§ 17 Tir KAG

Krankenanstaltengesetz - Tir KAG, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

(1) Erhält eine Krankenanstalt aus Mitteln des Bundes, des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes Beiträge zum Betriebsabgang oder zum Errichtungsaufwand oder finanzielle Zuwendungen aus dem Tiroler Gesundheitsfonds, so unterliegt sie der wirtschaftlichen Aufsicht durch die Landesregierung und der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof.

(2) Die Anstaltsträger haben

a)

ihr Vermögen durch genaue Inventare in ständiger Übersicht zu halten und über ihre Einnahmen und Ausgaben gewissenhaft Aufzeichnungen zu führen, aus denen die für den Betrieb der betreffenden Krankenanstalt auflaufenden Kosten und deren Zuordnung zu den einzelnen Kostenstellen ersichtlich sind;

b)

ihre Verwaltung und Wirtschaftsführung planmäßig, wirtschaftlich und sparsam zu halten und Ausgaben zu vermeiden, die für den Betrieb, die Erhaltung und die Erweiterung der Krankenanstalt nicht unbedingt erforderlich sind;

c)

jährlich bis spätestens 31. Dezember den Voranschlag mit dem Dienstpostenplan für das folgende Jahr und bis spätestens 30. April des dem Haushaltsjahr nachfolgenden Jahres den Rechnungsabschluß (Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung) der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Verstöße gegen die Bestimmungen der lit. a oder b festgestellt werden;

d)

den mit der Handhabung der Wirtschaftsaufsicht betrauten Organen unter Rücksicht auf einen ungestörten Anstaltsbetrieb jederzeit Zutritt zu allen Räumen, Anlagen und Einrichtungen der Krankenanstalt und Einsicht in alle die Wirtschaftsführung betreffenden Aufzeichnungen zu gewähren, alle bezüglichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Abschriften und Kopien von allen Unterlagen anfertigen zu lassen.

(3) Die Landesregierung hat unter Beachtung des Abs. 2 lit. a nähere Vorschriften über eine einheitliche Form der Buchführung zu erlassen.

(4) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für jene Krankenanstalten, deren Anstaltsträger das Land Tirol ist.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 07.01.1957 bis 31.12.2010

(1) Erhält eine Krankenanstalt aus Mitteln des Bundes, des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes Beiträge zum Betriebsabgang oder zum Errichtungsaufwand oder finanzielle Zuwendungen aus dem Tiroler Gesundheitsfonds, so unterliegt sie der wirtschaftlichen Aufsicht durch die Landesregierung und der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof.

(2) Die Anstaltsträger haben

a)

ihr Vermögen durch genaue Inventare in ständiger Übersicht zu halten und über ihre Einnahmen und Ausgaben gewissenhaft Aufzeichnungen zu führen, aus denen die für den Betrieb der betreffenden Krankenanstalt auflaufenden Kosten und deren Zuordnung zu den einzelnen Kostenstellen ersichtlich sind;

b)

ihre Verwaltung und Wirtschaftsführung planmäßig, wirtschaftlich und sparsam zu halten und Ausgaben zu vermeiden, die für den Betrieb, die Erhaltung und die Erweiterung der Krankenanstalt nicht unbedingt erforderlich sind;

c)

jährlich bis spätestens 31. Dezember den Voranschlag mit dem Dienstpostenplan für das folgende Jahr und bis spätestens 30. April des dem Haushaltsjahr nachfolgenden Jahres den Rechnungsabschluß (Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung) der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Verstöße gegen die Bestimmungen der lit. a oder b festgestellt werden;

d)

den mit der Handhabung der Wirtschaftsaufsicht betrauten Organen unter Rücksicht auf einen ungestörten Anstaltsbetrieb jederzeit Zutritt zu allen Räumen, Anlagen und Einrichtungen der Krankenanstalt und Einsicht in alle die Wirtschaftsführung betreffenden Aufzeichnungen zu gewähren, alle bezüglichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Abschriften und Kopien von allen Unterlagen anfertigen zu lassen.

(3) Die Landesregierung hat unter Beachtung des Abs. 2 lit. a nähere Vorschriften über eine einheitliche Form der Buchführung zu erlassen.

(4) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für jene Krankenanstalten, deren Anstaltsträger das Land Tirol ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten