§ 9 Bgld. GwG 2013 (weggefallen)

Burgenländisches Gesundheitswesengesetz 2013

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
(1) Die Gesundheitsplattform besteht aus 21 Mitgliedern§ 9 Bgld. Als solche gehören ihr an:

1.

das für die Angelegenheiten der Krankenanstalten zuständige Mitglied der Landesregierung,

2.

vier von der Landesregierung entsandte Mitglieder,

3.

fünf von der Sozialversicherung gemäß § 84a ASVG entsandte Mitglieder,

4.

ein vom Bund entsandtes Mitglied,

5.

ein vom Österreichischen Städtebund entsandtes Mitglied,

6.

ein vom Burgenländischen Gemeindebund entsandtes Mitglied,

7.

ein vom Sozialdemokratischen Gemeindevertreterverband Burgenland entsandtes Mitglied,

8.

ein vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger entsandtes Mitglied,

9.

ein von der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft entsandtes Mitglied,

10.

ein von der Burgenländischen Krankenanstalten-Gesellschaft m. b. H. als Rechtsträger der a.ö. Krankenanstalt Güssing, der a.ö. Ladislaus Batthyány-Strattmann Krankenanstalt Kittsee, der a.ö. Krankenanstalt Oberpullendorf und der a.ö. Krankenanstalt Oberwart entsandtes Mitglied,

11.

ein vom Konvent der Barmherzigen Brüder als Rechtsträger der a.ö. Krankenanstalt der Barmherzigen Brüder Eisenstadt entsandtes Mitglied,

12.

ein von der Ärztekammer für Burgenland entsandtes Mitglied,

13.

ein von der Landeszahnärztekammer Burgenland entsandtes Mitglied sowie

14.

ein von der Apothekerkammer Landesgeschäftsstelle Burgenland entsandtes Mitglied.

Stimmberechtigt sind nur die in Z 1 bis 7 genannten Mitglieder.

(2) Das in AbsGwG 2013 seit 31.12.2016 weggefallen. 1 Z 1 genannte Mitglied hat die Funktion der oder des Vorsitzenden der Gesundheitsplattform inne. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der oder des Vorsitzenden ist die Obfrau oder der Obmann der Burgenländischen Gebietskrankenkasse.

(3) Für jedes in Abs. 1 Z 2 bis 14 genannte Mitglied kann die entsendungsberechtigte Institution ein Ersatzmitglied namhaft machen, das im Falle der Verhinderung eines Mitglieds an dessen Stelle tritt. Auch kann sich jedes Mitglied, mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden, mittels Vollmacht durch ein anderes Mitglied oder eine andere Person für eine bestimmte Sitzung vertreten lassen.

(4) Ist die Entsendung von Mitgliedern in die Gesundheitsplattform erforderlich, hat die Geschäftsstelle des Burgenländischen Gesundheitsfonds die entsendungsberechtigten Institutionen schriftlich dazu aufzufordern. Machen diese von ihrem Recht keinen oder keinen fristgerechten Gebrauch, gilt die Gesundheitsplattform bis zur nachträglichen Entsendung der fehlenden Mitglieder auch ohne diese als vollständig.

(5) Die Funktionsperiode der Gesundheitsplattform ist an die Geltungsdauer der Vereinbarung ZG geknüpft. Vor Ablauf der Funktionsperiode endet die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) durch Verzicht, Tod oder durch Abberufung durch die entsendungsberechtigten Institutionen. Die entsendungsberechtigten Institutionen haben für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied zu entsenden. Die Funktion als Mitglied der Gesundheitsplattform ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2016
(1) Die Gesundheitsplattform besteht aus 21 Mitgliedern§ 9 Bgld. Als solche gehören ihr an:

1.

das für die Angelegenheiten der Krankenanstalten zuständige Mitglied der Landesregierung,

2.

vier von der Landesregierung entsandte Mitglieder,

3.

fünf von der Sozialversicherung gemäß § 84a ASVG entsandte Mitglieder,

4.

ein vom Bund entsandtes Mitglied,

5.

ein vom Österreichischen Städtebund entsandtes Mitglied,

6.

ein vom Burgenländischen Gemeindebund entsandtes Mitglied,

7.

ein vom Sozialdemokratischen Gemeindevertreterverband Burgenland entsandtes Mitglied,

8.

ein vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger entsandtes Mitglied,

9.

ein von der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft entsandtes Mitglied,

10.

ein von der Burgenländischen Krankenanstalten-Gesellschaft m. b. H. als Rechtsträger der a.ö. Krankenanstalt Güssing, der a.ö. Ladislaus Batthyány-Strattmann Krankenanstalt Kittsee, der a.ö. Krankenanstalt Oberpullendorf und der a.ö. Krankenanstalt Oberwart entsandtes Mitglied,

11.

ein vom Konvent der Barmherzigen Brüder als Rechtsträger der a.ö. Krankenanstalt der Barmherzigen Brüder Eisenstadt entsandtes Mitglied,

12.

ein von der Ärztekammer für Burgenland entsandtes Mitglied,

13.

ein von der Landeszahnärztekammer Burgenland entsandtes Mitglied sowie

14.

ein von der Apothekerkammer Landesgeschäftsstelle Burgenland entsandtes Mitglied.

Stimmberechtigt sind nur die in Z 1 bis 7 genannten Mitglieder.

(2) Das in AbsGwG 2013 seit 31.12.2016 weggefallen. 1 Z 1 genannte Mitglied hat die Funktion der oder des Vorsitzenden der Gesundheitsplattform inne. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der oder des Vorsitzenden ist die Obfrau oder der Obmann der Burgenländischen Gebietskrankenkasse.

(3) Für jedes in Abs. 1 Z 2 bis 14 genannte Mitglied kann die entsendungsberechtigte Institution ein Ersatzmitglied namhaft machen, das im Falle der Verhinderung eines Mitglieds an dessen Stelle tritt. Auch kann sich jedes Mitglied, mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden, mittels Vollmacht durch ein anderes Mitglied oder eine andere Person für eine bestimmte Sitzung vertreten lassen.

(4) Ist die Entsendung von Mitgliedern in die Gesundheitsplattform erforderlich, hat die Geschäftsstelle des Burgenländischen Gesundheitsfonds die entsendungsberechtigten Institutionen schriftlich dazu aufzufordern. Machen diese von ihrem Recht keinen oder keinen fristgerechten Gebrauch, gilt die Gesundheitsplattform bis zur nachträglichen Entsendung der fehlenden Mitglieder auch ohne diese als vollständig.

(5) Die Funktionsperiode der Gesundheitsplattform ist an die Geltungsdauer der Vereinbarung ZG geknüpft. Vor Ablauf der Funktionsperiode endet die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) durch Verzicht, Tod oder durch Abberufung durch die entsendungsberechtigten Institutionen. Die entsendungsberechtigten Institutionen haben für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied zu entsenden. Die Funktion als Mitglied der Gesundheitsplattform ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten