph 31 a,), der Schiedskommission (Paragraph 51,) und des Landessanitätsrates (Paragraph 62 c,) haben alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG, insbesondere zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten, erforderlich ist und sie nicht ohnehin einer dienstrechtlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen. Die Entscheidung über die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht obliegt der Landesregierung, mit Ausnahme jener Mitglieder nach Paragraph 31 a, Absatz eins, Litera a bis c, welche durch den Gemeindeverbandsausschuss zu entbinden sind. Die Geheimhaltungspflicht besteht nach Beendigung der Tätigkeit fort.
  6. (5)Absatz 5Abs. 4 erster Satz gilt sinngemäß auch für sonstige Personen, welche von den genannten Stellen im Rahmen ihres Wirkungsbereichs beigezogen werden.Absatz 4, erster Satz gilt sinngemäß auch für sonstige Personen, welche von den genannten Stellen im Rahmen ihres Wirkungsbereichs beigezogen werden.

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