§ 16a Tir KAG

Krankenanstaltengesetz - Tir KAG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2011 bis 31.12.9999

Die Träger der bettenführenden Krankenanstalten haben regelmäßig den Personalbedarf, bezogen auf Berufsgruppen und auf Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten, zu ermitteln. Die Personalplanung, insbesondere die Personalbedarfsermittlung, der Personaleinsatz und der Dienstpostenplan, ist hiefür fachlich geeigneten Personen zu übertragen. Über die Ergebnisse der Personalplanung ist durch die kollegiale Führung bzw. in Krankenanstalten ohne kollegiale Führung durch die für den jeweiligen Bereich Verantwortlichen, jährlich der Landesregierung zu berichten.

Stand vor dem 19.04.2011

In Kraft vom 01.01.2011 bis 19.04.2011

Die Träger der bettenführenden Krankenanstalten haben regelmäßig den Personalbedarf, bezogen auf Berufsgruppen und auf Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten, zu ermitteln. Die Personalplanung, insbesondere die Personalbedarfsermittlung, der Personaleinsatz und der Dienstpostenplan, ist hiefür fachlich geeigneten Personen zu übertragen. Über die Ergebnisse der Personalplanung ist durch die kollegiale Führung bzw. in Krankenanstalten ohne kollegiale Führung durch die für den jeweiligen Bereich Verantwortlichen, jährlich der Landesregierung zu berichten.

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