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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Als auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet beschäftigte Arbeitnehmer gelten:
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(3) Über die Mitgliedschaft zur Landarbeiterkammer entscheidet im Zweifelsfall auf Antrag der Landarbeiterkammer oder jener Person, die für sich die Kammerzugehörigkeit behauptet oder bestreitet, die Landesregierung mit Bescheid.
(2) Als auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet beschäftigte Arbeitnehmer gelten:
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(3) Über die Mitgliedschaft zur Landarbeiterkammer entscheidet im Zweifelsfall auf Antrag der Landarbeiterkammer oder jener Person, die für sich die Kammerzugehörigkeit behauptet oder bestreitet, die Landesregierung mit Bescheid.