§ 4 Oö. LAKG 1996

Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.10.2022 bis 31.12.9999

Arbeitnehmer und Personen gemäß § 3 sind nicht Mitglieder der Landarbeiterkammer, wenn sie

1.

Ehegatten, eingetragene Partner, Kinder, Kindeskinder, Schwiegerkinder oder eingetragene Partner von Kindern ihres Arbeitgebers sind, und der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung nach den Bestimmungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2014, unterliegen;

2.

Arbeitnehmer in Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien sind, die von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben werden, sofern in diesen Betrieben dauernd mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind;

3.

leitende Angestellte sind, denen dauernd ein maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebes zusteht.

(Anm. LGBl.Nr. 54/2012, 76/2014)

  1. 1.

Stand vor dem 04.10.2022

In Kraft vom 16.10.2014 bis 04.10.2022

Arbeitnehmer und Personen gemäß § 3 sind nicht Mitglieder der Landarbeiterkammer, wenn sie

1.

Ehegatten, eingetragene Partner, Kinder, Kindeskinder, Schwiegerkinder oder eingetragene Partner von Kindern ihres Arbeitgebers sind, und der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung nach den Bestimmungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2014, unterliegen;

2.

Arbeitnehmer in Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien sind, die von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben werden, sofern in diesen Betrieben dauernd mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind;

3.

leitende Angestellte sind, denen dauernd ein maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebes zusteht.

(Anm. LGBl.Nr. 54/2012, 76/2014)

  1. 1.

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